Revision wegen unzureichender Begründung von Zurechnungsfähigkeit und Unterbringung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 141/64
- Datum
- 23.10.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit hat das Gericht die Folgen zusammenwirkender Einflüsse (z. B. Alkoholintoxikation und hochgradige Erregung) ausdrücklich darzulegen und zu würdigen; unterbleibt diese Auseinandersetzung, ist das Urteil aufzuheben.
Heimtücke setzt das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers voraus; eine heftige Gemütsbewegung schließt dieses Bewusstsein nicht notwendigerweise aus.
Die Anordnung einer Unterbringung nach § 42b StGB erfordert die bestimmte Wahrscheinlichkeit erheblicher weiterer Straftaten; die bloße Möglichkeit künftiger Störungen genügt nicht.
Das Gericht darf gutachtliche Äußerungen nicht lediglich wiedergeben; für ihre Übernahme in die Entscheidungsgründe muss die gerichtliche eigene Überzeugungsbildung erkennbar sein und gegebenenfalls mildere geeignete Maßnahmen geprüft werden.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Baden-Baden, 23. Oktober 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Industriemeister Hans Erwin S. █████ █ aus G██████, ██████ geboren am ████████ 1928 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Baden-Baden vom 23. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat am 15. April 1962 am frühen Nachmittag seine am Tisch sitzende und in der Zeitung lesende Frau mit einem doppelten Würgegriff überfallen, das hierdurch bewußtlose Opfer mit einer Hanfschnur stranguliert und ihm schließlich mittels eines wellenförmig geschliffenen Messers einen Schnitt am Halse beigebracht, durch den die Luftröhre fast durchtrennt wurde. Der Tod trat durch Ersticken ein und zwar entweder infolge des Eintritts von Blut in die Luftwege oder durch die Strangulation oder durch beides.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten, der sich bei der Tat in einem hochgradigen Erregungszustand befand und so viel Schnaps getrunken hatte, daß eine Blutalkoholkonzentration von 2,28 ‰ bis 2,41 ‰ gegeben war, wegen eines im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen Mordes zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf 10 Jahre aberkannt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.
Auf die Aufklärungsrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Revision mit der Sachrüge durchgreift.
Allerdings wird die Beurteilung der Tat als Mord, weil sie heimtückisch, d. h. unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers begangen wurde, zur äußeren und inneren Tatseite von den Feststellungen getragen. Das Schwurgericht stellt ausdrücklich fest, daß der Angeklagte die Arglosigkeit seiner Ehefrau „ganz bewußt“ ausgenutzt hat. Daß er sich dabei in heftiger Gemütsbewegung befand, schließt ein solches Bewußtsein nicht notwendig aus und steht auch rechtlich der Bejahung des Mordmerkmals der Heimtücke nicht entgegen (vgl. BGHSt 9, 385; 11, 139).
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Darlegungen des Schwurgerichts zur Frage der Zurechnungsfähigkeit. Das Schwurgericht hat bei dem Angeklagten einmal, unabhängig von dem Einfluß des Alkoholgenusses, eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des Abbaus seiner Hemmungen allein der hochgradigen Erregung entnommen, in der sich der Angeklagte bei der Tat befand. Es hat zum anderen aber auch, ohne insoweit allerdings deutlich eine eigene Überzeugung zum Ausdruck zu bringen, die „übereinstimmende Bekundung der Sachverständigen“ wiedergegeben, daß auch die festgestellte Blutalkoholkonzentration das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert habe. Es hat sich dann aber nicht ausdrücklich mit den Folgen des Zusammenwirkens beider für die Frage der Zurechnungsfähigkeit wesentlichen Umstände befaßt. Das hätte es tun müssen. Wenn es (im Anschluß an ein an dieser Stelle nicht recht verständliches Eingehen auf die Möglichkeit einer sog. actio libera in causa) nur das Ergebnis seiner Erwägungen mitteilt, daß der Angeklagte nicht zurechnungsunfähig, aber erheblich vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB gewesen sei (S. 19 UA), so reicht das nicht aus, um dem Senat ausreichende Sicherheit für die richtige Anwendung des Gesetzes in diesem Punkt zu geben. Der Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils.
Auch unabhängig hiervon hätte die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42b StGB keinen Bestand haben können. Hier hat das Schwurgericht vor allem verkannt, daß die Anordnung dieser Maßregel die bestimmte Wahrscheinlichkeit erheblicher weiterer Straftaten voraussetzt. Denn in den Urteilsgründen heißt es lediglich, daß nach der übereinstimmenden Auffassung der Sachverständigen eine Rückfallgefahr nicht zu verneinen sei, da es sich bei dem Angeklagten um einen unberechenbaren Gewalttäter handle, der nach der Strafverbüßung in Freiheit wieder rückfällig werden könne. Damit will das Schwurgericht offensichtlich die bloße Möglichkeit künftiger Störungen des Rechtsfriedens ausreichen lassen. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht (BGH NJW 1951, 450 Nr. 23 und 724 Nr. 23; NJW 1952, 836 Nr. 27; BGH LM § 42b StGB Nr. 10 und Nr. 12). Es fehlt ferner an einer Erörterung der Frage, ob die vom Angeklagten ausgehende Gefahr nicht durch andere mildere Mittel gebannt werden kann. So bestünde doch wohl die Möglichkeit, den Angeklagten während der langdauernden Strafhaft vom Alkohol zu entwöhnen. Hiermit hätte das Schwurgericht sich auseinandersetzen müssen (vgl. BGH NJW 1951, 572 Nr. 18 und 969 Nr. 22, aber auch BGHSt 15, 279). Schließlich genügt ein bloßer Hinweis auf gutachtliche Äußerungen nicht, es sei denn, das Gericht läßt erkennen, daß es kraft eigener Überzeugungsbildung mit den Äußerungen der Sachverständigen übereinstimmt (vgl. BGHSt 7, 238). Dies wird das Schwurgericht bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu beachten haben. Gegebenenfalls wird § 330a StGB (BGHSt 9, 390 ff.) zu erörtern sein.
| Fischer | Seibert | Sanders | |||
| Willms | Mai |