Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Urteil wegen versuchten Mordes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 142/66
Datum
28.06.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Mordes ein und rügte Verfahrensfehler, Beweiserhebungsdefizite sowie Fehler in der Feststellung des Vorsatzes und der Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Das Gericht hält die Beweiswürdigung, die Feststellungen zur Tat und die Annahme eines niedrigen Beweggrundes sowie die Strafzumessung für rechtlich nicht angreifbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn die Revision nicht konkret darlegt, mit welchen Beweismitteln ein behaupteter Widerspruch hätte geklärt werden sollen.

2

Die Entscheidung des Tatrichters darüber, welche Beweise zu erheben sind und ob ein Augenschein vorzunehmen ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen und ist nur bei Rechtsfehlern angreifbar.

3

Die revisionsgerichtliche Prüfung ersetzt nicht die freie Beweiswürdigung des Tatrichters; eine bloße Infragestellung der Beweiswürdigung ist kein zulässiger Rügegrund.

4

Ein niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB kann angenommen werden, wenn der Täter aus verwerflichem Motiv handelt; dazu genügt, dass er die die Einordnung rechtfertigenden Umstände erkennt, nicht seine eigene sittliche Bewertung.

5

Bei verminderter Zurechnungsfähigkeit und versuchter Tat kann das Gericht den Strafrahmen nach §§ 51, 44 StGB mildern; eine weitergehende Milderung allein aus dem Umstand des Versuchs ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht München I, 30. September 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 142/66

URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Mietwagenunternehmer Josef ███, geboren am ███ 1939 in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ ███ ███████ als Verteidiger, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 30. September 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 1. Oktober 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für zehn Jahre aberkannt. Es hat die Tatwaffe und die Munition eingezogen. Unter Anordnung einer Sperrfrist von fünf Jahren hat es außerdem dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen.

Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1. Als Verletzung der Aufklärungspflicht beanstandet die Revision, dass das Schwurgericht nicht die Schussentfernung festgestellt und nicht ermittelt habe, ob der Angeklagte bei der Bundeswehr Schießunterricht genossen habe und ob er ein guter Schütze gewesen sei. Die Revision meint, durch die Erhebung dieser Beweise hätte sich der Tötungsvorsatz widerlegen lassen: Ein guter Schütze hätte die obere Körperhälfte getroffen, wenn er das Opfer hätte töten wollen, nicht den unteren Teil des Körpers, wie im vorliegenden Falle geschehen.

Die Rüge geht schon insofern von falschen Voraussetzungen aus, als der erste Schuss ████ hochgehaltenen Unterarm traf. Auch die Entfernung ist, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsdarstellung (UA S. 9) ersichtlich, mit 4 bis 5 m festgestellt. Endlich stand der Angeklagte unter Alkoholeinfluss, und auf den Unterleib des Opfers gezielte Schüsse bieten für jemand, der töten will, kaum geringere Erfolgsaussichten wie Schüsse auf die obere Körperhälfte. Das Schwurgericht war hiernach nicht gedrängt, die vermissten Beweise zu erheben.

2. Die Revision behauptet, der Alkoholtest habe einen anderen als den nach der Tat festgestellten Blutalkoholgehalt ergeben. Die hierauf gestützte Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil die Revision nicht angibt, durch welche Beweismittel der angebliche Widerspruch hätte geklärt werden können.

3. Ob die Pistole einen besonders geringen Abzugswiderstand hatte, wie die Revision vermutet, ist nach ihrem eigenen Vortrag von einem sachverständigen Zeugen geprüft worden (vgl. dazu UA S. 11, 12). Die Revision gibt nicht an, mit Hilfe welcher Beweismittel das Schwurgericht zu einem abweichenden Ergebnis hätte kommen sollen.

4. Entgegen der Meinung der Revision ist es nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht keinen Augenschein vorgenommen hat.

Die örtlichen Verhältnisse vor der Gastwirtschaft waren für die Beweiswürdigung ohne Bedeutung. Ob für die Beurteilung der Vorgänge im Innern des Lokals die vom Schwurgericht benutzten Handskizzen genügten oder die Einnahme des Augenscheins erforderlich war, stand im Ermessen des Schwurgerichts; dass es hierauf verzichtete, kann nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Die Behauptung der Revision, es habe zur Tatzeit ein dem genauen Zielen abträgliches Dämmerlicht geherrscht, ist neu.

5. Die Feststellung, der Angeklagte habe noch auf den am Boden █████████ ██████ geschossen, hat das Schwurgericht auf dessen Aussage gestützt. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden; die Revision greift insoweit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.

II. Sachrüge:

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Schwurgericht unmittelbaren Tötungsvorsatz angenommen hat; ihre Ausführungen gehen von einem anderen als den festgestellten Sachverhalt aus. Wenn das Schwurgericht auf Grund seiner rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen unmittelbaren Tötungsvorsatz annahm, so war es der Prüfung enthoben, ob bedingter Tötungsvorsatz oder Körperverletzungsvorsatz vorlag.

2. Im Ergebnis ist auch die Ansicht des Schwurgerichts zutreffend, der Angeklagte habe aus niedrigem Beweggrund gehandelt.

Es geht rechtlich unangreifbar davon aus, dass er seinem Vernichtungswillen freien Lauf gelassen habe, um seine Rachegelüste zu befriedigen (UA S. 17). Hierin durfte es einen niedrigen Beweggrund sehen. Angesichts des vom Schwurgericht hervorgehobenen groben Missverhältnisses zwischen dem Anlass zur Tat und dem gewollten Erfolg konnte der Antrieb zur Tötung als so missbilligenswert und verwerflich angesehen werden, dass er als niedrig zu bezeichnen war (BGH NJW 1954, 565 Nr. 22; NJW 1958, 189 Nr. 15). Dass hierbei die Gesamtumstände und die Gesamtpersönlichkeit zu berücksichtigen sind (BGH Urteil vom 29. März 1960 – 1 StR 69/60 –), hat das Schwurgericht beachtet.

Die Anwendung des § 211 Abs. 2 StGB setzt allerdings voraus, dass sich der Täter des niedrigen Beweggrundes bewusst ist. Er braucht aber nur die Umstände zu kennen, die diese Beurteilung rechtfertigen; ob er selbst eine richtige sittliche Wertung vollzieht, ist ohne Bedeutung (BGHSt 11, 139;

3. Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung gehen fehl. Das Schwurgericht hat sowohl die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten als auch den Umstand in Betracht gezogen, dass es beim Versuch geblieben ist. Auf Grund rechtlich nicht angreifbarer Erwägungen hat der Tatrichter den Strafrahmen nach §§ 51 Abs. 1, 44 StGB gemildert, eine weitere Milderung nach Versuchsgrundsätzen aber nicht für angezeigt gehalten; das ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 1, 115, 116; 16, 360). Auf die Reihenfolge der Prüfung kam es nicht an.

Im Übrigen stehen die Ausführungen der Revision in Widerspruch zu den festgestellten Tatsachen. Das Rechtsmittel war deshalb zu verwerfen.

HübnerLoesdauPikart
FischerMai
Revision gegen Urteil wegen versuchten Mordes verworfen — Themis