Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Urteil wegen versuchten Mordes verworfen — Schuldfähigkeit und Strafzumessung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 142/72
Datum
23.05.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Mordes ein und rügte Sach- und Verfahrensfehler sowie die Bewertung eines psychiatrischen Gutachtens und die Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Die Verfahrensrüge sei nicht ausgeführt, tatrichterliche Feststellungen bindend und die abweichende Würdigung der Schuldfähigkeit sowie die Berücksichtigung von Milderungsgründen ausreichend begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird.

2

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Tatsachenfeststellungen gebunden; die Revision kann diese nicht durch bloße anderslautende Behauptungen ersetzen.

3

Der Tatrichter darf von der Einschätzung eines psychiatrischen Sachverständigen abweichen, wenn er seine abweichende Beurteilung nachvollziehbar begründet; es besteht keine Pflicht, umfangreiche Literaturstellen anzuführen.

4

Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit ist zwischen Affektsturm und Affektstau zu unterscheiden; ein Affektstau begründet nicht automatisch den Schuldausschluss nach § 51 StGB.

5

Der Tatrichter kann mehrere gesetzliche Milderungsgründe (z. B. § 44 Abs. 2 und § 51 Abs. 2 StGB) kumulativ in die Strafzumessung einstellen, sofern dies in der Urteilsbegründung erkennbar ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht München II, 17. September 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 142/72

in der Strafsache gegen ██ den Schachtmeister Friedrich aus ███████ █████████ ██ ████ geboren am ██████ 1924 in ███████ (Schlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████████ ████████ ██ als Verteidiger, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 17. September 1971 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich die Verletzung sachlichen und formellen Rechts.

I. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Die Sachrüge deckt – soweit sie sich nicht überhaupt in unzulässigen Angriffen auf die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen erschöpft – keinen Rechtsfehler auf.

1. Der Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ ist an keiner Stelle des angefochtenen Urteils verletzt. Der Tatrichter hat bei seinen Feststellungen keinen Zweifel gehabt; dass die Revision meint, er hätte in einigen näher bezeichneten Punkten Zweifel haben müssen, vermag die Rüge nicht zu begründen.

2. Zu Unrecht meint die Revision, das Schwurgericht habe sich bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in Widerspruch zu der Meinung des psychiatrischen Sachverständigen gesetzt, ohne die genügende eigene Sachkunde zu besitzen; es habe sich zur Begründung seiner abweichenden Meinung nicht mit einer einzigen Fundstelle aus der einschlägigen Literatur begnügen dürfen.

Die Revision übersieht dabei, dass der Tatrichter in Wahrheit dem Sachverständigen in der Meinung gefolgt ist, der Angeklagte habe in einer schweren Affektentladung gehandelt, die die Folge eines Affektstaus gewesen sei; der Affekt sei so erheblich gewesen, dass eine Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen werden könne (UA S. 54, 55).

Dagegen hat der Sachverständige ausgeschlossen, dass die Bewusstseinsstörung eine Stärke erreicht habe, die den Angeklagten außerstande gesetzt hätte, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Auch dieser Meinung ist das Schwurgericht gefolgt. Es ist dabei ersichtlich von der Auffassung ausgegangen, dass ein Affektsturm auch ohne sonstige Begleiterscheinungen oder mitwirkende Faktoren zur Schuldausschließung gemäß § 51 Abs. 1 StGB führen kann (BGHSt 11, 20, 25), hat aber das Vorliegen eines solchen Affektsturmes in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen verneint und dazu insbesondere ausgeführt, dass die dafür kennzeichnende Erinnerungslosigkeit (ausgestanzte Erinnerungslücke) beim Angeklagten nicht gegeben sei. Nur in diesem Zusammenhang ist in Ergänzung, nicht im Widerspruch zu den Darlegungen des Sachverständigen das Lehrbuch der gerichtlichen Medizin von Ponsold zitiert.

Das verkennt die Revision, weil sie fälschlich den Affektstau dem Affektsturm gleichsetzt.

3. Auch der Strafausspruch ist rechtlich bedenkenfrei.

a) Da die Tat ein Mordversuch war, macht der Tatrichter – wie er zunächst hervorhebt (UA S. 57) – von der Milderungsmöglichkeit des § 44 Abs. 2 StGB Gebrauch. Daran anschließend führt er den § 51 Abs. 2 StGB in die Strafzumessungserwägungen ein und spricht von dem „sich aus § 44 Abs. 2 und § 51 Abs. 2 StGB ergebenden Strafrahmen“. Diese Darlegungen lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass sich das Schwurgericht der doppelten Milderungsmöglichkeit nach den beiden Vorschriften bewusst gewesen ist (vgl. BGH VRS 36, 267, 269; BGHSt 16, 360, 363).

b) Die Revision beanstandet ferner vergeblich die Erwägung des Tatrichters, die Tat hätte verhindert werden können, „wenn der Angeklagte die eigentliche Urheberin der ganzen Auseinandersetzung, seine Ehefrau, zum Verlassen der Gaststätte gezwungen hätte“ (UA S. 58). Darin liegt – entgegen der Meinung der Revision – kein Widerspruch zu den vorangehenden tatsächlichen Feststellungen. Denn nach diesen hatte der Angeklagte bis zur Begehung der Tat seine Ehefrau zwar mehrmals aufgefordert, mit ihm nach Hause zu gehen (UA S. 14, 15, 19, 20); das ist aber etwas anderes, als wenn er sie dazu gezwungen hätte.

III. Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen – insbesondere bei der Bemessung der an sich recht hohen Strafe – keinen Rechtsfehler ersehen lässt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

MöslPfeifferPikart
LoesdauZipfel
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