Revision: Tateinheit statt Tatmehrheit bei Beihilfe zum Versicherungsbetrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 142/88
- Datum
- 12.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erfolgt durch dieselbe Handlung zugleich Beihilfe zu mehreren im engeren Sinn ineinandergreifenden Haupttaten mit einheitlichem Entschluss und Zweck, liegt Tateinheit (§ 52 StGB) und nicht Tatmehrheit vor.
Die Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte sich gegen die geänderte Qualifikation anders verteidigt hätte (§ 265 Abs. 1 StPO).
Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe ist entbehrlich, wenn feststeht, dass die fehlerhafte Einzelfestsetzung die Bemessung der Gesamtstrafe zuungunsten des Angeklagten nicht beeinflusst hat.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Revisionsverfahren ist nicht erforderlich, soweit die landgerichtliche Bestellung die Einlegung und Begründung der Revision bereits umfasst.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 4. Dezember 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 142/88 in der Strafsache gegen Johann ████ ———— geboren am ██ 1951 in ███ (Jugoslawien), wegen Versicherungsbetrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 4. Dezember 1987, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall „Audi“ (Fälle 8 und 9 der Urteilsgründe) der Beihilfe zum Versicherungsbetrug in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug schuldig und wegen dieser Tat zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Wesentlichen keinen Erfolg.
1. Die Strafkammer hat allerdings zu Unrecht im Fall „Audi“ (Fälle 8 und 9 der Urteilsgründe) Tatmehrheit angenommen. Eine Beihilfe zum Versicherungsbetrug sieht sie darin, dass der Angeklagte seinem Bruder Josef „zumindest erklärte, wie das Fahrzeug in Brand zu setzen sei“, und diesen „damit auch zugleich in der Vorbereitung der späteren Schadensmeldung“ unterstützte (UA S. 20, 23). Dieses Verhalten des Angeklagten, der nach den Feststellungen beim Geltendmachen der Versicherungsleistung keine weitere Aktivität entfaltete, wertet sie – ohne Rechtsirrtum – zugleich als Beihilfe zum versuchten Betrug. Der Angeklagte hat mithin durch dieselbe Handlung Beihilfe zu beiden Haupttaten geleistet, so dass nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit (§ 52 StGB) gegeben ist (vgl. BGH, Urt. vom 16. Januar 1957 – 2 StR 559/56 – bei Dallinger MDR 1957, 266 sowie Urt. vom 7. November 1979 – 2 StR 300/79 – bei Holtz MDR 1980, 272).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den Vorwurf, die genannten Verstöße tateinheitlich begangen zu haben, anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall 9 verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten; die im Fall 8 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten bleibt als Sanktion für den gesamten Fall „Audi“ bestehen.
Eine Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe ist nicht geboten. Bei der Höhe der Einsatzstrafe (von einem Jahr und sechs Monaten) und der Summe der in vorliegender Sache verbleibenden Einzelstrafen (von 55 Monaten) hält es der Senat für ausgeschlossen, dass die Festsetzung einer Einzelstrafe von drei Monaten für die – zu Unrecht als selbständige Tat gewertete – Beihilfe zum versuchten Betrug die Bemessung der Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, bei der noch eine anderweitig verhängte Freiheitsstrafe von sieben Monaten gemäß § 55 StGB einbezogen wurde, zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat. Das gilt umso mehr, als die Strafkammer bei Bildung der Gesamtstrafe schon berücksichtigt hat, dass dem Verhalten des Angeklagten im Fall „Audi“ ein einheitlicher Entschluss und der gleiche Zweck zugrunde lagen (UA S. 27 unten).
2. Im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
Der vom Angeklagten beantragten Beiordnung eines Verteidigers „auch für das Revisionsverfahren“ bedurfte es nicht, da sich die landgerichtliche Bestellung des Pflichtverteidigers auch auf Einlegung und Begründung der Revision erstreckt (vgl. Laufhütte in KK 2. Aufl. § 140 Rdn. 5 sowie Pikart ebenda § 350 Rdn. 11).
| Foth | Schauenburg | Granderath | |||
| Maul | Schimansky |