Treffer
BGH Beschluss

Revisionen gegen BtMG-Urteil abgewiesen; Teilverwertung fehlerhafter Vernehmung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 142/98
Datum
22.04.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgart wegen Straftaten nach dem BtMG ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet, da die Nachprüfung keinen zu Lasten der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Er hält die verlesene Niederschrift einer richterlichen Vernehmung insoweit für fehlerhaft und nach § 254 StPO nicht verwertbar. Verwertbar blieb jedoch das protokollierte Eingeständnis, Heroin gekauft zu haben; selbst bei weitergehender Verwertung würde das Urteil nicht darauf beruhen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die revisionstechnische Nachprüfung keinen zu Lasten des Verurteilten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Eine fehlerhafte richterliche Vernehmung darf nicht gemäß § 254 StPO als bloßer Verweis auf frühere Angaben verwertet werden.

3

Von einer fehlerhaften Vernehmungsniederschrift kann nur die insoweit selbstständige und eindeutig protokollierte Aussage verwertet werden.

4

Ein Verwertungsverbot führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn das Urteil auch ohne die fehlerhaft verwerteten Äußerungen tragfähig begründet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 10. November 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 142/98 vom 22. April 1998 in der Strafsache gegen 1. [REDACTED::<1>] 2. [REDACTED::<2>]

wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **22. April 1998

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. November 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die richterliche Vernehmung, deren Niederschrift in der Hauptverhandlung verlesen wurde, war – worauf Revision und Generalbundesanwalt übereinstimmend hinweisen – insoweit fehlerhaft und durfte deshalb insoweit nicht gemäß § 254 StPO als lediglich auf eine vorangegangene Vernehmung oder auf die im Haftbefehlsantrag wiedergegebenen früheren Angaben der Beschuldigten Bezug genommen wurde, verwertet werden.

Verwertbar war aber die protokollierte Aussage: „Es stimmt, dass ich zu den im Antrag genannten Zeitpunkten jeweils Heroin gekauft habe.“

Sollte das Landgericht das Protokoll über das Eingeständnis, Heroin gekauft zu haben, hinaus verwertet haben, könnte angesichts des Beweisergebnisses im Übrigen auf diesem Rechtsfehler das Urteil jedenfalls nicht beruhen.

SchaferGranderathBoetticher
UlsamerBrüning
Revisionen gegen BtMG-Urteil abgewiesen; Teilverwertung fehlerhafter Vernehmung — Themis