Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung wegen Fehleinschätzung sexueller Nötigung; Zurückverweisung an Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 141/88
Datum
14.04.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen mehrerer Sexual- und sonstiger Delikte. Der BGH hob die Verurteilungen in weiten Teilen auf, weil das Landgericht irrtümlich in einem Fall das Tatbestandsmerkmal der sexuellen Nötigung bereits im Zwang zum Ausziehen gesehen hatte. Teilweise stellte der Senat Tateinheit fest und verwies die 2. Sache zur neuen Verhandlung zurück; einzelne Körperverletzungsverurteilungen blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der sexuellen Nötigung (§ 178 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter das Opfer zwingt, sexuelle Handlungen zu dulden oder vorzunehmen; das bloße Erzwingen des Ausziehens oder die Möglichkeit, das Opfer nackt zu betrachten, genügt hierfür nicht.

2

Zur Prüfung der sexuellen Nötigung ist zu ermitteln, welche konkreten Zwangsmittel ursächlich dazu geführt haben, dass das Opfer sexuelle Handlungen vornahm; auch das Eingeschlossensein kann Zwangswirkung entfalten, wenn der Täter sich dieser Wirkung bewusst ist.

3

Handlungen, die während und als Folge einer andauernden Freiheitsberaubung begangen werden, stehen in Tateinheit (§ 52 StGB), wenn sie unmittelbare Folgen der Freiheitsberaubung sind.

4

Eine Anknüpfungstat (z. B. Körperverletzung) ist als selbständige Tat zu werten, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ausschließlich der Verstärkung des Zwangsdrucks für eine andere Tat diente; dagegen ist eine Einzelstrafe aufzuheben, wenn ihre Höhe durch später aufgehobene Verurteilungen beeinflusst sein kann.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 22. Oktober 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 141/88 in der Strafsache gegen ██████, den Mechaniker Harald ██, dort geboren am ██ ██ 1964, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 22. Oktober 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, a) im Schuldspruch, ausgenommen den wegen vorsätzlicher Körperverletzung; b) im gesamten Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die 2. Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird ver- 3. worfen.

Gründe

1. Soweit der Angeklagte wegen tateinheitlich begangener zweier sexueller Nötigungen, zweier Nötigungen, zweier Beleidigungen und zweier Freiheitsberaubungen verurteilt ist, bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen das Urteil deshalb, weil das Landgericht in einem der Einzelfälle den Tatbestand der sexuellen Nötigung darin gesehen hat, dass der Angeklagte die Mädchen gezwungen hatte, sich auszuziehen. § 178 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter sein Opfer zwingt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder Dritten vorzunehmen. Dieser Tatbestand ist dadurch, dass sich die Mädchen auszogen, nicht erfüllt; dass sich dem Angeklagten dadurch die Möglichkeit bot, die Mädchen nackt zu betrachten, reicht gleichfalls nicht aus (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. vor § 174 Rdn. 5).

In der neuen Hauptverhandlung wird jedoch nochmals zu prüfen sein, welche Zwangsmittel des Angeklagten im weiteren Verlauf die Mädchen dazu brachten, mit ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen. Zwar hat das Landgericht dazu festgestellt, dass wiederholte Drohungen des Angeklagten, er werde die Mädchen nicht aus dem verschlossenen Zimmer lassen, insoweit nichts fruchteten; zu sexuellen Handlungen waren sie erst bereit, als er drohte, den Eltern und der Heimleitung zu schreiben, sie seien bei ihm gewesen und hätten sexuelle Beziehungen zu ihm gehabt (UA S. 7). Damit ist jedoch noch nicht ausgeschlossen, dass auch das Eingeschlossensein weiter Zwangswirkung entfaltete und mitursächlich dafür war, dass sich die Mädchen den sexuellen Wünschen des Angeklagten schließlich fügten. Das würde genügen, vorausgesetzt, der Angeklagte war sich dieses Umstandes bewusst.

2. Hinsichtlich der weiteren Verurteilung wegen zweier Beleidigungen jeweils in Tateinheit mit Nötigung lässt der Schuldspruch für sich betrachtet Rechtsfehler nicht erkennen. Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch angenommen, diese beiden Fälle stünden zueinander und zu dem oben unter 1 erörterten Fall im Verhältnis der Tatmehrheit. Hierbei hat die Strafkammer nicht bedacht, dass die Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) noch zu dem Zeitpunkt andauerte, als der Angeklagte die beiden Mädchen zwang, aus dem Fenster zu urinieren (UA S. 9), wobei dies Folge der Freiheitsberaubung war. Deshalb stehen alle Handlungen im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander.

3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung ist dagegen frei von Rechtsfehlern. Zutreffend hat das Landgericht darin auch eine selbständige Tat gesehen. Dafür, dass der der Geschädigten Brigitte M[REDACTED] versetzte Schlag ins Gesicht auch dazu diente, den nötigenden Druck auf das Mädchen zu verstärken, ergeben sich entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts aus dem landgerichtlichen Urteil keine Anhaltspunkte. Die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe musste jedoch aufgehoben werden, weil nicht auszuschließen ist, dass ihre Höhe durch die in den aufgehobenen Fällen verhängten Strafen beeinflusst worden ist.

FothSchauenburgGranderath
MaulSchimansky
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