Revision: Strafausspruch wegen unzulässiger Vereidigung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 141/81
- Datum
- 05.05.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vereidigung des Beschuldigten ist unzulässig, wenn bereits vor der Eidesleistung der konkrete Verdacht besteht, der Beschuldigte sei an der Falschaussage eines Zeugen beteiligt gewesen.
Die Unzulässigkeit der Vereidigung ist nicht dadurch berührt, dass der Beschuldigte zuvor wahrheitsgemäß ausgesagt hatte; entscheidend ist der von Anfang an bestehenden Verdacht.
Dass ein Beschuldigter trotz eines solchen Verdachts vereidigt wurde, kann als selbständiger, von der Gewährung eines Eidesnotstands zu trennender Strafmilderungsgrund bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
Hat das Berufungsgericht einen solchen Strafmilderungsgrund nicht beachtet, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an die zuständige Strafkammer oder das Schöffengericht zurückzuverweisen, ohne dass der Schuldspruch dadurch berührt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 18. November 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 141/81 in der Strafsache gegen den Kaufmann Horst ████ geborener K_______, aus BC, dort geboren am █████████ 1939, wegen Meineids
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 18. November 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Schöffengericht Bayreuth zurückverwiesen. Das Schöffengericht hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Gründe
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Der Verdacht, der Angeklagte sei an der Falschaussage seiner Verlobten in strafbarer Weise beteiligt gewesen, bestand schon in den Hauptverhandlungen vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Bayreuth am 6. März und am 18. September 1979. Das Landgericht stellt im angefochtenen Urteil fest, der Angeklagte habe in jenen Verfahren die Unwahrheit gesagt, um von sich die Gefahr abzuwenden, wegen Anstiftung zum Meineid bestraft zu werden (UA S. 7). Der Verdacht hing nicht davon ab, dass der Angeklagte zunächst die Wahrheit über jenen Überholvorgang bekundete, sondern bestand von vornherein.
Bei dieser Sachlage hätte der Angeklagte nicht vereidigt werden dürfen (§ 60 Nr. 2 StPO). Dass die Vereidigung dennoch geschah, stellt einen selbständigen, von der Zuerkennung des Eidesnotstandes (§ 157 █████ unabhängigen Strafmilderungsgrund dar (vgl. BGHSt 8, 186, 190; 23, 30, 31; 27, 74, 75).
Die Strafkammer hat das nicht gesehen. Dass sie andernfalls einen minder schweren Fall i.S. von § 154 Abs. 2 StGB angenommen hätte, ist nicht auszuschließen. Deshalb bedarf die Sache im Strafausspruch neuer Verhandlung. Sie kann vor dem Schöffengericht stattfinden, dessen Strafgewalt ausreicht.
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