Treffer
BGH Beschluss

Revision: Berücksichtigung vertypter Strafmilderungsgründe bei minder schwerem Fall

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 144/96
Datum
28.03.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Stuttgart ein; der BGH hob den Strafausspruch für Fall 1 auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Zentral war, wie ein typisierter (vertypter) Strafmilderungsgrund bei der Prüfung eines minder schweren Falls zu berücksichtigen ist. Der Senat stellte klar, dass der vertypte Milderungsgrund in die Gesamtbewertung einzubeziehen ist, wenn die allgemeinen Milderungsgründe allein die Annahme eines minder schweren Falls nicht ergeben. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zieht der Tatrichter eine Strafrahmenverschiebung wegen des Vorliegens eines typisierten (vertypten) Strafmilderungsgrundes in Betracht, hat er zunächst zu prüfen, ob die allgemeinen Strafmilderungsgründe für die Annahme eines minder schweren Falls ausreichen.

2

Verneint der Tatrichter die Annahme eines minder schweren Falls aufgrund der allgemeinen Milderungsgründe, ist ein vertypter Strafmilderungsgrund in die erforderliche Gesamtbewertung einzubeziehen.

3

Führt die Zusammenbewertung der allgemeinen und des vertypen Milderungsgrundes nicht zur Annahme eines minder schweren Falls, kann der Regelstrafrahmen gemäß § 49 StGB gemildert werden.

4

Unterbleibt eine rechtlich widerspruchsfreie Berücksichtigung einschlägiger Milderungsgründe bei der Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 28. November 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 144/96 vom 28. März 1996 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat – zu 2. – auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung auch des Beschwerdeführers sowie der Nebenklägerin am 28. März 1996 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. November 1995 im Strafausspruch zu Fall 1 (Tat vom Juni 1994) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat in Bezug auf alle Schuldsprüche und die beiden anderen Strafaussprüche keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Strafausspruch im Fall 1 (Tat vom Juni 1994) und damit auch die gebildete Gesamtstrafe können keinen Bestand haben.

Anders als zum Fall 2 (Tat vom Ostermontag 1995), bei dem die Kammer rechtsfehlerfrei eine Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht vorgenommen hat (BGH NStZ 1986, 114, 115 m. w. Nachw.), hat sie im Fall 1 der Urteilsgründe wegen des der Tat vorausgegangenen Genusses alkoholischer Getränke den Strafrahmen nach diesen Vorschriften gemildert. Zuvor jedoch hat die Strafkammer bei der gesonderten Prüfung eines minder schweren Falles für die Tat vom Juni 1994 gemäß § 177 Abs. 2 StGB diesen Milderungsgrund nicht mit in Erwägung gezogen. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Zieht der Tatrichter eine Strafrahmenverschiebung wegen des Vorliegens eines vertypten Strafmilderungsgrundes – hier § 21 StGB – in Betracht, so ist zunächst die Frage zu entscheiden, ob die allgemeinen Strafmilderungsgründe zur Annahme eines minder schweren Falles ausreichen. Verneint dies der Tatrichter – wie geschehen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise –, so ist ein vertypter Milderungsgrund in die erforderliche Gesamtbewertung einzubeziehen. Daran fehlt es hier. Nur dann, wenn die allgemeinen Strafmilderungsgründe mit dem vertypten Strafmilderungsgrund zusammen nicht zur Annahme eines minder schweren Falles führen, kann der Regelstrafrahmen gemäß § 49 StGB gemildert werden (BGH NStZ 1987, 72 m. w. Nachw.; BGH, Beschluss vom 15. September 1995 – 3 StR 336/95 –).

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