Revision: Unterlassene Belehrung nach §55 StPO begründet keinen Revisionsgrund
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 14/51
- Datum
- 20.10.1950
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die unterbliebene Belehrung eines Zeugen über das Zeugnisverweigerungsrecht nach §55 Abs.2 StPO begründet nicht von vornherein einen Revisionsgrund.
Die Belehrungspflicht nach §55 Abs.2 StPO besteht nur, wenn aus der Sachlage erkennbar ist, dass dem Zeugen durch die Zeugnisabgabe strafrechtliche Nachteile drohen; darüber entscheidet im Rahmen des Ermessens der Tatrichter.
Eine Verletzung der Urteilsfeststellungs- und Begründungspflicht (§261 StPO) liegt nur vor, wenn das Urteil erkennen lässt, dass das Gericht nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugt war.
Bei mehreren selbständigen Taten kann ein fortgesetzter Vorsatz angenommen werden, wenn ein einheitlicher Entschluss besteht, bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu stehlen, was die Annahme fortgesetzter Handlung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 20. Oktober 1950
Leitsatz
Der Angeklagte kann seine Revision nicht damit begründen, dass die Belehrung eines Zeugen über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO unterblieben ist.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Oktober 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Der Angeklagte, der wiederholt wegen Diebstahls, und zwar einmal wegen Rückfalldiebstahls, vorbestraft ist, ist wieder wegen Diebstahls im Rückfall in zehn Fällen, ferner wegen eines versuchten Betruges und wegen Betruges in neun Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt worden.
Die Revision ist nicht begründet.
Der Angeklagte rügt zu Unrecht, dass das Landgericht den § 55 Abs. 2 StPO verletzt habe, weil es die Zeugen, insbesondere den Gebrauchtwarenhändler ███, nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt habe.
§ 55 StPO gewährt zwar ein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht; jeder Zeuge kann aber die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm oder einem nahen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. Falls die Sachlage dazu angetan ist, muss das Gericht den Zeugen nach Abs. 2 der durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) eingeführten Vorschrift über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft belehren.
Durch die Unterlassung der Belehrung wird aber der Angeklagte nicht beschwert. Das dem allgemeinen Recht des § 55 StPO fließende Recht ist selbstverständlich. Es entspringt dem im § 136 StPO niedergelegten rechtsstaatlichen Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst auszusagen.
Die neu geschaffene Belehrungspflicht soll diesen Schutz wirksamer gestalten. Die verfahrensrechtliche Stellung des Angeklagten hat aber dadurch keine Änderung erfahren. Das Recht des Zeugen, seine eigenen Verfehlungen geheim zu halten, ist ein Persönlichkeitsrecht. Es beruht – anders als das Zeugnisverweigerungsrecht der im § 52 bezeichneten Familienangehörigen – nicht auf Beziehungen des Zeugen zum Angeklagten und ist nicht so sehr mit dem Rechtskreis des Angeklagten verbunden, dass dieser, wie durch das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO, notwendig mitgeschnitten wäre. Der Angeklagte wird in seinen prozessualen Rechten nicht betroffen, wenn die Belehrung des Zeugen über das Zeugnisverweigerungsrecht vorschriftswidrig unterbleibt. Schon für die frühere Rechtslage hatte auch das Reichsgericht einen Revisionsgrund für den Fall der unrichtigen Belehrung eines Zeugen über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 (früher § 54) StPO wiederholt abgelehnt (RGSt 38, 6; 48, 289; RG JW 1936, 1938, 2270), obwohl es einen solchen Grund anerkannt hat, wenn gemäß § 52 StPO die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht unterblieben war (RGSt 20, 187; 62, 309; RG JW 1936, 1938, 2270).
In jedem Fall entscheidet das Ermessen des Tatrichters, ob eine Belehrungspflicht besteht. Dass das Landgericht sich von dieser Richtung durch rechtsirrige Erwägungen hat leiten lassen, ist nicht ersichtlich.
Der Zeuge hat den Angeklagten innerhalb weniger Wochen fünf Räder verkauft. Er hat aber selbst erst später Anzeige erstattet, nachdem er das sechste Rad am 2. Januar 1950 dem Angeklagten abkaufte und dadurch das Strafverfahren in Gang brachte. Der Verdacht, dass der Zeuge sich strafbar gemacht habe, war bei dieser Sachlage nicht zu entnehmen. Es konnte daher unterbleiben, dass er belehrt wurde.
Dasselbe gilt für die nichtbehobene Unterlassung der Belehrung der Zeugen ███ und ███ über ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Die Urteilsfeststellungen beruhen nicht auf den Angaben dieser Zeugen, sondern auf den eigenen Geständnissen des Angeklagten und den sonstigen Beweismitteln. Eine Verletzung des § 261 StPO und zugleich ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils wäre es allerdings, wenn der Straftatbestand nicht mit Sicherheit festgestellt wäre, also erkennen ließe, dass das Landgericht von der Schuld des Angeklagten nicht überzeugt war. Das ist hier nicht der Fall.
Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls für überführt angesehen. Hilfsweise hat es erörtert, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn die Angaben des Angeklagten über den Erwerb der Räder als richtig unterstellt würden. Für diesen Fall hat es das Vorbringen des Angeklagten nicht als volles Geständnis angesehen, da er wenigstens den strafbaren Erwerb der Räder gekannt habe. Im Übrigen hat es die Behauptungen des Angeklagten als völlig unglaubhaft, zum Teil auch als widersinnig bezeichnet und auf Grund der Tatsachen für widerlegt erachtet. Schließlich hat es das Ergebnis wie folgt zusammengefasst: Aus den angeführten Umständen ergebe sich der zwingende Schluss, dass der Angeklagte von Anfang an gewusst habe, dass die ihm verkauften Räder nicht gestohlen, sondern dass er sie selbst gestohlen und zum Durchtrennen der Kabel oder Fahrradketten die bei ihm vorgefundenen Zangen verwendet habe. Damit hat das Landgericht die Diebstähle festgestellt und Hehlerei mit Sicherheit ausgeschlossen. Für eine Wahlfeststellung (Diebstahl im Rückfall oder Hehlerei), welche die Revision hier allein für zulässig hält, war deshalb kein Raum.
Die Verurteilung wegen Diebstahls wird auch in allen Fällen von den Urteilsfeststellungen getragen.
Das Landgericht hat ferner bei den festgestellten Diebstählen und Betrugshandlungen mit Recht fortgesetzte Handlung angenommen. Ein Vorsatzzusammenschluss setzt voraus, dass die selbständigen Einzelstraftaten durch einen auf die Verwirklichung eines Gesamterfolges gerichteten einheitlichen Vorsatz zusammengefasst werden. Diese Voraussetzungen hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum bejaht. Der Angeklagte hat, wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, nicht von vornherein die einzelnen Diebstähle und Betrugshandlungen in seinen Vorsatz aufgenommen. Den allgemeinen Entschluss, bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu stehlen, hat es für ausreichend erachtet, einen fortgesetzten Vorsatz zu begründen.
Die Strafzumessungsgründe sind ebenfalls nicht von Rechtsirrtum beeinflusst. Nach § 267 Abs. 3 StPO ist das Gericht nur verpflichtet, die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe maßgebend sind. Eine erschöpfende Aufzählung aller Umstände ist nicht vorgeschrieben. Es ist deshalb auch nicht erforderlich, die schon in anderem Zusammenhang festgestellten Tatsachen nochmals hervorzuheben. Die von der Revision gerügten Umstände ergeben sich vielmehr aus den Urteilsfeststellungen. Auch im Übrigen lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass das Landgericht bei der Ausübung seines Ermessens nicht von rechtlich einwandfreien Erwägungen ausgegangen sei. Dass die Fahrräder mit einer Ausnahme sichergestellt worden sind, ist vom Landgericht ohne Rechtsirrtum nicht als Strafmilderungsgrund verwertet worden, weil dies ohne Zutun des Angeklagten geschehen ist.
Die auf Grund der allgemeinen sachlich-rechtlichen Rüge gebotene Prüfung des Urteils hat auch im Übrigen keine den Angeklagten beschwerenden Gesetzesverletzungen ergeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.
| Dr. Geier | |
| Dr. Koenig |