Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Schuldfähigkeitsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 144/86
- Datum
- 04.07.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Revision durch den Verteidiger ist unwirksam, wenn der Angeklagte die hierzu erteilte Vollmacht schriftlich widerrufen hat und der Widerruf bei richtiger Handhabung der Rücknahmeschrift an das Revisionsgericht hätte übermittelt werden müssen.
Bei der Prüfung der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) reicht die Feststellung verminderter Einsichtsfähigkeit nicht aus; das Gericht muss gesondert feststellen, ob die Einsicht in das Unrecht vorhanden war oder fehlte.
Ein Rechtsfehler in der Bewertung der Schuldfähigkeit erfasst das gesamte Urteil und macht in der Regel die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung erforderlich.
Feststellungen zum äußeren Tathergang, die durch vorangegangene Entscheidungen des BGH bindend geworden sind, bleiben für das weitere Verfahren verbindlich.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 18. November 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 144/86 in der Strafsache gegen B. C. aus █████████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Rücknahme der Revision durch den Verteidiger ist unwirksam, weil der Angeklagte seine hierzu erteilte Ermächtigung schriftlich widerrufen hat und die Widerrufserklärung (die „Verfügung“ vom 12. März 1986) bei richtiger Handhabung vom Landgericht zusammen mit der Rücknahmeschrift dem Bundesgerichtshof zugeleitet worden wäre.
Der Kostenbeschluss des Senats vom 25. März 1986 ist damit gegenstandslos.
Das angefochtene Urteil weist denselben Fehler auf wie das vom Senat aufgehobene Urteil vom 26. März 1985. Das Landgericht stellt fest, bei der ersten Tat im Dezember 1983 sei die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert gewesen, prüft jedoch nicht, ob er Unrechtseinsicht hatte oder ob sie ihm fehlte; darauf aber kommt es an (vgl. die schon im Beschluss des Senats vom 30. Juli 1985 genannten Entscheidungen und Schrifttumshinweise: BGH NStZ 1985, 309; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 21 Rdn. 3).
Der Rechtsfehler entfällt weder wegen der Feststellung des Landgerichts, das Einsichtsvermögen sei nicht völlig aufgehoben gewesen (UA S. 16), noch auf Grund der – nebenbei erwähnten und an dieser Stelle überraschenden – Erwägung, die Steuerungsfähigkeit sei auch bei dieser ersten Tat erheblich eingeschränkt gewesen (UA S. 18).
Wegen des Zusammenhangs in der Frage der Schuldfähigkeit muss die Aufhebung das gesamte Urteil erfassen. Die Feststellungen zum äußeren Tathergang sind schon auf Grund des Senatsbeschlusses vom 30. Juli 1985 bindend geworden; an dieser Bindung ändert sich nichts.
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