Treffer
BGH Urteil

Revision des Nebenklägers gegen Freispruch wegen Meineids verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 144/54
Datum
21.08.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger rügt Verfahrens- und Sachfehler gegen den Freispruch des Angeklagten wegen Meineids, insbesondere die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs, Unterlassen weiterer Beweiserhebungen und die Forderung nach einem Lügendetektortest. Der BGH hält die Revision für zulässig, aber unbegründet. Er verlangt konkrete Bezeichnung von Verfahrensrügen, verneint aus der Wortwahl allein Befangenheit, erklärt den Lügendetektorbeweis für unzulässig und betont die Unüberprüfbarkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung im Revisionsverfahren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revisionsrüge über die Ablehnung eines Richters ist nur zu prüfen, wenn die Ablehnungsgründe im ersten Rechtszug rechtzeitig vorgebracht wurden und in der Revisionsbegründung konkret und in den beanstandeten Sätzen oder Worten bezeichnet sind; bloße Verweise auf frühere Anträge genügen nicht.

2

Die bloße Verwendung scharfer Formulierungen in Beschlussgründen begründet nicht ohne weiteres den Schluss auf Befangenheit; die Frage der Befangenheit ist aus dem gesamten Kontext der Gründe zu beurteilen.

3

Beweisanträge auf den Einsatz eines ‚Lügendetektors‘ sind unzulässig; eine solche Beweiserhebung bedarf keiner förmlichen Entscheidung und kann vom Gericht zurückgewiesen werden.

4

Die Verpflichtung des Gerichts zur weiteren Aufklärung besteht nur, wenn die Notwendigkeit der Beweiserhebung offensichtlich und dem Gericht erkennbar war; die Entscheidung über weitere Ermittlungsschritte liegt im Ermessen des Tatrichters.

5

Tatsachenfeststellungen und die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung sind im Revisionsverfahren insoweit nicht überprüfbar, als keine Rechtsfehler vorliegen (§ 337 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Weiden, 23. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arzt Dr. █ dort geboren am ██, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Nebenklägers Erich R. aus Weiden gegen das Urteil des Landgerichts in Weiden vom 23. Dezember 1953 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, gegen den auf Antrag des Nebenklägers gemäß §§ 172 ff. StPO Anklage wegen Meineids erhoben worden war, ist freigesprochen worden.

Die Revision des Nebenklägers, die die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt, ist zulässig, aber unbegründet.

I. Verfahrensrügen:

Der Nebenkläger macht geltend, die §§ 24, 28, 338 Nr. 3 StPO seien verletzt worden, weil sein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der Strafkammer, Landgerichtsrat K., zu Unrecht zurückgewiesen worden sei. Er hat diesen Richter nach Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeklagten durch das Bayerische Oberste Landesgericht abgelehnt. Sein Gesuch ist durch Beschluss des Landgerichts in Weiden vom 21. August 1953 zurückgewiesen worden. Da sich die Ablehnung gegen einen erkennenden Richter wandte (BGH NJW 1952, 234 Nr. 31), ist die Revisionsrüge an sich zulässig (§ 28 Abs. 2 StPO); sie kann aber nur auf Ablehnungsgründe gestützt werden, die rechtzeitig (§ 25 StPO) im ersten Rechtszug geltend gemacht worden sind (RGSt 74, 296, 297; BGH Urt. 1 StR 256/52 vom 29. August 1952). Zu dem hiernach zu berücksichtigenden Inhalt der Revisionsbegründung ist folgendes zu bemerken:

Auf die vom Beschwerdeführer beanstandete „Formulierung“ der Beschlussgründe kann das Revisionsgericht nur eingehen, soweit er in der Revisionsbegründung angibt, an welchen Sätzen oder Worten er Anstoß nimmt. Eine Bezugnahme auf frühere Anträge genügt nicht. Der behauptete Verfahrensverstoß muss gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO so genau bezeichnet werden, dass der Senat ihn auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann (BGHSt 3, 213, 214). Diesen Anforderungen genügt nur das folgende Vorbringen.

a) In dem Beschluss vom 18. Oktober 1952, durch den die Strafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnte, findet sich die Bemerkung, es sei „– gelinde gesagt – eine starke Zumutung für das Gericht, allein auf der Aussage des Verteidigers Dr. M. eine Verurteilung des Angeschuldigten aufzubauen“. Das Landgericht hat in seinem das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss vom 21. August 1953 die Fassung als „etwas scharf“ bezeichnet. Das mag zutreffen; im Zusammenhang, in dem alle Gründe aufgeführt sind, die gegen die hinreichende Zuverlässigkeit der Aussage des Dr. M. sprechen, gegen dessen guten Glauben keine Bedenken erhoben worden sind, ist jedoch daraus auch vom Standpunkt des Nebenklägers kein Grund für die Annahme einer Befangenheit der Richter überhaupt und insbesondere des Landgerichtsrats K. zu entnehmen.

b) Da die Anklage sich in weitem Umfange auf das Zeugnis des Nebenklägers, seiner Eltern und Freunde stützt, war es durchaus sachlich und angebracht, bei der Prüfung, ob hinreichender Verdacht des Meineids gegen den Angeklagten bestand, die Persönlichkeit des Nebenklägers und die Mittel, deren er sich zum Vorgehen gegen den Angeklagten bediente, einer Prüfung zu unterziehen. Auch hieraus kann der Nebenkläger bei Anwendung des ihm zumutenden Maßstabs verständigerweise keinen Schluss auf Parteilichkeit des abgelehnten Richters ziehen.

Die Strafkammer hat sich, wie aus der Begründung des Beschlusses vom 21. August 1953 deutlich hervorgeht, über den Begriff der Befangenheit nicht im Rechtsirrtum befunden.

2.) Der Nebenkläger hat in seinem Schlussvortrag beantragt, den Angeklagten und die Zeugin F. D., gegebenenfalls auch ihn selbst, einer Untersuchung durch den „Lügendetektor“ zu unterziehen, da sich dann herausstellen werde, dass sich Dr. ████ ██ in seiner Aussage vom 26. April 1950 und anschließend in der Berufungsverhandlung einer Eidesverletzung schuldig gemacht hat. Der Nebenkläger beanstandet, dass dieser Antrag erst in den Urteilsgründen beschieden worden ist. Der Antrag bedurfte keines Bescheides. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich nicht nur um einen Beweisermittlungsantrag handelte; denn die beantragte Beweiserhebung war unzulässig (BGHSt 5, 332; § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO), und bei der Fülle der vom Nebenkläger angebotenen und vom Gericht erhobenen Beweise kann es als ausgeschlossen angesehen werden, dass die Verkündung eines mit Gründen versehenen Beschlusses in der Hauptverhandlung den weiteren Verlauf des Verfahrens irgendwie hätte beeinflussen können.

3.) Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht, wie sie der Nebenkläger behauptet, ist nicht gegeben. So wenig, wie sich die Notwendigkeit der Vernehmung des ausgebliebenen Zeugen Dr. S. dem Nebenkläger aufdrängte, der auf die Vernehmung dieses Zeugen verzichtet hat, brauchte sie sich dem Gericht aufzudrängen, zumal die Strafkammer es nur als möglich hinstellt, dass Dr. S. das Abschleppen des Kraftwagens veranlasst hat. Dass der Angeklagte diesen Auftrag nicht erteilt hat, und nur hierauf kam es an, ist eindeutig auf Grund anderer Beweismittel ohne Rechtsfehler festgestellt worden. Daran hätte sich auch nichts geändert, wenn K. den Dr. S. nicht als den Besteller erkannt hätte.

Was im Übrigen zur Aufklärungsrüge vorgebracht wird, ist in der Hauptsache eine Beanstandung der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung. Soweit die Unterlassung von Vorhalten an die Zeugen gerügt wird, stand es dem Nebenkläger frei, solche zu machen (§ 240 Abs. 2 Satz 1 StPO). Soweit neue Beweismittel bezeichnet werden, wie die Heranziehung der Vorakten und die Vernehmung der Richter und Polizeibeamten, die die früheren Vernehmungen durchgeführt haben, brauchte sich angesichts des Ergebnisses der sehr ausführlichen Beweisaufnahme die Notwendigkeit weiterer Aufklärung dem Landgericht nicht aufzudrängen. Beweisanträge sind insoweit weder seitens der Staatsanwaltschaft noch vom Nebenkläger gestellt worden. Dasselbe gilt für die Gegenüberstellung, die nach Ansicht der Revision hätte stattfinden sollen.

Dass aus der weiteren „Klage“ des Beschwerdeführers, deren Verhandlung die Strafkammer mit Recht abgelehnt hat, weitere erhebliche Beweismittel zu entnehmen waren, ist nicht ersichtlich.

4.) Die Verteidigung der Zeugin ██████ ist auf Antrag des Staatsanwalts erfolgt, ohne dass Einwendungen vom Nebenkläger oder von anderer Seite erhoben wurden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer einen Begünstigungsverdacht übersehen habe. Wenn sie den Verdacht verneinte, handelte sie im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Maßgebend würde übrigens nur früheres Verhalten der Frau F. sein, nicht eine etwa in der gegenwärtigen Aussage zu erblickende Begünstigung (BGHSt 1, 360 folg.).

5.) Die Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden. Dass die Strafkammer, die den § 472 StPO anführt, den zweiten Satz des Absatzes 1 übersehen hat, ist umso weniger anzunehmen, als sie das von ihr missbilligte Verhalten des Nebenklägers zur Begründung der Kostenentscheidung herangezogen hat.

II. Sachrüge:

Sie ist offensichtlich unbegründet. Die behaupteten Denkfehler und Widersprüche sind nicht vorhanden. Anlass zur Einholung des Gutachtens eines Sprachkundigen über die Üblichkeit des Wortes „wuchtig“ im Gerichtsbezirk bestand nicht. Die Feststellung, dass K. dieses Wort nicht gebraucht haben kann, beruht in erster Reihe auf dessen von der Strafkammer für glaubwürdig befundenen Aussage, dass dieses Wort jedenfalls nicht zu seinem Wortschatz gehöre und von ihm keinesfalls gebraucht worden sei. Die übrigen Ausführungen der Revisionsbegründung bewegen sich auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung, die allein dem Tatrichter zusteht und im Revisionsverfahren nicht nachzuprüfen ist (§ 337 StPO).

Hiernach ist die Revision zu verwerfen.

Dr. HörchnerJaguschHübner
MantelDr. Schalscha
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