Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch wegen Vergewaltigung verworfen – Aufklärungsrügen unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 144/91
Datum
28.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch des Landgerichts wegen Vergewaltigung unter Berufung auf Verletzung der Aufklärungspflicht und unterlassene Sachverständigenbeiziehung. Der BGH verwirft die Revision: Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil nicht konkret dargelegt wurde, welche Beweiserhebung was verändert hätte. Auch bestand keine hinreichende Veranlassung für ein aussagepsychologisches Gutachten. Das Landgericht hat die Beweise ordnungsgemäß gewürdigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn die Rüge konkret darlegt, welche konkreten Ermittlungen unterblieben sind und in welcher Weise deren Ergebnis die Entscheidung hätte beeinflussen können.

2

Die Hinzuziehung eines aussagepsychologischen Sachverständigen ist nicht erforderlich allein wegen widersprüchlicher oder lückenhafter Zeugenaussagen; das Tatgericht kann solche Erscheinungen selbst würdigen, sofern keine besonderen Anhaltspunkte für ein Gutachten vorliegen.

3

Das Revisionsgericht ist bei der Kontrolle der Tat- und Beweiswürdigung auf die Prüfung von Rechtsfehlern beschränkt; ein Freispruch bleibt bestehen, wenn das Tatgericht die Beweise umfassend und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze gewürdigt hat.

4

Eine ausdrückliche Erörterung, dass andere Zeugen ihre Kenntnis der Tat dem Hörensagen der Belastungszeugin verdanken, ist nicht erforderlich, sofern dies für die Beurteilung der Beweiskraft ohne entscheidende Bedeutung ist.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 10. Dezember 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 144/91 in der Strafsache gegen Roland █████████ aus █████████, geboren am ██ 1945 in ████, wegen Vergewaltigung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Brüning als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 10. Dezember 1990 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, seine Stieftochter vergewaltigt zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Aufklärungsrügen und der Sachbeschwerde. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) greifen nicht durch.

a) Die Beanstandung, die Strafkammer habe es zu Unrecht unterlassen, den Klassenleiter des Mädchens zur Frage des Beginns der Schulpflicht als Zeugen zu vernehmen, ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 244 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt nicht mit, welche Umstände das Landgericht zu der vermissten Beweisaufnahme gedrängt hätten (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 3). Allein der Umstand, dass die Frage des genauen Tattages in der Hauptverhandlung erörtert wurde, genügt nicht. Die Revision legt nicht dar, inwiefern eine Beweiserhebung gerade über den Beginn der Schulpflicht ab dem 20. Februar 1990 Einfluss auf die Festlegung des Tattages auf den 17. Februar 1990 und auf das Beweisergebnis im Hinblick auf eine Verurteilung des Angeklagten hätte haben können. Andere Tattage als der 17. Februar 1990 wurden vom Landgericht nicht wegen eines Schulbesuches der Zeugin ausgeschlossen.

b) Die Revision zeigt auch keine besonderen Umstände (vgl. BGH NStZ 1985, 420, 421) auf, die dazu gedrängt hätten, die Glaubwürdigkeit der zur Tatzeit 16 Jahre alten Hauptbelastungszeugin durch einen aussagepsychologischen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin genügt es nicht, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung nicht in der Lage war, den von ihr behaupteten Vorfall zusammenhängend zu schildern, sondern dass sie lediglich jeweils auf Vorhalt den Inhalt ihrer polizeilichen Vernehmung bestätigte. Es ist selbstverständliche und alltägliche Aufgabe der Tatgerichte, solche Fälle unterschiedlichen Aussageverhaltens zu würdigen und Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu ziehen. In derartigen Fällen bedarf es der Hinzuziehung eines aussagepsychologischen Sachverständigen auch dann nicht, wenn Zeugen, denen das angebliche Tatopfer seine Tatversion berichtete, im Gegensatz zum Tatrichter dem Bericht Glauben schenkten.

2. Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

Es ist allein Aufgabe des Tatrichters, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu bilden (vgl. BGHSt 10, 208, 210). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Ein solcher Fehler ist weder von der Revision aufgedeckt noch sonst ersichtlich. Die Strafkammer hat die Bekundungen der über eigene Wahrnehmungen vernommenen Zeugen, insbesondere die Aussagen und das wechselnde Aussageverhalten der Hauptbelastungszeugin, und die Erwägungen, auf die sich der Freispruch des Angeklagten stützt, umfassend und sorgfältig mitgeteilt; sie hat diese Beweise einzeln und in ihrer Gesamtheit gewürdigt und dabei weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen und auch keine überspannten Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt.

Einer ausdrücklichen Erörterung dessen, dass die von der Revision genannten Zeugen vom Hörensagen der Tatversion der Hauptbelastungszeugin glaubten, bedurfte es nicht.

GribbohmFothBrüning
UlsamerGranderath
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