Revision verworfen; Schuldspruch wegen Betruges in Urteilsspruch ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 143/63
- Datum
- 21.05.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Sachrüge ist unbegründet, wenn aus dem Urteil keine inneren Widersprüche zwischen den getroffenen Feststellungen und den daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen ersichtlich sind.
Eine bewusst unrichtige Zusicherung gegenüber einem Gläubiger begründet Betrug, wenn sie für die Gewährung des Kredits ursächlich war.
Fehlt der ausdrückliche Schuldspruch im Urteilssatz, kann das Revisionsgericht zur Berichtigung den Urteilsspruch neufassen.
Die Strafzumessung und Bildung einer Gesamtstrafe sind nur dann revisionsrechtlich zu beanstanden, wenn rechtswidrige Fehler oder unrichtige entscheidungserhebliche Feststellungen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 3. Dezember 1962
Rubrum
Strafsache
In der gegen den Elektroingenieur Anton ████, geboren 1910 in ███, wegen Betruges u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Cs. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 3. Dezember 1962 wird verworfen.
Der Urteilsspruch wird jedoch wie folgt neu gefasst:
"Der Angeklagte ist auch des Betruges zum Nachteil der Firma █████ schuldig. Er wird deshalb █████ ████████████ der durch das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20. November 1961 rechtskräftig verhängten Strafen zu einer Gesamtstrafe von zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens."
Dem Beschwerdeführer werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt. Von Rechts wegen.
Gründe
Die auf die Sachrüge gestützten Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch, die Bemessung der Strafe und die Bildung der Gesamtstrafe sind unbegründet. Die Strafkammer hat festgestellt, dass die bewusst unrichtige Zusage des Rechtsverteidigers, bei Gewährung von 30 Monatsziel die bestellten Waren pünktlich und vollständig zu bezahlen und zu können, für die Kreditgewährung der Lieferantin ursächlich war. Entgegen der Meinung der Revision enthält das Urteil keine Folgerungen, die mit seinen Feststellungen in einem Widerspruch stehen.
Das Landgericht hat, wie es nachträglich erkannt und in den Urteilsgründen (UA 11) erwähnt hat, versäumt, den Schuldspruch im Urteilssatz zum Ausdruck zu bringen. Das holt der Senat durch die Neufassung des Urteilsspruchs nach.
| Geier | Willms | Mai | |||
| Seibert | Hübner |