Revisionen gegen BtMG-Urteil abgewiesen; Teilverwertung fehlerhafter Vernehmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 142/98
- Datum
- 22.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die revisionstechnische Nachprüfung keinen zu Lasten des Verurteilten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Eine fehlerhafte richterliche Vernehmung darf nicht gemäß § 254 StPO als bloßer Verweis auf frühere Angaben verwertet werden.
Von einer fehlerhaften Vernehmungsniederschrift kann nur die insoweit selbstständige und eindeutig protokollierte Aussage verwertet werden.
Ein Verwertungsverbot führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn das Urteil auch ohne die fehlerhaft verwerteten Äußerungen tragfähig begründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 10. November 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 142/98 vom 22. April 1998 in der Strafsache gegen 1. [REDACTED::<1>] 2. [REDACTED::<2>]
wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **22. April 1998
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. November 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die richterliche Vernehmung, deren Niederschrift in der Hauptverhandlung verlesen wurde, war – worauf Revision und Generalbundesanwalt übereinstimmend hinweisen – insoweit fehlerhaft und durfte deshalb insoweit nicht gemäß § 254 StPO als lediglich auf eine vorangegangene Vernehmung oder auf die im Haftbefehlsantrag wiedergegebenen früheren Angaben der Beschuldigten Bezug genommen wurde, verwertet werden.
Verwertbar war aber die protokollierte Aussage: „Es stimmt, dass ich zu den im Antrag genannten Zeitpunkten jeweils Heroin gekauft habe.“
Sollte das Landgericht das Protokoll über das Eingeständnis, Heroin gekauft zu haben, hinaus verwertet haben, könnte angesichts des Beweisergebnisses im Übrigen auf diesem Rechtsfehler das Urteil jedenfalls nicht beruhen.
| Schafer | Granderath | Boetticher | |||
| Ulsamer | Brüning |