Treffer
BGH Urteil

BGH: Beihilfe zum schweren Raub durch Billigung einer nichttechnischen Waffe (Fleischgabel)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 142/71
Datum
25.01.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen besonders schweren Raubes; die Revision der Staatsanwaltschaft war teilweise erfolgreich. Der Senat änderte den Schuldspruch gegen die Mitangeklagte dahin, dass sie Beihilfe zu einem schweren Raub beging, weil sie die Verwendung der Fleischgabel kannte und billigte. Entscheidung und Zurückverweisung stützen sich auf Auslegung von §§ 249, 250, 251 StGB und Verfahrensrügen wurden aus prozessualen Gründen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nichttechnisches Werkzeug kann im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Waffe qualifizieren, wenn es zur Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben geeignet ist.

2

Die Strafverschärfung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt auch dann in Betracht, wenn die Waffe zur Drohung und nicht nur zur unmittelbaren Gewaltanwendung benutzt wird.

3

Beihilfe zu einem schweren Raub setzt voraus, dass der Gehilfin die Möglichkeit der Verwendung des Werkzeugs als Waffe bewusst war und sie dies gebilligt hat.

4

Eine Waffe liegt nicht vor, wenn es sich lediglich um eine Scheinwaffe handelt; zur Qualifikation ist Eignung zur tatsächlichen Gefährdung erforderlich.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Kempten (Allgäu), 9. Juli 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 142/71 in der Strafsache gegen

1. den Hilfsarbeiter Erwig ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ 1940 in █████████ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, die Hausfrau Ea Ss ██, geborene [REDACTED], aus █████████████, geboren am █████ in ███, Kreis ███, wegen besonders schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1972, an der teilgenommen haben:

Dr. Pfeiffer, Senatspräsident als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Més, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, pr. ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Kempten (Allgäu) vom 9. Juli 1970 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es die Angeklagte ██████ betrifft,

1. dahin geändert, dass die Angeklagte der Beihilfe zu einem schweren Raub schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Gründe

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

I. Das Schwurgericht hat den Angeklagten ██████ wegen besonders schweren Raubes zur Freiheitsstrafe von elf Jahren und die Angeklagte ████████████ wegen Beihilfe zum Raub zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ██████████ rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts; sie bleibt erfolglos. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die den gegen die Angeklagte ██ ergangenen Schuldspruch angreift, rügt ebenfalls die Verletzung sachlichen Rechts; sie führt zum Erfolg.

II. Das Rechtsmittel des Angeklagten ███████████ erweist sich als unbegründet.

1. Die Verfahrensrügen gehen fehl.

Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung der §§ 243 Abs. 4, 136 Abs. 2, 69 StPO darin, dass die Angeklagten „nahezu ausschließlich“ und die Zeugen „teilweise“ in der Hauptverhandlung nicht zunächst den Sachverhalt frei aus dem Gedächtnis geschildert hatten, sondern dass ihnen der Vorsitzende ihre früheren polizeilichen Aussagen mit der anschließenden Frage vorgelesen habe, „ob es so gewesen sei“. In dieser allgemein gehaltenen Form entspricht die Rüge nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie würde im Übrigen auch deshalb nicht durchgreifen, weil der Angeklagte und sein Verteidiger es versäumt haben, zu der behaupteten Verfahrensweise des Vorsitzenden gemäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen (BGHSt 3, 368, 369 f).

Auf eine Überschreitung der in § 275 Abs. 1 StPO für die schriftliche Absetzung des Urteils bestimmten Frist kann eine Revision grundsätzlich auch dann nicht gestützt werden, wenn die Frist erheblich überschritten ist (BGHSt 21, 4). Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung dieser Frage gebieten könnten, liegen hier nicht vor.

2. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines besonders schweren Raubes.

Das Schwurgericht hat insbesondere rechtsirrtumsfrei dargelegt, dass der Angeklagte sein Opfer gemartert hat. Marterung i. S. des § 251 StGB bedeutet eine körperliche Misshandlung von gewisser Dauer, die besonders erhebliche Schmerzen verursacht und aus einer rohen, unbarmherzigen Gesinnung begangen wird (BGHSt 1, 183, 184; BGH NJW 1967, 1331 Nr. 15; RGSt 49, 391; OGHSt 2, 140, 141). Die Schmerzzufügung muss entgegen der Auffassung der Revision nicht um ihrer selbst willen, aus Bosheit oder Lust am Quälen geschehen (LK 9. Aufl. § 251 Rdn. 2), also nicht aus sadistischer Veranlagung.

Auch die Strafzumessungsgründe lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Revision ist somit als unbegründet zu verwerfen.

III. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrem Rechtsmittel zutreffend, dass die Angeklagte ███████ wegen Beihilfe nur zu einem einfachen Raub (§ 249 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist.

Das Schwurgericht glaubt, der Angeklagten nicht eine Beihilfe zu einem schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zur Last legen zu können, weil sie lediglich wusste und billigte, dass der Mitangeklagte ███ sein Opfer mit der Fleischgabel bedrohen, nicht aber, dass er diese Gabel auch zum Schlagen oder Zustechen verwenden würde.

Das ist rechtsirrig.

Nach § 249 Abs. 1 StGB ist der Raub dadurch gekennzeichnet, dass der Täter eine Diebstahlshandlung „mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ begeht.

§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB qualifiziert den Raub als schweren, wenn der Räuber „bei Begehung der Tat“ Waffen bei sich führt.

Handelt es sich bei der Waffe – wie hier bei der Fleischgabel – um eine nichttechnische, um ein Werkzeug, so muss sich der Täter mindestens der Möglichkeit bewusst sein, das Werkzeug als Waffe gebrauchen zu können (BGHSt 3, 229, 232 f; 13, 259, 260; BGH LM StGB § 243 Abs. 1 Nr. 5 Nr. 3 = NJW 1965, 2115 Nr. 12). Der Räuber gebraucht aber, wie sich aus dem Wortlaut des § 249 Abs. 1 StGB ergibt (siehe auch § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB i. d. F. des Entwurfs zu einem neuen EGStGB, BR-Drucksache 1/72 S. 22), eine Waffe zu seiner Tat nicht nur, wenn er sie zur Gewaltanwendung gegen eine Person, sondern auch dann, wenn er sie zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben benutzt (BGH, Urteile vom 4. Oktober 1960 – 5 StR 320/60 und 25. Februar 1969 – 1 StR 462/68; LK § 244 Rdn. 10; Schönke/Schröder, StGB 15. Aufl. § 250 Anm. 2 bd; Dreher, StGB 32. Aufl. § 244 Anm. 3).

Die Waffe muss allerdings zu einer Drohung auch geeignet sein. Sie wird nicht „als solche“ gebraucht, wenn sie nur zu einer „leeren Drohung“ verwendbar ist, wenn sie also nur als „Scheinwaffe“ benutzt wird, z. B. eine Pistole ohne Patronen (BGHSt 3, 229, 232; BGH bei Dallinger MDR 1972, 16; BGH, Urteil vom 22. Dezember 1970 – 1 StR 626/70; BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1971 – 2 StR 609/71, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) oder eine Gaspistole mit Platzpatronen (BGH LM StGB § 243 Abs. 1 Nr. 5 Nr. 3 NJW 1965, 2115); denn die Straferschwerung beruht auf der besonderen Gefährlichkeit der Waffe im Sinne der Gewalttätigkeit, nicht im Sinne der List (BGHSt 3, 229).

Die hier von dem Mitangeklagten H__D verwendete Fleischgabel war zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben geeignet, denn er konnte jederzeit mit der Gabel auf sein Opfer einstechen.

Da die Angeklagte wusste, dass die Fleischgabel zur Drohung verwendet werden sollte und dies auch billigte, ist sie der Beihilfe zu einem schweren Raub – § 250 Abs. 1 Nr. 1, § 49 StGB – schuldig.

Der Schuldspruch ist somit entsprechend zu ändern (§ 354 Abs. 1 StPO); im Strafausspruch musste das Urteil aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Loesdau Més

PfeifferWoesner
Strickert
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