Aufhebung wegen unzureichender Darlegung von Sachverständigengrundlagen; Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 143/67
- Datum
- 25.04.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Urteil muss die von Sachverständigen ermittelten Einzelbefunde und die Überlegungen, die zu ihren Schlussfolgerungen führten, wiedergeben, damit die richterliche Würdigung nachprüfbar ist.
Bestehen berechtigte Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit, hat das Gericht die zur Widerlegung erforderlichen Tatsachen festzustellen, insbesondere Angaben über Zeitpunkt und Umfang des Alkoholgenusses sowie über Alkoholgewöhnung oder -empfindlichkeit.
Wurden mehrere Sachverständige beigezogen, muss das Urteil erkennen lassen, welche Grundlagen (z. B. zugrundegelegte Blutalkoholkonzentrationen) diesen Gutachten zugrunde liegen und ob sie miteinander in Einklang stehen.
Bei Taten mit erheblicher Gefährdungs- oder Tötungsgefahr ist die innere Tatseite (Entschlussbildung, Tatvorsatz) mit besonderer Sorgfalt zu untersuchen und klar darzustellen, wann und mit welcher Vorstellung der Täter gehandelt hat.
Werden ungleichartige Freiheitsstrafen verhängt, sind diese zunächst in Zuchthausstrafen umzuwandeln und dann gemäß § 74 Abs. 2 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden; nähert sich die Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen, ist dies gesondert zu begründen (§ 74 Abs. 3 StGB).
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Bad Kreuznach, 7. November 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Arbeiter Gerhard ██, geboren am ██ 1937 in ████, Kreis ████, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pfeiffer, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus ████ ███ als Verteidiger, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bad Kreuznach vom 7. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, ausgenommen im Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Mainz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit versuchtem Mord, wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs, wegen vollendeten und versuchten Diebstahls und wegen Führens einer Schußwaffe ohne Waffenschein zu acht Jahren fünf Monaten Zuchthaus Gesamtstrafe verurteilt. Außerdem hat es auf drei Jahre Ehrverlust erkannt, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auf ein Jahr gesperrt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (Verkehrsunfall in Friedberg in der Nacht vom 10. zum 11. Dezember 1965) ist nicht angefochten. Insoweit ist das Urteil des Schwurgerichts rechtskräftig geworden.
2. Im übrigen – im Umfang der Anfechtung – hält das Urteil der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand; auf die Verfahrensrügen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Der Angeklagte, der von einem im Heranwachsendenalter begangenen Verkehrsvergehen abgesehen, bisher unbestraft ist, beging die weiteren strafbaren Handlungen innerhalb weniger Tage während einer kopflosen Flucht, nachdem er unter Alkoholeinwirkung (1,35 ‰ bis 1,5 ‰) fahrlässig den oben erwähnten Verkehrsunfall mit nicht unerheblichem Sachschaden verursacht hatte und deshalb polizeilich verhört worden war.
Während dieser ziellosen Flucht stand der Angeklagte nicht nur unter der durch dieses Verkehrsvergehen ausgelösten seelischen Belastung, sondern auch unter den Einwirkungen mangelnder Ernährung, unzureichender Ruhe, immer neuen Alkoholgenusses. Es bestand deshalb Grund, seine Zurechnungsfähigkeit besonders sorgfältig zu prüfen. Das hat das Schwurgericht gesehen. Es hat zwei Sachverständige zugezogen, einen Gerichtsmediziner zur Frage des Alkoholeinflusses und einen Nervenfacharzt allgemein zur Frage der Zurechnungsfähigkeit; es ist ihren Gutachten gefolgt.
Gleichwohl kann die Verurteilung des Angeklagten wegen während der Flucht begangener Taten nicht bestehen bleiben. Das Urteil teilt nämlich nur die Ergebnisse mit, zu denen die beiden Sachverständigen gelangt sind, gibt aber weder die von ihnen ermittelten Einzelbefunde noch die Überlegungen wieder, die sie zu den gewonnenen Lösungen geführt haben. Es ist daher rechtlich nicht ausreichend nachprüfbar, von welchen tatsächlichen Grundlagen und von welchen rechtlichen Vorstellungen die Sachverständigen ausgegangen sind und ob demzufolge der Tatrichter sowohl die Zurechnungsunfähigkeit als auch eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei den während seiner Flucht begangenen Taten oder bei einzelnen von ihnen mit Recht verneint hat (BGHSt 7, 238). Nachdem sich Zweifel an der uneingeschränkten Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei Begehung dieser Taten ergeben hatten, mußte das Schwurgericht die zur Widerlegung dieser Zweifel erforderlichen Tatsachen feststellen. Dazu gehörte zunächst der Versuch zu ergründen, wie der Angeklagte den 13. Dezember 1965 verbracht hatte, wieviel Alkohol er während der Flucht vom 11. bis 14. Dezember 1965 abends zu sich genommen hatte und ob er alkoholgewöhnt oder alkoholempfindlich ist. Ferner hätte nicht unklar bleiben dürfen, ob der gerichtsmedizinische Sachverständige nur die Blutalkoholkonzentration ermittelt hat, die der Beschwerdeführer auf Grund der am 14. Dezember 1965 nachmittags und abends in Winzgenheim genossenen Getränke (2 Liter Wein, 1 Flasche Bier) hatte, wie es nach dem Urteil geschehen zu sein scheint, oder ob er auch den Blutalkoholgehalt untersucht hat, den der Angeklagte bei den anderen Taten hatte, worauf die wegen der Verfahrensrügen dem Senat zugängliche Sitzungsniederschrift – unter Angabe eines anderen Wertes für die Haupttat – hindeutet. Schließlich hätte das Urteil auch erkennen lassen müssen, ob der psychiatrische Sachverständige in seinem endgültigen, in der Hauptverhandlung vorgetragenen Gutachten außer der seelischen Ausnahmelage auch die im Verlaufe der mehrtägigen Flucht zunehmende Allgemeinbeeinträchtigung des Angeklagten bedacht und ob er bei der Berücksichtigung der Alkoholbeeinflussung dieselbe Blutalkoholkonzentration zugrundegelegt hat, die der gerichtsmedizinische Sachverständige ermittelt und die, ihm folgend, das Schwurgericht festgestellt hat.
Diese Mängel enthalten einen sachlichrechtlichen Fehler. Er nötigt dazu, das Urteil im Umfang der Anfechtung ganz aufzuheben; denn es läßt sich nicht sicher vorhersehen, zu welchem Ergebnis die neue Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die jeweilige Begehungszeit der während der Flucht begangenen einzelnen Taten führen wird; auch läßt sich nicht sicher ausschließen, daß die bisherige Beurteilung seines Verhaltens, insbesondere des vom Schwurgericht mit Recht als Haupttat bezeichneten Überfalls auf den Taxifahrer, die Bemessung der wegen der in Friedberg begangenen fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung verhängten Gefängnisstrafe beeinflußt hat.
In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht auch folgendes zu beachten haben:
1. Bei der Untersuchung des Überfalls auf den Taxifahrer wird das Schwurgericht der inneren Tatseite besondere Sorgfalt zuwenden müssen. Es wird insbesondere zu prüfen haben, wann der Beschwerdeführer den Entschluß faßte, dem Überfallenen einmal das Geld abzujagen und zum anderen die Taxe wegzunehmen, und mit welcher Vorstellung er zur Ausführung dieses Planes schritt. Die Wendung in dem Urteil, daß der Angeklagte mit einer tödlichen Wirkung des von ihm abgegebenen Schusses rechnete „und rechnen mußte“, ist, wie der Revision zuzugeben ist, nicht unbedenklich; denn es ist ungewiß, ob es sich dabei bloß um eine Undeutlichkeit im Ausdruck handelt oder ob sie auf unklare rechtliche Vorstellungen des tatrichters zurückzuführen ist.
Außerdem wird das Schwurgericht diesen Überfall auch unter dem Gesichtspunkt des schweren Raubes, Verbrechen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1, 3 StGB (vgl. BGHSt 14, 386, 391; BGHSt 19, 322, 323; BGH NJW 1963, 1413 Nr. 18) zu untersuchen haben.
2. Das unbefugte Waffenführen, Vergehen gegen §§ 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffenG, würde mit einem Verbrechen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB und mit dem versuchten Mord und mit dem vollendeten Autostraßenraub tateinheitlich zusammentreffen (RGSt 66, 117; BGH Urteil vom 11. April 1961 – 1 StR 65/61).
3. Wenn die neue Verhandlung wieder zur Verhängung ungleichartiger Freiheitsstrafen führt, wird der Tatrichter die Gefängnisstrafen zunächst in Zuchthausstrafen umzuwandeln (§ 21 StGB) und dann eine Gesamtstrafe zu bilden haben (§ 74 Abs. 2 StGB). Sollte er dabei abermals auf eine Gesamtstrafe erkennen, die beinahe die Summe der Einzelstrafen erreicht, wird er das begründen müssen (§ 74 Abs. 3 StGB; BGHSt 8, 205, 211).
Seibert Loesdau Hüibner Bundesrichter Mai Dr. Pfeiffer ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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