Revision wegen Wertpapierfälschung verworfen – Zertifikate keine Wertpapiere
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 142/87
- Datum
- 05.05.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung der §§ 151, 152 StGB auf ausländische Urkunden sind die Begriffe und Merkmale des jeweiligen ausländischen Rechts maßgeblich.
§ 151 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die Urkunde die Zahlung einer bestimmten Geldsumme (Hauptsumme) verspricht; eine bloße Zinszusage genügt nicht.
Die Schutzfunktion der Wertpapierfälschungsnormen richtet sich primär auf Wertpapiere, die im Geschäftsverkehr massenhaft vorkommen und wegen ihrer äußeren Aufmachung zu oberflächlichen Echtheitsprüfungen verleiten; isolierte Phantasieprodukte erfüllen diesen Schutz nicht ohne weitere Voraussetzungen.
Die Angabe einer vermeintlich ausländischen Ausstellerfirma, die lediglich eine Scheingründung ohne wirtschaftliche Substanz ist, begründet nicht, dass das Dokument im Rechtssinne als Wertpapier dieses Ausstellers anzusehen ist; maßgeblicher Aussteller ist der tatsächliche Handelnde.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 142/87 in der Strafsache gegen Hermann Eberhard ███ aus █████████, geboren am ███ 1924 in ██ █████, zur Zeit in Haft, wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauvenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom [REDACTED] Dezember 1986 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ████ wegen acht Vergehen des Betruges zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft im Fall III der Urteilsgründe eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen Wertpapierfälschung. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.
Die von dem Angeklagten hergestellten, in englischer Sprache verfassten, auf speziellem Sicherheitspapier einer Schweizer Firma gedruckten, auf den Namen des Berechtigten über den eingezahlten DM-Betrag ausgestellten Zertifikate waren nicht etwa echte Wertpapiere, auf die die Vorschriften über Wertpapierfälschung von vornherein nicht anwendbar wären. Bei der als Aussteller angegebenen ██████ ████ handelte es sich um einen von dem Angeklagten von einer amerikanischen Firmengründungsgesellschaft telefonisch gegen Zahlung von 50 US-Dollar erworbenen Firmenmantel ohne Gründungskapital, ohne personelle und sachliche Ausstattung und ohne jede Geschäftsverbindung, also um eine bloße Scheingründung des Angeklagten (vgl. hierzu BGH, Urt. vom 26. März 1981 – 1 StR 798/80, insoweit in BGHSt 30, 71 nicht abgedruckt). Ihre Angabe als Aussteller der Zertifikate verdeckte die wahre Sachlage: Aussteller im Rechtssinne war der Angeklagte, der sich und sein betrügerisches Bestreben hinter der Scheinfirma verbarg. Mit ihr konnte und wollte der Angeklagte nicht effektiv am Geschäftsverkehr teilnehmen. Außer in den hier zu beurteilenden Zertifikaten verwendete der Angeklagte die Scheinfirma – mit unwahren Darstellungen über ihre Geschäftsverbindungen und ihre Bedeutung auf dem amerikanischen/kanadischen Hypothekenmarkt – in Prospekten und Vertragsformularen, mit denen er betrügerisch Kapitalanlageinteressenten zu Geldzahlungen veranlasste. Das Zertifikat erhielt das Tatopfer nach Zahlung des betrügerisch erlangten Geldbetrages (UA S. 20), gewissermaßen als besonders schön gestaltete Quittung, die kraft ihrer äußeren Aufmachung geeignet sein konnte, das Tatopfer vorläufig in Sicherheit zu wiegen und von Nachprüfungen abzuhalten.
Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Wertpapierfälschung gemäß §§ 151, 152 StGB geprüft und mit Recht verneint.
§ 151 StGB stellt eine Reihe von Wertpapieren, was ihre Fälschung anlangt, dem Gelde gleich; hierzu gehören auch Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird. In diesen strafrechtlichen Schutz bezieht § 152 StGB auch Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes ein. Für die Frage, was als Wertpapier eines fremden Währungsgebiets anzusehen ist und ob eine tatbestandsmäßige Handlung begangen wurde, sind die Vorschriften maßgebend, die § 152 StGB nennt, und die Begriffe, die diesen Vorschriften zugrunde liegen. Ob die Rechtsgutobjekte fremder Währungsgebiete die diesen Begriffen genügenden Qualitäten aufweisen, ist eine Frage, die nur das jeweilige ausländische Recht beantworten kann. Die Merkmale der Rechtsgutobjekte, die § 151 StGB erwähnt, müssen auch die entsprechenden ausländischen Wertpapiere aufweisen, wenn für sie § 151 StGB gelten soll. Ausländische Wertpapiere werden im Vergleich zu deutschen nicht bevorzugt strafrechtlich geschützt (vgl. Herdegen in LK, 10. Aufl. § 152 Rdn. 2). Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet.
Die sachverständig beratene Strafkammer hat prüfend erörtert und rechtsfehlerfrei verneint, dass die Zertifikate in ihrer Aufmachung einem ausländischen Wertpapier entsprechen und auch inhaltlich die Merkmale amerikanischer Wertpapiere erfüllen; vielmehr handle es sich um eine Mischung aus Aktie und Anleihe, welche das amerikanische Recht nicht kenne, um ein bloßes Phantasieprodukt des Angeklagten. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht nicht verkannt, dass auch Phantasieprodukte die Voraussetzungen der §§ 151, 152 StGB erfüllen können. Es hat nämlich geprüft – wie es geboten ist –, ob die Zertifikate den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 151 StGB genügen. Nach Inhalt und Aufmachung der Zertifikate (Bezeichnung als „mortgage debenture stock“ = „Hypothekenpfandbrief“) kommt ersichtlich nur eine Subsumtion unter § 151 Nr. 1 StGB in Betracht. Diese Vorschrift verlangt Schuldverschreibungen, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, und zwar Zahlung der Hauptsumme. Mit Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Zertifikate nicht auf die Zahlung der in ihnen genannten Geldsumme lauten; die Zahlung der in ihnen aufgeführten Geldbeträge wird nicht versprochen, allenfalls die Zahlung von Zinsen aus diesen Beträgen, was nicht genügt.
Die Revision legt nicht dar, aus welchen Gründen insoweit eine andere Auslegung der Zertifikate geboten sein könnte. Ohne jede Erörterung geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass es sich eben doch um eine „Schuldverschreibung“ handle. Schon aus diesem Grunde sind die auf solcher Grundlage vorgetragenen Argumente der Revision einer Bescheidung durch den Senat nicht zugänglich. Das gilt vor allem für die Hilfserwägung der Strafkammer, dass die Zertifikate nicht nach Sachenrecht übertragbar seien, und die daran anknüpfende Argumentation der Beschwerdeführerin.
Im Übrigen legt das Landgericht mit Recht dar, § 151 StGB beruhe auf der „Überlegung, dass es gewisse Wertpapiere gibt, die im Geschäftsverkehr wegen ihres massenhaften Vorkommens und ihrer damit zusammenhängenden, dem Papiergeld ähnlichen tatsächlichen Ausstattung besonderes Vertrauen genießen und deshalb zu einer gewissen Oberflächlichkeit bei der Echtheitsprüfung verleiten“ (BTDrucks. 7/550, S. 229).
Es kann keine Rede davon sein, dass die von dem Angeklagten gefertigten Zertifikate im Geschäftsverkehr massenhaft vorkommen und auch im Übrigen die bezeichneten Kriterien erfüllen, selbst dann nicht, wenn es in wenigen Einzelfällen Mitarbeitern des Angeklagten gelungen sein sollte, die Zertifikate vermittels weiterer betrügerischer Verhaltensweisen als „Wertpapiere“ an den Mann zu bringen.
| Foth | Schauvenburg | Granderath | |||
| Ulsamer | Gerlach |