Revision wegen Nötigung als unzulässig verworfen – Anforderungen an Aufklärungsrüge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 143/96
- Datum
- 23.04.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen, wenn sie nicht zulässig erhoben wurde.
Bei einer Aufklärungsrüge gelten dieselben Darlegungsanforderungen wie bei der Rüge der fehlerhaften Bescheidung eines Beweisantrags; insbesondere ist der ablehnende Gerichtsbeschluss vollständig mitzuteilen.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn der angegriffene ablehnende Beschluss nicht vollständig wiedergegeben wird.
Selbst wenn Revisionsvorbringen als Sachrüge ausgelegt werden, bleibt die Revision unbegründet, wenn kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 17. Oktober 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 143/96
vom 23. April 1996
in der Strafsache gegen Guido J. C. aus ███, geboren am 1966 in ████, wegen Nötigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am **23. April 1996
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17. Oktober 1995 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Revision ist nicht zulässig erhoben.
Bei einer Aufklärungsrüge sind keine geringeren Anforderungen an die Darlegungspflicht zu stellen als an die Rüge der fehlerhaften Bescheidung eines entsprechenden Beweisantrages. In beiden Fällen muss der ablehnende Gerichtsbeschluss vollständig mitgeteilt werden. Schon daran scheitert hier die Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge ist nicht erhoben. Rein vorsorglich weist der Senat mit Blick auf den Angeklagten darauf hin, dass auch bei Auslegung des Revisionsvorbringens als Sachrüge kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
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