Treffer
BGH Urteil

BGH: Strafrahmen bei sexuellem Missbrauch von Kindern – Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 144/75
Datum
06.05.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs verurteilt; seine Revision ist verworfen, die Strafsache wurde jedoch in Bezug auf den Strafausspruch nach der Teilrevision der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Der BGH beanstandet eine fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes des milderen Rechts (§ 2 StGB) und die unterlassene Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall (§ 176 Abs. 3 StGB n.F.) vorliegt. Mangels diesbezüglicher Prüfung wurde der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bestimmung des anzuwendenden milderen Rechts nach § 2 StGB ist nicht der allgemeine Strafrahmen zu vergleichen, sondern zu prüfen, welche gesetzliche Regelung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls eine mildere Beurteilung zulässt.

2

Die Einstufung einer Tat als besonders schwer im Sinne von § 176 Abs. 3 StGB erfordert eine konkrete Prüfung der Fallmerkmale; unterbleibt diese, ist der auf dieser Einstufung beruhende Strafausspruch aufzuheben.

3

Die Annahme mehrerer selbständiger Taten neben einer fortgesetzten Tat ist zulässig, wenn der Gesamtvorsatz für die fortgesetzte Begehung erst nach Abschluss der ersten Tat gebildet wird; der Tatrichter kann feststellen, dass der Gesamtvorsatz erst vor der Nachtat gefasst wurde.

4

Beruht der Strafausspruch auf einer fehlerhaften rechtlichen Einordnung der Tat und wurde eine erforderliche rechtliche Prüfung unterlassen, ist die Rechtsfolgenentscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Deggendorf, 11. Dezember 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 144/75

in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmeister Herbert ██ aus Vo, Krs. RO, geboren ██ █████ 1941 in SC—~/CSsR, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ in der Verhandlung, ████████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ████

Tenor

Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 11. Dezember 1974 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vier Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176 Abs. 1, 74 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung sachlichen Rechts. Dagegen hat die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit der Sachrüge Erfolg.

I. Die auf das Rechtsmittel des Angeklagten gebotene umfassende Prüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler. Insbesondere ist die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte gegenüber den beiden betroffenen Mädchen jeweils zwei selbständige strafbare Handlungen, nämlich zunächst eine Einzeltat und danach eine auf nachträglich gefasstem Gesamtvorsatz beruhende fortgesetzte Tat begangen hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat zwar jeweils den ersten Geschlechtsverkehr deshalb als selbständige Handlung gewertet, weil nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte schon vor der Tat die Absicht hatte, mit den Mädchen künftig weiteren sexuellen Missbrauch zu treiben (UA S. 6). Diese Begründung wäre für sich allein bedenklich, weil ihr entnommen werden könnte, die Strafkammer habe übersehen, dass der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz noch bei Verwirklichung des ersten Tatakts gefasst werden kann (BGHSt 15, 268, 271), und zwar bis zu dessen Beendigung (BGHSt 19, 323). Das Urteil führt aber weiter aus, dass der Angeklagte den Gesamtvorsatz jeweils erst vor Begehung der zweiten Tat fasste, nachdem er anlässlich der ersten Tat die Bereitschaft der Mädchen zu sexuellen Handlungen mit ihm erkannt hatte (UA S. 6 u.). Hierin – insbesondere in der Wahl der Zeitform der Vergangenheit für den letztgenannten Nebensatz – liegt ein ausreichend sicherer Anhaltspunkt dafür, dass der Tatrichter nicht positiv zum Ausdruck bringen oder auch nur eine dahingehende Möglichkeit offenlassen wollte, während der Vornahme der ersten sexuellen Missbrauchshandlung habe sich der Angeklagte bereits zu deren künftiger Fortsetzung entschlossen. Vielmehr ist das Urteil dahin zu verstehen, dass der Gesamtvorsatz nach Überzeugung des Tatrichters erst nach den ersten – in sich abgeschlossenen – Tatbegehungen gefasst wurde, wenngleich der Angeklagte dabei auch die zu diesem Zeitpunkt gewonnenen Erkenntnisse von der Bereitschaft der Mädchen zu weiteren Intimitäten verwertete; diese Feststellung ist denkgesetzlich möglich und auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar.

Auch die Strafzumessungserwägungen enthalten keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

II. Dagegen rügt die Staatsanwaltschaft mit Recht zum Strafausspruch, dass die Strafkammer den Strafrahmen des § 176 Abs. 3 n.F. StGB zugrunde gelegt hat, ohne das Vorliegen besonders schwerer Fälle des sexuellen Missbrauchs (§ 176 Abs. 3 n.F. StGB) zu prüfen. Der Tatrichter sah sich daran durch die Anwendung von § 176 Abs. 3 n.F. StGB gehindert, weil diese durch das 4. StrRG eingefügte Bestimmung zur Tatzeit noch nicht geltendes Recht war, und hielt deshalb § 176 Abs. 3 n.F. StGB im Verhältnis zu § 176 Abs. Nr. 3 a.F. StGB für das nach § 2 Abs. 2 Satz 1 a.F. (§ 2 Abs. 3 n.F.) StGB anzuwendende mildere Gesetz (UA S. 6/7). Er hat hierbei verkannt, dass die Frage nach dem milderen Gesetz sich nicht nach einem Vergleich der allgemeinen Strafdrohungen, sondern danach beurteilt, welche Regelung für den Einzelfall nach seinen besonderen Umständen die mildere Beurteilung zulässt (RGSt 60, 123, 125; 75, 306, 310; BGHSt 20, 22, 29/30; 20, 74, 75). Bei richtiger Betrachtung hätte daher berücksichtigt werden müssen, dass der für besonders schwere Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 3 n.F. StGB vorgesehene Strafrahmen dem die Beurteilung solcher Fälle einschließenden Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 a.F. StGB entspricht und dass der Tatrichter zur Milderung dieses Strafrahmens nur bei Annahme eines minderschweren Falles im Sinne von § 176 Abs. 1 n.F. StGB (wie früher bei Zubilligung mildernder Umstände im Sinne von § 176 Abs. 2 a.F. StGB) oder eines nicht durch die Merkmale des § 176 Abs. 3 n.F. StGB qualifizierten Falles befugt ist. Mildernde Umstände im Sinne des § 176 Abs. 2 a.F. StGB hat die Strafkammer ohnehin nicht angenommen. Andererseits bestand aber durchaus Anlass zur Einordnung des durch vielfache Beischlafsvollziehung (§ 176 Abs. 3 n.F. StGB Regelbeispiel 1) gekennzeichneten Tatgeschehens in den Bereich der besonders schweren Fälle. Da das Urteil eine dahingehende Nachprüfung nicht vorgenommen hat, ist die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs einschließlich der darauf beruhenden Aussetzungsanordnung geboten.

PikartPfeifferWoesner
LoesdauZipfel
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