Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Nötigung als unzulässig verworfen – Anforderungen an Aufklärungsrüge

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 143/96
Datum
23.04.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Ravensburg (Nötigung) ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig (§ 349 Abs.1 StPO). Er betont, dass bei einer Aufklärungsrüge dieselben Darlegungsanforderungen wie bei der Rüge der fehlerhaften Bescheidung eines Beweisantrags gelten und der ablehnende Beschluss vollständig mitzuteilen ist; deshalb scheitert die Verfahrensrüge. Selbst bei Auslegung als Sachrüge liegt kein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen, wenn sie nicht zulässig erhoben wurde.

2

Bei einer Aufklärungsrüge gelten dieselben Darlegungsanforderungen wie bei der Rüge der fehlerhaften Bescheidung eines Beweisantrags; insbesondere ist der ablehnende Gerichtsbeschluss vollständig mitzuteilen.

3

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn der angegriffene ablehnende Beschluss nicht vollständig wiedergegeben wird.

4

Selbst wenn Revisionsvorbringen als Sachrüge ausgelegt werden, bleibt die Revision unbegründet, wenn kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 17. Oktober 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 143/96

vom 23. April 1996

in der Strafsache gegen Guido J. C. aus ███, geboren am 1966 in ████, wegen Nötigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am **23. April 1996

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17. Oktober 1995 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Revision ist nicht zulässig erhoben.

Bei einer Aufklärungsrüge sind keine geringeren Anforderungen an die Darlegungspflicht zu stellen als an die Rüge der fehlerhaften Bescheidung eines entsprechenden Beweisantrages. In beiden Fällen muss der ablehnende Gerichtsbeschluss vollständig mitgeteilt werden. Schon daran scheitert hier die Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachrüge ist nicht erhoben. Rein vorsorglich weist der Senat mit Blick auf den Angeklagten darauf hin, dass auch bei Auslegung des Revisionsvorbringens als Sachrüge kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

MaulGranderathGerhardt
UlsamerSchomburg
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