Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betrug – Verhandlungsfähigkeit, Fortführung in Abwesenheit, Ablehnungsgesuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 141/71
Datum
18.05.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs verurteilt; seine Revision rügt formelle und materielle Fehler. Der BGH verwirft die Revision, weil die landgerichtsärztlichen Gutachten die Verhandlungsfähigkeit bestätigen, die Fortführung der Verhandlung in Abwesenheit zulässig war und Ablehnungsgründe formell nicht geltend gemacht wurden. Auch sonst sah der Senat keine Rechtsfehler und wies die Sachrüge zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO setzt voraus, dass die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten aus den Akten hervorgeht; ein widerspruchsfreies landgerichtsärztliches Gutachten entkräftet die Rüge der Unfähigkeit.

2

Ein weiteres ("Ober")gutachten ist nur anzuordnen, wenn ein weiterer Sachverständiger mit überlegenen Erkenntnismitteln zu erwarten ist; die Ablehnung eines zusätzlichen Gutachtens ist zulässig, wenn der bestellte Gutachter über hinreichende Fachkunde verfügt (§ 244 Abs. 4 S. 2 StPO).

3

Die Fortführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit nach § 231 Abs. 2 StPO ist zulässig, wenn ein ärztliches Gutachten genügende Verhandlungsfähigkeit feststellt und der Angeklagte trotz Möglichkeit zur Teilnahme seine Anwesenheit vorsätzlich versäumt.

4

Bei einem Kollegialgericht ist ein Ablehnungsantrag unzulässig, soweit er nicht für jedes einzelne Mitglied konkrete Ablehnungsgründe darlegt; eine pauschale Ablehnung des Gerichts als Ganzes genügt nicht.

5

Wirtschaftliche Bedrängnis begründet nicht ohne Weiteres besondere Umstände im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB; solche besonderen Umstände sind nur in engen Ausnahmefällen anzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 26. Oktober 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 141/71 in der Strafsache gegen den Bauingenieur Siegfried H. ██ 1926 geboren am aus F. in ████████████ Kreis [REDACTED]

wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Loesdau Bundesrichter,

Mosl Bundesrichter,

Dr. Woesner Bundesrichter,

Dr. Strickert Bundesrichter als beisitzende Richter,

███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ █████ als Verteidiger,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 26. Oktober 1970 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen und versuchten Betrugs in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. 1. Die Rüge, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO sei gegeben, weil die Strafkammer gegen den Angeklagten verhandelt habe, obwohl er verhandlungsunfähig gewesen sei, und weil die Verhandlung am 16. Oktober 1970 unter Verstoß gegen § 231 Abs. 2 StPO sogar in seiner Abwesenheit weitergeführt worden sei, ist unbegründet.

a) Die Strafkammer hat ausweislich der Sitzungsniederschrift am 9. Oktober 1970, nachdem der Angeklagte die Erholung eines ärztlichen Zeugnisses über seinen Gesundheitszustand beantragt hatte, den Landgerichtsarzt Dr. ██████ beauftragt, den Angeklagten auf seine Verhandlungsfähigkeit zu untersuchen. Nachdem die Hauptverhandlung zu diesem Zweck für mehrere Stunden unterbrochen worden war, erstattete ██████████ sein Gutachten, wonach der Angeklagte verhandlungsfahig sei. Dieses Gutachten ist frei von Widersprüchen; insbesondere erblickt die Revision wie keiner weiteren Begründung bedarf zu Unrecht einen Widerspruch darin, dass in dem Gutachten ausgeführt ist, der Angeklagte sei zwar in seiner Verfassung eingeschränkt, doch sei diese Einschränkung nicht so erheblich, dass man von Verhandlungsunfähigkeit sprechen könne.

b) Den Antrag, ein „Obergutachten“ einzuholen, konnte das Landgericht ohne Rechtsfehler mit der Begründung ablehnen, ein weiterer Sachverständiger verfüge nicht über überlegene Forschungsmittel (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Dr. ███████████████ verfügt nicht nur über die bei den bayerischen Landgerichtsärzten allgemein vorhandene Sachkunde (vgl. dazu BGHSt 23, 311), sondern ist überdies Facharzt für Nervenkrankheiten.

c) Als der Angeklagte zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 16. Oktober 1970 nicht erschienen war, entsandte das Gericht den Landgerichtsarzt Dr. █████ in die Wohnung des Angeklagten, um ihn erneut auf seine Verhandlungsfähigkeit zu untersuchen. Über diese Untersuchung erstattete Dr. ███████ wiederum ein Gutachten, in dem er auch zu einer vom Verteidiger vorgelegten privatarztlichen Bescheinigung Stellung nahm, und kam zum Ergebnis, dass der Angeklagte mindestens für ein bis zwei Stunden an der Hauptverhandlung teilnehmen könne. Dass die Strafkammer bei dieser Sachlage angenommen hat, der Angeklagte habe, als er anschließend trotzdem nicht zur Fortsetzung der Hauptverhandlung erschien, seine Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung vorsätzlich verletzt, und dementsprechend ohne ihn weiterverhandelt hat, war nach § 231 Abs. 2 StPO zulässig und wird von der Revision vergeblich beanstandet.

2. In der Hauptverhandlung am 9. Oktober 1970 lehnte der Angeklagte das Gericht insgesamt wegen „Befangenheit“ ab, weil er Kopfschmerzen litt; die Strafkammer verwarf das Gesuch als unzulässig zurück, weil nicht der Angeklagte einzelne Richter, sondern das Gericht als Ganzes abgelehnt hatte (GA 1206 R).

Diesen Beschluss sieht die Revision zu Unrecht als fehlerhaft an. Ein Kollegialgericht kann grundsätzlich nur in der Form abgelehnt werden, dass für jede Person jedes einzelnen Mitglieds ein Ablehnungsgrund dargetan wird (RGSt 27, 175; BGH bei Dallinger MDR 1953, 272). Abgesehen davon, dass eine in der Hauptverhandlung ergangene Zwischenentscheidung als solche grundsätzlich keine Befangenheit des Richters begründen kann, hat hier der Angeklagte anders als in dem in BGHSt 23, 200 entschiedenen Ausnahmefall den Ablehnungsgrund nicht auf einzelne Mitglieder des Gerichts bezogen. Die Strafkammer hat daher das Gesuch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

3. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Landgericht habe einem Beweisantrag nicht stattgegeben, die Rechtsanwälte Dr. ██ und ██ ██ in ████████ darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte vom 2. bis 3. März 1966 in ███████ gewesen sei und gegen 9.00 Uhr bei diesen Herren vorgesprochen habe.

Das Landgericht hat darauf zunächst polizeiliche Ermittlungen anstellen lassen und als deren Ergebnis in der Hauptverhandlung bekanntgegeben, dass Dr. ████████ 1968 einen Schlaganfall erlitten habe und sich nicht erinnern könne, dass Rechtsanwalt [REDACTED] vom 20. Februar bis 13. März 1966 in Urlaub gewesen sei, dass einschlägige Kalendernotizen nicht vorhanden und auch beim Grundbuchamt ████████ keine Urkunden vorhanden seien, die der Angeklagte in der genannten Zeit notariell unterfertigt habe. Nachdem dawie das Sitzungsprotokoll ausdrucklich anführt (GA Bl. 1214), keine Erklärungen abgegeben und keine Anträge gestellt worden sind, konnte der Tatrichter ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, dass der Beweisantrag nicht aufrechterhalten werde.

4. Unbegründet ist auch die Rüge, die Aufklarungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sei dadurch verletzt, dass der Zeuge ████ nicht zur Vorlage seines Tagebuchs angehalten worden sei; es ist nicht dargetan, dass dieses Tagebuch, das bei einer polizeilichen Vernehmung dieses Zeugen am 27. Juni 1967 vorgelegen hatte, zur Zeit der Hauptverhandlung im Oktober 1970 überhaupt noch vorhanden war; im Übrigen hat der Tatrichter keinen Wert darauf gelegt, ob die von ████ geschilderte Unterredung mit dem Angeklagten gerade am 3. März 1966 stattgefunden hat, wie sich aus dem Tagebuch ergeben haben soll (UA S. 25).

II. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere liegt kein Widerspruch darin, dass die Strafkammer zwar dem Angeklagten zugesteht, er habe die Taten in wirtschaftlicher Bedrängnis begangen (UA S. 35), darin aber keinen besonderen Umstand im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB erblickt; dass solche besonderen Umstände nur in Ausnahmefällen gegeben sind, hat der Senat im Urteil vom 3. November 1970 (BGH NJW 1971, 151) dargelegt; um einen solchen handelt es sich hier keinesfalls.

III. Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler ersehen lässt, muss die Revision verworfen werden.

MoslPfeifferWoesner
LoesdauStrickert
Revision verworfen: Betrug – Verhandlungsfähigkeit, Fortführung in Abwesenheit, Ablehnungsgesuch — Themis