Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Belehrung über Pflichtverteidiger und § 140 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 143/62
Datum
15.05.1962
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt unzureichende Belehrung über sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, und blieb ohne Verteidiger. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Entscheidend sei, dass die Belehrung dem Angeklagten klar macht, er könne die Bestellung beantragen; Wortlauttreue sei nicht erforderlich. Bei einfacher Sach- und Rechtslage und vollem Geständnis war eine Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO entbehrlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Belehrung über die Möglichkeit, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, muss nicht wörtlich dem Gesetzeswortlaut entsprechen; sie genügt, wenn sie dem Angeklagten erkennen lässt, dass er berechtigt ist, die Bestellung zu beantragen.

2

Eine nicht wortlautgetreue Formulierung der Belehrung ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn dadurch die Verständlichkeit im Sinne der Ausübung des Rechts auf Beiordnung beeinträchtigt wird.

3

Nach § 140 Abs. 2 StPO ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei einfacher Sach- und Rechtslage und umfassender Geständigkeit des Angeklagten nicht geboten.

4

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine entscheidungserheblichen Verfahrensmängel oder sonstigen Rechtsfehler ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 5. Februar 1962

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenarbeiter Leonhard ████ aus █████████, dort geboren am ████████ 1898, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Senders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ████████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Februar 1962 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit seiner Tochter nach § 174 Nr. 1 StGB und wegen Unzucht mit seiner Stiefenkelin nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in je zwei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt er, dass er über sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, nur ungenügend belehrt worden sei. Die Rüge ist dahin zu verstehen, dass er weiter beanstandet, infolge ungenügender Belehrung den Antrag unterlassen und in der Hauptverhandlung ohne Verteidiger geblieben zu sein (§ 140 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 338 Nr. 5 StPO). Die Rüge ist unbegründet.

Allerdings entspricht der Hinweis, den der Vorsitzende mit der Zustellung der Anklage an den Beschwerdeführer verband, dem Wortlaut des Gesetzes nicht buchstabengenau (§ 140 Abs. 3 letzter Halbs., § 201 Abs. 1 letzter Satz StPO). Das ist jedoch nicht erforderlich. Dem Gesetz ist genügt, wenn die Belehrung den Angeklagten erkennen lässt, dass er berechtigt sei, um Bestellung eines Pflichtverteidigers nachzusuchen. Diesen Sinn lässt der Hinweis an den Angeklagten, er „könne“ binnen Wochenfrist die „Bestellung eines Verteidigers“ beantragen, zumal im Zusammenhang mit der Aufforderung, sich zu erklären, ob er eine Voruntersuchung beantragen „wolle“, hinreichend deutlich werden. In gleichem Sinne hat der Senat bereits durch das Urteil vom 8. Mai 1962 – 1 StR 150/62 entschieden.

Ungeachtet dessen wird es sich empfehlen, durch stärkere Anlehnung des Hinweises an die Fassung des Gesetzes unnötigen Verfahrensrügen künftig vorzubeugen.

Nach § 140 Abs. 2 StPO brauchte der Vorsitzende bei der Einfachheit der Sach- und Rechtslage dem Angeklagten, da dieser in vollem Umfang geständig ist, einen Pflichtverteidiger beizuordnen.

Die sachlich-rechtliche Beanstandung der Revision ist bei dem festgestellten Sachverhalt offensichtlich unbegründet. Auch sonst ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler. Daher ist die Revision zu verwerfen.

GeierHübnerSenders
Dr. SeibertFischer
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