Revision verworfen – versuchter Totschlag: bedingter Tötungsvorsatz bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 143/72
- Datum
- 16.05.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer gezielten Schussabgabe auf eine Person aus geringer Entfernung ist regelmäßig bedingter Tötungsvorsatz anzunehmen.
Das Ergreifen und Abfeuern der Waffe zum Zwecke des Schusses rechtfertigt den Schluss, dass der Täter sich des Ladezustands bewusst war; nachträgliche Schutzbehauptungen können durch frühere widersprüchliche Aussagen widerlegt werden.
Ein schusswaffentechnisches Gutachten, das eine unbeabsichtigte Schussauslösung nur bei einem erheblichen Schlag auf den Hahn für möglich hält, kann eine unbeabsichtigte Abgabe ausschließen, wenn ein solcher Schlag nicht behauptet oder glaubhaft gemacht wird.
Die Entscheidung über die Gewährung mildernder Umstände nach § 44 StGB bzw. § 213 StGB liegt im Ermessen des Tatrichters; die Revision prüft nur auf Rechtsfehler des Ermessensgebrauchs.
Die revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung ist auf Rechtsfehler beschränkt; die würdigung der Beweisaufnahme bleibt grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht München I, 1. Oktober 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Lorenz ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████████ in ███████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Loesdau Bundesrichter
Dr. Woesner Bundesrichter
Zipfel Bundesrichter
Strickert Bundesrichter als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ██ als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 1. Oktober 1971 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie bleibt ohne Erfolg.
I. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Das Schwurgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe „im Augenblick des Zuschlagens nicht daran gedacht, dass die Waffe geladen sei“ (UA S. 10), ersichtlich als eine nachträgliche Schutzbehauptung gewertet, weil er bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung ausdrücklich erklärt hat, „er habe gewusst, dass sich im Revolver noch eine Patrone befand“ (UA S. 13).
Im Übrigen ist das Schwurgericht auf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte mit seinem Revolver nicht etwa nur auf den Zeugen Strobel einschlagen wollte oder eingeschlagen hat, sondern dass er ihm mit dem Revolver „aus geringer Entfernung in den Mund schoss, wobei er nach den Umständen damit rechnete, dass dieser zu Tode kommen würde“ (UA S. 7).
Hat der Angeklagte aber zu seiner Waffe gegriffen, um auf den Zeugen zu schießen, muss er davon ausgegangen sein, dass sie geladen war, weil sein Tun sonst sinnlos gewesen wäre.
Das Schwurgericht hatte keine Veranlassung, sich näher mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Angeklagte vielleicht beim Herumhantieren mit dem Revolver versehentlich einen Schuss abgegeben hat. Es ist ohne Rechtsfehler dem Gutachten des Schussachverständigen Kriminalamtsrat ████████ gefolgt, dass im Hinblick auf die Eigenart der Tatwaffe, deren Abzugsgewicht zwischen 1600 und 1700 Gramm lag, eine unbeabsichtigte Schussauslösung durch Stoß, Schlag oder Fall nur eintreten konnte, „wenn ein harter Schlag auf den Hahn geführt“ wurde (UA S. 14 f.).
Es ist unwahrscheinlich und von dem Angeklagten auch nicht behauptet worden, dass er mit solcher Wucht auf den Abzugshahn geschlagen hat, als er seine Pistole in die Hand nahm.
Da der Angeklagte höchstens einen Meter von dem Zeugen St[REDACTED] entfernt stand, als er ihm in den Mund schoss, bedurfte es keiner weiteren Begründung, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte.
II. Die Strafzumessungserwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Das gilt insbesondere auch für die Versagung mildernder Umstände i. S. des § 213 StGB.
§ 44 StGB stellt die Strafmilderung bei einem versuchten Verbrechen in das Ermessen des Tatrichters. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass hier das Schwurgericht sein Ermessen missbraucht hat, als es von einer Milderung der Strafe nach Versuchsgrundsätzen absah.
Dasselbe trifft für die Strafmilderung gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu. Auch insoweit kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob der Tatrichter aus rechtsirrigen Erwägungen von der Möglichkeit, die Strafe zu mildern, keinen Gebrauch gemacht hat (BGHSt 7, 28, 29).
Die Revision war somit als unbegründet zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Woesner | Loesdau | Strickert | |||
| Pfeiffer | Zipfel |