Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Mordversuchs und Wilderei erfolglos (§§ 244, 51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 142/51
Datum
24.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte mit einem Mittäter in einem fremden Jagdrevier Schlingen aus und stach bei seiner Festnahme einen Landpolizisten, um zu entkommen und den Zeugen zu beseitigen. Mit der Revision rügte er u.a. die Ablehnung eines zweiten psychiatrischen Sachverständigen sowie unzureichende Aufklärung zur Schuldfähigkeit. Der BGH verwarf die Revision: Das Schwurgericht durfte nach § 244 Abs. 4 StPO mangels Zweifel und Widersprüchen im Gutachten ein Obergutachten ablehnen und hatte seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Angriffe auf die Beweiswürdigung (u.a. Tötungsvorsatz, § 51 StGB) seien unzulässig; die weiter erlittene U-Haft wurde über drei Monate hinaus angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen kann nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt werden, wenn das bereits vorliegende Gutachten folgerichtig ist und beim Tatgericht keine klärungsbedürftigen Zweifel hinterlässt.

2

Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebietet weitere Ermittlungen zur Schuldfähigkeit nur, wenn nach den Tatumständen konkrete Anhaltspunkte für eine relevante Bewusstseinsstörung bestehen; andere Ursachen sind nicht ohne Anlass zu prüfen.

3

Die Feststellung der Schuldfähigkeit nach § 51 StGB beruht auf der freien richterlichen Beweiswürdigung; revisionsrechtlich ist nicht nachprüfbar, ob eine andere Würdigung möglich oder naheliegender wäre.

4

Mit der Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 4 StPO kann nicht beanstandet werden, das Tatgericht habe die rechtliche Bedeutung des § 51 StGB verkannt; maßgeblich sind Verfahrensfehler bei der Beweisaufnahme und -entscheidung.

5

Angriffe gegen die tatrichterliche Überzeugungsbildung zu Vorsatz und Tatgeschehen sind in der Revision unzulässig, soweit sie lediglich die Beweiswürdigung durch eine eigene Bewertung ersetzen wollen (§ 261 StPO).

Vorinstanzen

Schwurgericht in ████████, 20. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fassbinder Rudolf geboren am █████ in ██████, zeitig im Landgerichtsgefängnis ██████, wegen Mordversuchs u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in ████████ vom 20. November 1950 wird verworfen.

Die seit dem 25. November 1950 weiter erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Versuchs zu einem Verbrechen des Mordes in Tateinheit mit einem Verbrechen des erschwerten Forstwiderstandes und wegen eines fortgesetzten, gemeinschaftlich begangenen Vergehens der erschwerten Wilderei zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sieben Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts legte der Angeklagte gemeinschaftlich mit dem rechtskräftig abgeurteilten Schuhmacher FC) am 28. Dezember 1949 in einem Waldstück im Landkreis ████████ 17 Schlingen um Rehe zu fangen. Jagdberechtigt waren sie dort nicht. Bei einer Wachschau am 29. Dezember 1949 stellten sie fest, dass noch kein Reh in die Schlingen gegangen war. Als die beiden am 31. Dezember 1949 erneut nachsahen, ob sich ein Wild gefangen hatte, bemerkte sie der Hauptwachtmeister der Landpolizei ███, der gehörte zur Kriminalaußenstelle der Landpolizei in ████, deren Dienstbezirk u. a. den Landkreis ████████ umfasst, und war Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft. ███ ist der Stiefsohn des Jagdpächters und war damals in Urlaub. Während es FC) gelang, mit seinem Fahrrad zu entkommen, wurde der Angeklagte von ███ gestellt, der ihn nach förmlicher Ankündigung vorläufig festnahm. Als ███ den Angeklagten nach Waffen durchsuchen wollte und ihn zu diesem Zweck über dem Mantel am Rücken abgriff, versetzte der Angeklagte ███ einen Stoß mit dem Ellenbogen. ███ sah von einer weiteren Durchsuchung ab, da der Angeklagte sich erregte. Er wollte versuchen, ihn im Guten zu einer in der Nähe gelegenen Wirtschaft zu bringen, um von dort aus den örtlich zuständigen Landpolizeiposten zu verständigen.

Zunächst ging der Angeklagte auf Zureden gutwillig mit. Er bat den Polizeibeamten wiederholt, ihn nicht anzuzeigen. Als er damit keinen Erfolg hatte, versuchte er mehrmals zu fliehen, was aber ███ verhindern konnte. Schließlich weigerte er sich, noch einen Schritt zu tun. ███ schrie und pfiff nun auf die Wirtschaft hinüber, die er über eine kleine Mulde hinweg sehen konnte, damit von dort jemand zu seiner Unterstützung komme. Der Angeklagte sah nun ein, dass seine Bitten und Fluchtversuche fehlgeschlagen waren. Da er sich auf jeden Fall befreien und einer Bestrafung entgehen wollte, fasste er den Entschluss, hier, wo er nach den Feststellungen des Schwurgerichts die letzte Gelegenheit hatte, ungesehen zu entkommen, ███ unzubringen, um den einzigen Zeugen seiner Straftat zu beseitigen und damit seine Entdeckung als Wilderer unmöglich zu machen. Er riss sein feststehendes Messer aus der Gesäßtasche und stieß es dem Polizeibeamten in die rechte Brustseite. Er zog das Messer sofort wieder heraus und sprang davon. Der verletzte ███ bemühte sich, auf dem kürzesten Wege zu der Wirtschaft zu kommen. Er arbeitete sich durch das Gestrüpp und durch die erwähnte Mulde und gewann das freie Feld. Der Angeklagte suchte ███ einzuholen und ihn in den Wald zu drängen, um ihn dort endgültig zu töten. Als er in die Nähe des Polizeibeamten gekommen war, stach er nochmals mit dem Messer nach ihm, ohne ihn jedoch zu treffen. Er ließ von der Verfolgung erst ab, als er merkte, dass sich bei der Wirtschaft etwas rührte.

Die Verletzung ███s war lebensgefährlich. Der Stich hatte die 7. Rippe und zwei Schlagadern durchtrennt und einen erheblichen Blutverlust herbeigeführt. Es gelang jedoch den Ärzten, ███ zu retten. Indessen ist an der Stichstelle die Lunge mit dem Brustfell verwachsen. Als Folge davon ist ███ zu 40 % allgemein invalid, seine Polizeidiensttauglichkeit ist um 60 % gemindert.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.

a) Zunächst sei, so führt sie aus, der § 244 Abs. 4 StPO verletzt, weil das Gericht den Antrag der Verteidigung, einen zweiten medizinischen Sachverständigen zu hören, abgelehnt habe.

Ferner habe das Gericht seine Aufklärungspflicht und damit den § 244 Abs. 2 StPO verletzt, weil es den Sachverständigen Dr. █████ nur gefragt habe, ob der Angeklagte in einem pathologischen Erregungszustand gehandelt habe. Es sei nicht geprüft und festgestellt worden, ob die Tat nicht im Zustand einer anderen, nicht gerade krankhaften Bewusstseinsstörung geschehen sei.

b) Da eine Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt ist, kann das Revisionsgericht insoweit den Akteninhalt zur Nachprüfung der Rüge heranziehen. Dieser ergibt: Im Ermittlungsverfahren hatte ein Amtsarzt des Staatlichen Gesundheitsamtes in ██ den Angeklagten untersucht. Er schlug vor, ihn zur Vorbereitung des Gutachtens über den Geisteszustand in einer öffentlichen Heilund Pflegeanstalt beobachten zu lassen. Das Landgericht ordnete die Unterbringung in der Heil- und Pflegeanstalt ███ zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand an, da die bis dahin erhobenen Tatumstände es nicht ausgeschlossen erscheinen ließen, dass der Angeklagte in einem pathologischen Erregungszustand gehandelt habe. Dr. ███, Abteilungsarzt der Heil- und Pflegeanstalt in ███, erstellte auf Grund einer sechswöchigen Beobachtung ein umfangreiches Gutachten (67 Seiten). Er führte dabei einleitend aus: „Da es nicht ausgeschlossen erscheint, dass der Angeklagte in einem pathologischen Erregungszustand handelte“, sollen wir uns über seinen Geisteszustand äußern. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass eine echte Geisteskrankheit, insbesondere eine Schizophrenie bei dem Angeklagten ebensowenig vorliege, wie eine organische Gehirnerkrankung. Er bezeichnete den Angeklagten als einen konstitutionell nervösen Neurastheniker und Neurotiker und einen erregbaren Psychopathen. Seiner Tat liege zweifellos im psychiatrischen Sinne des Wortes eine Affekthandlung zugrunde. Der Gutachter kommt nach Ausführungen über das Wesen einer Affekthandlung, insbesondere einer echten pathologischen Affekthandlung, und über die Kennzeichen eines „mehr oder weniger nach § 51 Abs. 1 oder 2 zu exkulpierenden Affekts“ zu dem Ergebnis, dass ein pathologischer Affekt oder ein pathologischer Erregungszustand bei dem Angeklagten bei Begehung der Tat sicher nicht vorgelegen habe, eine Bewusstseinsstörung im Sinne von § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB nicht gegeben sei. Der Angeklagte war nach den Gutachten zur Zeit der Tat fähig, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Seine nervöse und psychopathische Veranlagung und die daraus sich ergebende gesteigerte Erregbarkeit bedürfe bei der Urteilsfindung der Berücksichtigung. Mit dieser Begutachtung hat sich ein zweiter Arzt der Heil- und Pflegeanstalt einverstanden erklärt.

c) In der Hauptverhandlung wurde der Arzt Dr. ███ als Zeuge und Sachverständiger gehört. Er hat, wie die Urteilsgründe ergeben, die für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit wesentlichen Ergebnisse seiner Beobachtung und Begutachtung aufrechterhalten. Nach seiner Vernehmung beantragte der Verteidiger „die Ladung eines weiteren Sachverständigen zur Erstellung eines Obergutachtens über die Frage, ob bei dem Angeklagten nicht § 51 Abs. 2 StGB angenommen werden könne“. Das Schwurgericht lehnte die Ladung eines weiteren Sachverständigen ab und gab dafür folgende Begründung: „Das Gutachten des Sachverständigen Dr. ███ ist folgerichtig und hinterlässt bei dem Gericht keinen Zweifel, die einer weiteren Klärung durch Vernehmung eines weiteren Sachverständigen bedürften.“ Nach dieser Begründung stand für das Schwurgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. ███ fest, dass bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 zur Zeit der Begehung der Tat nicht vorlagen, es war also durch das Gutachten das Gegenteil der behaunteten Tatsache für das Schwurgericht bereits erwiesen. Das Schwurgericht war auch überzeugt, dass das Gutachten nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht und dass es keine Widersprüche enthält. Dies ist aus dem Wort „folgerichtig“ zu schließen. Nun behauptet allerdings die Revision, dem Gutachten hafteten wesentliche Mängel und Fehler an und es enthalte Widersprüche mit dem Gesetz und mit sich selbst. Aus diesem Grunde hätte der Beweisantrag zur Zuziehung eines zweiten Sachverständigen nicht abgelehnt werden dürfen. Was die Revision mit Widersprüchen des Gutachtens mit dem Gesetz meint, ist nicht klar erkennbar. Wenn diese Behauptung dahin aufzufassen ist, der Sachverständige habe den § 51 StGB verkannt, so hatte das Gutachten sich nur darüber auszusprechen, ob bei dem Angeklagten zur Zeit der Tat eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Bewusstseinsstörung oder eine Geistesschwäche bestehe, die ihn entweder unfähig machte, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, oder ob diese Fähigkeit aus einem dieser Gründe erheblich vermindert sei. Der Sachverständige hatte hierzu dem Gericht auf Grund seiner Fachkunde die medizinischen Unterlagen zu geben, und das Gericht hatte zu prüfen und zu entscheiden, ob der medizinische Befund eine Anwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 rechtfertigt oder nicht. Wenn behauptet werden sollte, das Gericht habe die Bedeutung des § 51 StGB verkannt, so kann hierauf eine Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 4 StPO nicht gestützt werden, da diese Vorschrift die Befugnis, die Anhörung eines weiteren Sachverständigen abzulehnen, in einem solichen Falle nur dann ausschließt, wenn das Gutachten Widersprüche enthält. Dies ist entgegen der Annahme und den Ausführungen der Revision nicht der Fall. Es liegen auch sonst keine Gründe vor, die das Schwurgericht gehindert hätten, den Beweisantrag abzulehnen. Diese Rüge ist daher unbegründet.

Das Schwurgericht hat auch seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es hat die Frage der Zurechnungsfähigkeit eingehend geprüft. Es hat zunächst festgestellt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat weder geisteskrank noch geistesschwach gewesen ist. Besonders sorgfältig hat sich das Schwurgericht mit der Frage befasst, ob etwa eine Bewusstseinsstörung vorgelegen habe. In dieser Richtung drängten die gegebenen Tatumstände nur zu einer Prüfung, ob der festgestellte Erregungszustand derartig war, dass dadurch beim Angeklagten die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen wäre. Ob andere Gründe, z. B. ein Rauschzustand, zu einer Bewusstseinsstörung geführt hätten, brauchte das Schwurgericht nicht zu prüfen, da nach dem ganzen Sachverhalt ausschließlich der Erregungszustand des Angeklagten eine Bewusstseinsstörung bedingt haben konnte. Um zu prüfen, welche Bedeutung dem Erregungszustand für die Schuld des Angeklagten zukomme, hat das Gericht einen psychiatrischen Sachverständigen gehört. Dieser hatte den Angeklagten während einer sechswöchigen Unterbringung in der Heil- und Pflegeanstalt ███ beobachtet und wiederholt und eingehend untersucht. Er hatte dabei festgestellt, dass der Angeklagte ein konstitutionell nervöser Neurastheniker und Neurotiker sowie ein stimmungslabiler, erregbarer Psychopath ist. Deshalb befasste er sich besonders eingehend mit der Frage des Einflusses dieser Anlagen und des Erregungszustandes des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat. Er hat mit Bestimmtheit eine Bewusstseinsstörung verneint. Das Schwurgericht ist dem Gutachten gefolgt, das bei ihm keinen Zweifel hinterlassen hat, wie in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss ausdrücklich betont ist.

Die Revision behauptet ferner, das Schwurgericht habe die Vorschriften des § 261 StPO verletzt. Was hierzu vorgebracht wird, ist nur ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts.

Nach Ansicht der Revision hat das Schwurgericht sachlichrechtlich den § 51 StGB verkannt. Sie führt zur Begründung eine Reihe von tatsächlichen Behauptungen an, die ergeben sollen, dass bei dem Angeklagten ein pathologischer Affekt unmittelbar im Augenblick der Tat unter keinen Umständen mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden könne, ja sogar wahrscheinlich sei. Damit greift sie nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts an; sie kann damit nicht gehört werden. Da das Schwurgericht fest von der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten überzeugt ist, hat es auch nicht gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstoßen.

Auch die Rüge, das Schwurgericht habe die Bestimmungen der §§ 211, 43 StGB verletzt, ist unbegründet. Die Revision wendet sich in Wahrheit nur gegen die Feststellung, der Angeklagte habe mit Tötungsvorsatz gehandelt. Das ist ein unzulässiger Revisionsangriff.

Auf die allgemein erhobene Sachrüge war das angefochtene Urteil auch im Übrigen im vollen Umfange nachzuprüfen. Dabei ergibt sich kein den Angeklagten belastender Rechtsirrtum. Dies gilt auch für die Strafzumessungsgründe.

Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, § 475 StPO.

RichterMantelDr. Geier
Dr. PeetzGlanzmann
Revision gegen Verurteilung wegen Mordversuchs und Wilderei erfolglos (§§ 244, 51 StGB) — Themis