Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht: Strafausspruch wegen Verwertung falscher Gerüchte aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 142/56
Datum
05.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht nach §175 StGB verurteilt; die Revision betrifft Verfahrens- und Sachrügen. Der BGH bestätigt die Zulässigkeit der Verfahrensentscheidung überwiegend und hält §175 StGB für weiter anwendbar. Den Strafausspruch hebt der Senat auf, weil das Landgericht unbegründete Gerüchte als strafverschärfend verwertet hat; die Sache wird insoweit zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung eines Kammerwechsels und die Zustellung der Anklageschrift sind nicht bereits dann verfassungswidrig, wenn der Beschuldigte nicht substantiiert darlegt, dass ihm dadurch ein zuständiger Richter entzogen wurde.

2

Die Entscheidung des Tatrichters, einen Zeugen nicht zu vereidigen, ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter überzeugt ist, dass kein dringender Verdacht der Beteiligung des Zeugen an der Tat besteht.

3

§ 175 StGB bleibt nach dem 31. März 1953 anwendbar; dessen Verfassungsmäßigkeit wird durch fortbestehende Rechtsprechung und Gesetzesentscheidungen bestätigt.

4

Bei der Strafzumessung dürfen gerichtliche Feststellungen nicht auf nachweislich falschen oder unbegründeten Gerüchten beruhen; werden solche Umstände verwertet und ist ein Beeinflussungseffekt auf Strafhöhe oder Bewährungsentscheidung nicht auszuschließen, ist der Strafausspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 12. Januar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Pfarrer Ludwig E███ aus ██████, geboren am ██████ 1898 in ██████,

wegen Unzucht mit einem Manne

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ███████ in der Verhandlung, ███ der Verkündung,

Bundesanwalt ███ als █████████ ███ ███████████████████,

Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Januar 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt.

Der Angeklagte greift die Entscheidung in vollem Umfang an; er rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen:

1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkammer I des Landgerichts habe die Anklageschrift zugestellt, während die Strafkammer II den Eröffnungsbeschluss erlassen habe; da er nicht nachprüfen könne, inwieweit der Wechsel begründet sei, erhebe er den Einwand, dass er einem zuständigen Richter entzogen worden sei.

Die Rüge geht fehl.

Wie die Akten und die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der 2. Strafkammer ergeben, hat dieser die Zustellung der Anklageschrift gemäß § 201 StPO angeordnet und die 2. Strafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen. Die Hauptverhandlung fand vor der 2. großen Strafkammer statt. Dass diese nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Aburteilung nicht zuständig gewesen sei, hat der Angeklagte weder in der Hauptverhandlung noch in der Revisionsbegründung vorgebracht.

§ 60 Nr. 3 StPO ist nicht verletzt.

2.) Der Beschwerdeführer, der den Theologiestudenten ███ gefördert und sich seiner väterlich angenommen hatte, wurde von diesem am 19. Juli 1954 anlässlich der beabsichtigten Meldung zur ersten theologischen Prüfung um eine pfarramtliche Bescheinigung gebeten. Der Angeklagte fragte den ████ ob er schon Geschlechtsverkehr mit einer Frau gehabt habe, was dieser bejahte. Nun ließ sich der Beschwerdeführer Einzelheiten über die Geschlechtsbeziehungen, die er missbilligte, erzählen. ████ erklärte dabei, er habe den Verkehr ohne Schutzmittel ausgeübt, er könne durch eine starke Willensanspannung den Samenaustritt verhindern. Der Angeklagte lehnte die Ausstellung der gewünschten Bescheinigung ab; er wolle sich erst bei erfahrenen Leuten erkundigen, ob die von ████ behauptete Steuerung des Samenaustritts möglich sei. Der Beschwerdeführer forderte ████ auf, zu einem späteren Zeitpunkt zu kommen. Am 26. Juli 1954 hatte der Angeklagte dienstlich in ██ zu tun; er bestellte ████, der damals in ██ war, nach ██. Beide übernachteten in einem Zimmer. Der Beschwerdeführer brachte das Gespräch wieder auf die geschlechtlichen Beziehungen des ████ und erklärte es für unmöglich, durch Willensanspannung einen Samenaustritt zu verhindern; wenn ████ eine solche Fähigkeit habe, so sei dies vielleicht eine Folge einer Vorhautverengung. Der Angeklagte forderte den ████ auf, ihm sein Glied zu zeigen, was dieser zunächst ablehnte. Schließlich gelang es aber dem Beschwerdeführer, den ████ zum Vorzeigen seines Geschlechtsteils und zum Zurückziehen der Vorhaut zu bewegen. Der Angeklagte, der das Glied genüsslich betrachtete, erklärte im weiteren Verlauf, er wolle die Behauptung des ████, er könne den Samen durch Willensanspannung zurückhalten, durch ein „Experiment“ widerlegen und forderte ████ auf, bei ihm, dem Beschwerdeführer, zu onanieren. Er werde versuchen, den Samenaustritt zu verhindern und ████ seine Empfindungen schildern. ████ ließ sich hierauf trotz Wiederholung des Ansinnens nicht ein.

Ob der Verdacht einer Beteiligung des ████ im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO besteht, hatte der Tatrichter zu entscheiden. Es ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass der erste Anschein für einen solchen Verdacht spricht. Die Strafkammer hatte auch die Vereidigung des Zeugen zunächst zurückgestellt. Sie ist aber schließlich zu dem Ergebnis gelangt, dass ein solcher Verdacht nicht gegeben ist. Der Tatrichter führt im Urteil aus, ████ habe verschiedene Beweggründe des Angeklagten bei der Aufforderung zum Entblößen des Geschlechtsteils erwogen; er habe einerseits, jedoch immer schwächer, mit der Möglichkeit gerechnet, dass der Beschwerdeführer aus mehreren, durchaus nicht auf geschlechtlichem Gebiet liegenden Gründen sein Glied sehen wolle, um ihm bei der Feststellung einer anatomischen Abnormität mit einem guten Rat zu helfen; andererseits habe der Zeuge aber auch, und zwar immer stärker, mit der Möglichkeit gerechnet, dass der Angeklagte gleichgeschlechtlich veranlagt sei und sich durch den Anblick seines Gliedes geschlechtliche Befriedigung verschaffen wolle; diese Möglichkeit habe ████ bewusst in Kauf genommen, innerlich aber, wie auch sein nachfolgendes Verhalten auf die Aufforderung zur Onanie bei dem Angeklagten erkennen lasse, nicht gebilligt.

Aus diesen Erwägungen ist ersichtlich, dass der Tatrichter abschließend die Überzeugung gewonnen hat, es bestehe kein Verdacht, ████ habe in strafbarer Weise bei der den Gegenstand der Strafverfolgung bildenden Tat mitgewirkt. Seine Vereidigung ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

II. Die Sachrüge:

1.) Dass § 175 StGB auch nach dem 31. März 1953 (Art. 117 Abs. 1 GG) weiter in Geltung blieb, ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 4, 212, 323; 5, 88; BGH 1 StR 149/56 vom 4. Mai 1956).

Auch der Gesetzgeber hält § 175 StGB für mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar, wie daraus zu schließen ist, dass die Vorschrift trotz der gegen ihre Weitergeltung vorgebrachten Bedenken durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) nicht aufgehoben worden ist (vgl. dazu Begründung Abschnitt I der Begründung zum RegEntw. BT-Drucks. Nr. 3713, vom 29. September 1952).

2.) Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken (BGHSt 4, 323; 5, 88). Die innere Tatseite ist rechtsirrtumsfrei festgestellt.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen. Die Strafkammer sieht als straferschwerend die bleibenden Auswirkungen der Straftat auf die Öffentlichkeit, insbesondere die Pfarrgemeinde des Angeklagten an. Das Landgericht führt hierzu u.a. aus, es seien vielerlei Gerüchte aufgetaucht, in denen der Beschwerdeführer – von der Unterschlagung von Opfer- und Spendengeld bis zur Unzucht mit Kindern – verdächtigt werde. Wie sich aus einer anderen Stelle des Urteils ergibt, waren diese Gerüchte unbegründet. Es ist daher zu beanstanden, dass das Landgericht diese falschen Gerüchte zuungunsten des Angeklagten verwertet hat. Da nicht auszuschließen ist, dass dieser Verstoß die Strafhöhe und die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben.

Zu der Zurückverweisung an ein anderes Landgericht besteht keine Veranlassung.

MartinMantelHübner
Dr. PeetzDr. Hengsberger
Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht: Strafausspruch wegen Verwertung falscher Gerüchte aufgehoben — Themis