Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Freispruch aufgehoben, Verfahren nach Straffreiheitsgesetz 1954 eingestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 143/55
Datum
01.09.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch des Angeklagten in Beleidigungsangelegenheiten ein. Der BGH hielt die Briefe nicht für durch § 193 StGB gerechtfertigt, da sie bewusst zur Herbeiführung eines Strafverfahrens versandt wurden. Der Freispruch wurde aufgehoben; das Verfahren wurde wegen Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtfertigung des § 193 StGB greift nicht, wenn beleidigende Behauptungen vorrangig dazu dienen, ein Strafverfahren gegen den Adressaten zu provozieren, um außerhalb des Verfahrens liegende persönliche Ziele zu verfolgen.

2

Das Versenden bewusst beleidigender Schreiben an Dritte mit dem Zweck, diese zur Weiterleitung an den Betroffenen und zur Auslösung eines Strafantrags zu veranlassen, erfüllt den Tatbestand fortgesetzter übler Nachrede bzw. fortgesetzter Beleidigung.

3

Ist der Täter in einer unverschuldeten Notlage und liegen die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes (hier: StFG 1954) vor, ist das Verfahren trotz bestehender Strafbarkeit einzustellen, sofern keine Ausschlussgründe entgegenstehen.

4

Verfahrensrechtliche Fehler (z. B. unterbliebene Ladung zur Fortsetzung einer ausgesetzten Hauptverhandlung) begründen nicht zwingend den Bestand eines Freispruchs, wenn die materielle Rechtslage eine andere Entscheidung und eine nachfolgende Einstellung aufgrund gesetzlicher Straffreiheitsregelungen erfordert.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 8. Juli 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektroingenieur Alois ███ aus ████, geboren am █████ 1898, wegen Beleidigung hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. September 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glide als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger Bundesrichter Dr. Haager als Beisitzer, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, das Urteil des Landgerichts Kempten vom 8. Juli 1954 aufgehoben und das Verfahren aufgrund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt. Die Kosten des Verfahrens werden insoweit der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen zwei Vergehen gegen § 185 StGB zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er an den Nebenkläger, Generalstaatsanwalt i.R. [REDACTED], am 13. März und am 10. April 1954 beleidigende Briefe gerichtet hat. Von der Anklage wegen fortgesetzter Beleidigung (§§ 185, 186 StGB) des Nebenklägers durch frühere Schreiben vom 14. Januar und 23. Februar 1953 ist er freigesprochen worden. Gegen den Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 3 StFG 1954.

I. Als einen Verstoß gegen die §§ 397, 385 Abs. 1 StPO beanstandet die Revision, dass die Ladung des Nebenklägers zur Fortsetzung der ausgesetzten Hauptverhandlung unterblieben ist (vgl. dazu RG GA 43, 323; Recht 1906, 67 Nr. 133; BGH 3 StR 3/53 vom 26. August 1954; ferner einerseits RGSt 59, 61; JW 1936, 3468 Nr. 44, andererseits RGSt 60, 189). Die Rüge kann auf sich beruhen, denn der Freispruch des Angeklagten hat auf jeden Fall sachlichrechtlich keinen Bestand.

II. Das Landgericht hält die in den Schreiben vom 14. Januar und 23. Februar 1953 enthaltenen beleidigenden Behauptungen des Angeklagten für nicht erwiesen. Diese der rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht auch zugunsten des Angeklagten unterliegende Ansicht (§ 301 StPO) ist nach den getroffenen Feststellungen im Ergebnis nicht zu beanstanden, mag ihrer Begründung auch nicht allenthalben beizutreten sein. Dagegen kann nicht gebilligt werden, dass die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten durch § 193 StGB als gerechtfertigt angesehen hat.

Nach den Urteilsausführungen bezweckte der Angeklagte mit den beleidigenden Schreiben die Einleitung eines Strafverfahrens gegen sich selbst, um in diesem nachzuweisen, dass ihm in seinem im Jahre 1933 geführten Ehescheidungsverfahren, in einem gleichzeitigen Personensorgerechtsstreit und in den gegen ihn in der Folge eingeleiteten Strafverfahren, in denen der Nebenkläger die Anklage vertreten hatte, „Unrecht geschehen“ sei, vornehmlich durch die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und durch die Überführung in Konzentrationslagerhaft. Von dem Gelingen des Nachweises erhoffte er sich die endliche Anerkennung von Entschädigungsansprüchen, die er bis dahin vor verschiedenen Wiedergutmachungsbehörden seit dem Jahre 1946 vergeblich verfolgt hatte.

Danach schlägt zwar die Beanstandung der Revision nicht durch, es sei mit der Auffassung des Landgerichts nicht vereinbar, dass andere im Urteil ebenfalls festgestellte Ehrenkränkungen des Nebenklägers durch den Angeklagten dessen Beleidigungsabsicht auch für die Schreiben vom 14. Januar und 23. Februar 1953 klar ergäben. Dienten die Schreiben, wie das Landgericht meint, dem Angeklagten zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, so stünde der Anwendbarkeit des § 193 StGB nicht entgegen, dass er sich von anderen, nicht berechtigten Beweggründen mitbestimmen ließ (RGSt 61, 409). Jedoch genießt den Rechtsschutz jener Vorschrift grundsätzlich nicht, wer Beleidigungen deshalb äußert, weil er ein Strafverfahren gegen sich selbst herbeiführen will, um durch Führung des Wahrheitsbeweises für seine beleidigenden Behauptungen einem außerhalb des Verfahrens liegenden Ziele näher zu kommen. Aufgabe des gerichtlichen Strafverfahrens ist es festzustellen, ob eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen ist, und den Schuldigen der Bestrafung zuzuführen, den Unschuldigen vor Strafe zu bewahren. Es den Interessen einzelner dienstbar zu machen, würde sein Wesen verändern und seinen Sinn verkehren. Ließe man die Auffassung des Landgerichts gelten, so müsste der Beleidiger in solchen Fällen notwendig freigesprochen werden, sei es wegen erwiesener Wahrheit seiner Behauptungen, sei es auf Grund des § 193 StGB. Muss aber ein Verfahren notwendig zum Freispruch führen, so darf es nicht erst eingeleitet werden (§ 152 Abs. 2, §§ 170, 198 Abs. 1 StPO; § 344 StGB). An einem Missbrauch der staatlichen Strafrechtspflege kann ein berechtigtes Interesse nicht anerkannt werden. Das Reichsgericht hat daher in ständiger Rechtsprechung in solchen Fällen den Schutz des § 193 StGB versagt (RGSt 74, 257, 261; JW 1934, 1418 Nr. 10; 1937, 1160 Nr. 21; GA 47, 432; LZ 1914 Sp. 871 Nr. 17; Recht 1927 Nr. 738; DRiZ 1928 Rspr. Nr. 614). Daran ist festzuhalten.

Der Angeklagte (dem übrigens nach seinem Schreiben vom 27. Juli 1951 und 17. Januar 1952 /UA 73/757 wie auch nach seiner Verteidigung in dem dem Urteil vom 29. April 1935 zugrunde liegenden Verfahren /UA 447 entgegen der Annahme des Landgerichts die rechtliche Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens bekannt ist), hat also rechtswidrig gehandelt.

Da er nach den Feststellungen sich des beleidigenden Inhalts seiner Schreiben bewusst gewesen ist und die Briefe vom 14. Januar und 23. Februar 1953 in der von vornherein gefassten Absicht, einen Strafantrag des Nebenklägers herauszufordern, an dritte Stellen zur Weiterleitung an diesen gesandt hat, ist er der fortgesetzten üblen Nachrede in Tateinheit mit fortgesetzter Beleidigung schuldig (§§ 186, 185, 73 StGB; RG JW 1934, 1418 Nr. 10; LZ 1914 Sp. 1364 Nr. 27). Das Urteil des Landgerichts kann daher, soweit es ihn freispricht, nicht bestehen bleiben; die Feststellungen werden von der Aufhebung des Urteils nicht betroffen.

III. Der Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung steht jedoch, wenn nicht § 2 StFG 1954, so jedenfalls § 3 StFG 1954 entgegen. Wie das Landgericht festgestellt hat, betreibt der Angeklagte seit der Entlassung aus der Konzentrationslagerhaft eine behelfsmäßig ausgestattete Reparaturwerkstätte. Sein Arbeitsverdienst gewährt ihm den Lebensunterhalt nicht. Nahezu mittellos, ist er auf Almosen Verwandter angewiesen und schlägt sich kümmerlich durchs Leben. Mit Hilfe der erstrebten Entschädigung beabsichtigte er, seine Werkstätte auszubauen und sich dadurch eine sicherere Lebensgrundlage zu schaffen. Hiernach hat er die Straftat begangen, weil er sich infolge der Kriegs- und Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befand. Die zu erwartende Strafe würde die Straffreiheitsgrenze des § 3 Abs. 1 StFG nicht überschreiten. Gründe aus § 3 Abs. 2 oder aus § 9 Abs. 2 a.a.O. stehen der Straffreiheit nicht entgegen; die Vorstrafen unterlagen bei Inkrafttreten des StFG 1954 der beschränkten Auskunft (§ 10 StFG 1954; § 6 Abs. 3 Straftilgungsgesetz). Aus gemeiner Gesinnung hat der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt nicht gehandelt.

Somit war das Verfahren einzustellen. Dem Angeklagten brauchte keine Gelegenheit gegeben zu werden, einen Antrag auf Durchführung des Verfahrens zu stellen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 StFG 1954); denn das Verfahren ist ohnehin durchgeführt worden (BGH DR 1954, 758 Nr. 703).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Lang-HinrichsenDr. HengsbergerHübner
GlideDr. Haager
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