Revision verworfen: Bestätigung der Mordverurteilung und Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 143/65
- Datum
- 29.06.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revisionsrüge gegen die Ablehnung eines Beweisantrags ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht den Inhalt des Ablehnungsbeschlusses gemäß § 244 Abs. 2 Satz 2 StPO mitteilt.
Die Pflicht des Tatrichters zur Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt, wenn er alternative Ermittlungsmöglichkeiten nutzt und die Gesamtwürdigung eine ausreichende Aufklärung erkennen lässt.
Wiederholte Geständnisse dürfen auch nach Widerruf in die Überzeugungsbildung einfließen, sofern sie durch objektive Spuren und Ermittlungsfeststellungen bestätigt werden.
Fehlende forensische Spuren an Bekleidung schließen eine Täterschaft nicht aus, wenn nachvollziehbare Erklärungen (geringe Kontamination, Reinigung) möglich sind und weitere starke Indizien vorliegen.
Die Tötung des Ehegatten, um eine andere Beziehung zu ermöglichen, begründet regelmäßig das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe (§ 211 StGB).
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Memmingen, 4. Dezember 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 143/65 in der Strafsache gegen ████ aus ██, den Maurer Johann ████, dort geboren am ███████████████, zur Zeit in ██, in Untersuchungshaft, wegen Mordes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, ███ Staatsanwalt als Vertreter der ███████████████████, Dr. ███ ███ Rechtsanwalt als Verteidiger, ██████████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Memmingen vom 4. Dezember 1964 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Am Abend des 26. Februar 1964 wurde die Ehefrau des Angeklagten in einem etwa 1 km nördlich der Stadt Buchloe befindlichen Heustadel, dem sogenannten „Poststadel“, tot aufgefunden. Die Leiche hing in fast sitzender Stellung in der Schlinge eines Stricks, der in ungefähr 2 m Höhe an einen Stützbalken befestigt war.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten als überführt erachtet, seine Ehefrau vorsätzlichem Plan entsprechend in den Poststadel gelockt und sie sodann, um einen Selbstmord vorzutäuschen, in die vorbereitete Schlinge gehängt zu haben. Es hat den Angeklagten daher wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Sie stellt das Vorliegen eines Mordes nicht in Abrede, wendet sich aber gegen die Annahme der Täterschaft des Angeklagten. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
I. Verfahrensrügen
Die Revision beanstandet zunächst die Ablehnung des vom Verteidiger gestellten Beweisantrags, durch Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins festzustellen, wieviel Zeit Frau ████████████████████ mit dem Fahrrad von ihrer Arbeitsstätte in Buchloe unter Umgehung einer bestimmten Baustelle zum Poststadel zu gelangen und wie lange der Angeklagte für den Fußweg vom Poststadel bis zu seiner Wohnung in ██████, Kreis ██, brauchte. Soweit damit eine Verletzung des § 244 Abs. 5 StPO gerügt werden soll, ist die Rüge unzulässig, weil die Revisionsrechtfertigung den Inhalt des Ablehnungsbeschlusses nicht mitteilt (StPO § 244 Abs. 2 Satz 2). In der Zurückweisung des Beweisantrags sieht die Revision allerdings auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Das trifft jedoch nicht zu.
Die unter Beweis gestellten Tatsachen waren zwar für das vom Angeklagten behauptete Alibi erheblich. Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann aber in diesem Zusammenhang schon deshalb keine Rede sein, weil der Tatrichter zahlreiche andere Möglichkeiten hatte, sich über den Zeitbedarf für die Zurücklegung der genannten Wege ausreichend zu vergewissern, und weil er diese Möglichkeiten, wie die Urteilsausführungen Seite 7, 9, 12, 23, 24 erkennen lassen, auch wahrgenommen hat.
Soweit die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin erblickt, dass das Landgericht unterlassen hat festzustellen, ob die Kleidungsstücke, die der Angeklagte am Tattag getragen hatte, vor der Abholung durch die Polizei einer chemischen Reinigung unterzogen worden sind, ist die Rüge unzulässig, weil es insoweit an der Angabe des Beweismittels fehlt, mit Hilfe dessen sich das Schwurgericht die vermisste Aufklärung hätte beschaffen sollen. Die Rüge wäre überdies unbegründet. Denn es lagen keinerlei Umstände vor, die den Tatrichter zu einer weiteren Aufklärung in dieser Richtung drängten. Für die Täterschaft des Angeklagten sprachen derartig viele Anzeichen, dass vernünftige Zweifel an seiner Schuld überhaupt nicht mehr aufkommen konnten. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hatte der Angeklagte die Tat mehrfach unter Umständen gestanden, die nach den Angaben der Vernehmungspersonen einen sicheren Schluss auf die Glaubwürdigkeit des Geständnisses zuließen. Das Geständnis erfuhr zudem in allen Einzelheiten seine Bestätigung durch die an Hand der Tatumstände angestellten Untersuchungen. Der Angeklagte war zur Tatzeit in der Nähe der Mordstelle gesehen worden. Der bei der Ausführung der Tat verwandte Strick stammte aus dem Besitz seines Vaters. Der Angeklagte hatte auch ein starkes Tatmotiv: er wollte sich endgültig seiner Geliebten, der früheren Mitangeklagten ████, zuwenden und sich dafür seiner Ehefrau entledigen, mit der er in zerrütteter Ehe lebte. Er hat den Tatplan lange mit sich herumgetragen und ausführlich mit seiner Geliebten besprochen. Auf der anderen Seite ergaben sich weder Anhaltspunkte für die Täterschaft eines Dritten noch einleuchtende Gründe für ein falsches Geständnis. Die Hinlassung des Angeklagten, wenige Minuten nach der ermittelten Tatzeit bereits in seiner entfernt gelegenen Wohnung angekommen zu sein, erwies sich als widerlegt. Bei dieser Sachlage konnte der Frage, ob eine chemische Reinigung der Kleidung vorgenommen worden war oder nicht, nur dann Bedeutung zukommen, wenn ohne eine solche Reinigung auch angesichts der zahlreichen gegen den Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen mit Sicherheit hätte gesagt werden müssen, dass der Angeklagte, wenn bei der Untersuchung seiner Kleidung keine Heuspuren oder Hanfstrickfasern gefunden wurden, als Täter nicht mehr in Betracht kommen konnte. Das ist jedoch gerade nicht der Fall, wie das Schwurgericht unter Hinweis auf die Möglichkeiten einer nur geringen Verschmutzung der Kleidung und anschließender anderweitiger Reinigung – worauf noch später näher einzugehen sein wird – im einzelnen ausführt.
Die Revision rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter, dass das Schwurgericht das Verhandlungsergebnis in einigen Punkten unrichtig gewürdigt habe. Diese Ausführungen enthalten lediglich unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung und sind daher unbeachtlich.
II. Sachrüge
Entgegen der Ansicht der Revision sind die tatrichterlichen Feststellungen frei von Widersprüchen und sonstigen Verstößen gegen Denk- oder Erfahrungssätze. Das gilt insbesondere auch für diejenigen Ausführungen des Schwurgerichts, in denen es sich mit der Widerlegung des vom Angeklagten behaupteten Alibis befasst.
Dass der Angeklagte sich zur Tatzeit an der Mordstelle aufgehalten hat, ist möglich; desgleichen die vom Tatrichter gegebene Erklärung dafür, dass bei der Untersuchung der am Tattag getragenen Kleidung keine Heuspuren oder Hanfstrickfasern festgestellt werden konnten. Wenn die Revision die Annahme des Schwurgerichts beanstandet, es stehe nicht fest, ob die Kleidung des Angeklagten bei der Tatausführung in intensive Berührung mit dem im Poststadel lagernden Heu gekommen sei, so verkennt sie, dass der Angeklagte auch bei dem festgestellten Hergang der Tat durchaus die Möglichkeit hatte, eine unmittelbare Berührung seiner Kleidung mit dem Heu weitgehend zu vermeiden, und dass eine erhebliche Verschmutzung der Kleidung mit aufgewirbelten Staubteilen durch die im einzelnen nicht näher festgestellte Beschaffenheit (u.a. Feuchtigkeitsgrad) und Dichte der Heuauflage ausgeschlossen sein konnte. Die Folgerung der Revision, in der vom Angeklagten am Tattag getragenen Kleidung hätte sich bei der Untersuchung unbedingt Heustaub finden müssen, wenn er der Täter gewesen wäre, ist also nicht zwingend. Vielmehr ist die Annahme des Schwurgerichts denkgesetzlich möglich, dass die Kleidung des Angeklagten nur geringfügige Spuren von Heu aufgenommen hatte und diese jedenfalls durch eine „mehr oder weniger gründlich“ vorgenommene Reinigung beseitigt wurden.
Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Art und Weise, wie das Urteil das Erwürgen des Opfers schildert, als unmöglich bezeichnet. Inwiefern ein kräftiger Mann nicht in der Lage sein soll, das Erwürgen einer Frau durch Zudrücken der Kehle mit einer Hand und Gegengriff an den Nacken einzuleiten, ist nicht ersichtlich.
Soweit die Revision ferner rügt, dass das Schwurgericht den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ verletzt habe, geht sie daran vorbei, dass ein solcher Verstoß nur in Frage kommt, wenn das Gericht zur Verurteilung des Angeklagten gelangt ist, ohne alle Zweifel an seiner Schuld erkennbar überwunden zu haben. Dem angefochtenen Urteil ist jedoch zu entnehmen, dass der Tatrichter sich von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt hat. Der Anzeichenbeweis, auf den das Schwurgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gestützt hat, weist auch keine Lücken auf, die eine solche Überzeugung hätten in Frage stellen müssen; insbesondere sind als Beweisanzeichen nur erwiesene Tatsachen (vgl. BGH in StPO § 261 Nr. 19) und keine bloßen Verdachtsgründe verwertet worden. Das wiederholte Geständnis des Angeklagten durfte, obwohl es jeweils widerrufen wurde, in Verbindung mit der Anhörung der Verhörspersonen umso mehr berücksichtigt werden, als sein wesentlicher Inhalt durch die am Tatort gesicherten Spuren und insbesondere durch die Ergebnisse der Leichenuntersuchungen volle Bestätigung fand. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision, die Geständnisse des Angeklagten seien unrichtig gewürdigt worden, insbesondere habe der protokollierte Ausruf des Angeklagten: „Diese Hände haben sie umgebracht, ich habe sie erwürgt und aufgehängt“ nicht als Aussage, sondern als Frage angesehen werden müssen, greift in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an.
Das Schwurgericht hat das hiernach einwandfrei festgestellte Tatverhalten des Angeklagten auch rechtlich zutreffend als Mord (§ 211 StGB) gekennzeichnet. Es ist anerkannten Rechts, dass ein Ehemann, der seine Ehefrau tötet, um dadurch eine andere Frau zu gewinnen, regelmäßig aus niedrigen Beweggründen handelt (BGH in StGB § 211 Nr. 31). Inwieweit solche Beweggründe bei Vorliegen eines Affektzustands entfallen können, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn der Tatrichter hat zwar festgestellt, dass der Angeklagte sich wegen seiner Stellung zwischen zwei Frauen – seiner Ehefrau und seiner Geliebten █████ – in einen seelischen Konflikt befunden hat, nicht aber, dass er dadurch in einen Zustand geraten ist, der schließlich jedes klare Denken und Handeln unterbunden hat. Vielmehr hat der Angeklagte nach der Überzeugung des Schwurgerichts gerade durch die festgestellte Art der Vorbereitung und Ausführung der Tat gezeigt, dass er seine Frau nicht in einem plötzlichen Erregungszustand, sondern entsprechend einem überlegten Plan mit voller Überlegung getötet hat.
Damit ist auch der Auffassung der Revision, dass das Schwurgericht der Frage einer verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (§ 51 Abs. 2 StGB) hätte nachgehen müssen, der Boden entzogen. Die Frage der Zurechnungsfähigkeit ist vom Schwurgericht eingehend erörtert und rechtsfehlerfrei verneint worden.
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
| Fischer | Loesdau | Pikart | |||
| Seibert | Mai |