Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Wiederholte Schaukastendiebstähle und Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 141/57
Datum
26.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen Diebstahls im Rückfall und als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu insgesamt sieben Jahren Zuchthaus sowie Sicherungsverwahrung verurteilt. Seine Revision rügt Verfahrensfehler, insbesondere Belehrungs- und Darlegungspflichten, bleibt aber ohne Erfolg. Der BGH bestätigt die selbständigen Straftaten, die Feststellung der vollen Zurechnungsfähigkeit und die Anordnung der Sicherungsverwahrung als sachlich-rechtlich nicht beanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein allgemeiner Entschluss, wiederholt gleichartige Straftaten zu begehen, begründet nicht ohne Weiteres einen fortgesetzten Handlungsvorgang oder Gesamtvorsatz; wiederholte Taten können als selbständige Straftaten zu beurteilen sein.

2

Das Gericht ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Zeugin von Amts wegen zu vernehmen, wenn aus den Umständen keine Veranlassung zur ergänzenden Vernehmung folgt.

3

Zur Feststellung der Zurechnungsfähigkeit genügt die Überzeugung des Tatrichters aufgrund eigener Anschauung und eines ärztlichen Gutachtens; § 267 Abs. 1 StPO verlangt nicht die Darstellung sämtlicher Einzelumstände, die zur Überzeugung geführt haben.

4

Das Unterlassen einer Belehrung nach § 265 Abs. 2 StPO über die im Eröffnungsbeschluss nicht genannten gesetzlichen Bestimmungen begründet nicht zwingend die Unwirksamkeit des Strafausspruchs oder der Anordnung der Sicherungsverwahrung, wenn dem Angeklagten und seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und der Tatrichter die Gefährlichkeitsfrage selbst entscheiden muss.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm (Donau), 24. Januar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ██████████████ ████████████ ██████, geboren am █ 1899 in █, zur Zeit ██ ██████████████████, wegen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als ████████████ Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, ███████████████████ als ███████████████ ████ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 24. Januar 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen sowie wegen 20 Verbrechen des Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt, den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sieben Jahren ausgesprochen und Sicherungsverwahrung angeordnet.

Der Angeklagte rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Revision hat keinen Erfolg.

Der Tatbestand läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.

1.) Nach den Feststellungen hat sich der Beschwerdeführer im Laufe der Zeit, veranlaßt durch seine Erfolge, entschlossen, durch Schaukastendiebstähle laufend etwas Geld zu verdienen. Dieser allgemeine Entschluß, wiederholt Diebstähle, sei es auch gleicher Art, zu begehen, begründet im Gegensatz zur Auffassung des Angeklagten keine fortgesetzte Handlung, keinen Gesamtvorsatz (vgl. BGHSt 5, 313, 315). Die Strafkammer hat daher den Beschwerdeführer rechtlich bedenkenfrei wegen selbständiger Straftaten (§ 74 StGB) verurteilt.

2.) Im Fall 4 des Urteils brauchte sich dem Tatrichter nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, die Geschäftsinhaberin, Frau ███, von Amts wegen als Zeugin zu hören, selbst wenn der Angeklagte entgegen seinen wiederholten Geständnissen vor der Polizei (Bl. 350, 32 der Akten) den Diebstahl in der Hauptverhandlung in Abrede gestellt haben sollte. Es kann sehr wohl sein, daß die Geschäftsinhaberin die Entwendung einer Aktentasche aus dem Schaukasten nicht bemerkt hat. Der Beschwerdeführer hat auf den Vorhalt, Frau ███ habe keine Aktenmappe vermißt, der Polizei gegenüber erklärt, das sei sehr wohl möglich; er habe aber dort eine Mappe entwendet und darin die im Fall 5 gestohlenen Gegenstände untergebracht.

3.) Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit:

Die Strafkammer hat auf Grund eigener Anschauung und des ärztlichen Gutachtens der Frau Dr. Herblinger die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte weder wegen Bewußtseinsstörung noch wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit noch wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte seiner Straftaten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln; daß ferner keine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorgelegen hat.

§ 246a Abs. 2 StPO ist nicht verletzt.

Da der Tatrichter eine feste Überzeugung gewonnen hatte, bestand für ihn keine Veranlassung, von Amts wegen einen weiteren ärztlichen Sachverständigen zuzuziehen.

Das Landgericht brauchte in den Urteilsgründen nicht alle Einzelheiten, durch die es die Überzeugung von der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erlangt hat, zu erörtern. Das fordert § 267 Abs. 1 StPO nicht.

Es bestehen auch keine sachlichrechtlichen Bedenken gegen die Feststellung, daß der Beschwerdeführer voll zurechnungsfähig ist. Das Landgericht hat nicht nur die Einsichtsfähigkeit, sondern auch das Hemmungsvermögen geprüft und bejaht.

4.) Auch im übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden.

II. Der Strafausspruch:

Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoß gegen § 265 Abs. 2 StPO.

Im Eröffnungsbeschluß war weder die Bestimmung des § 20a Abs. 2 noch die des § 42e StGB angeführt. Beide Vorschriften hat jedoch die Strafkammer angewendet. Sie mußte daher den Angeklagten gemäß § 265 Abs. 2 StPO belehren (vgl. BGHSt 2, 85).

Daß die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift (Abschnitt: Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen) erklärt hat, sie vertrete den Standpunkt, daß die öffentliche Sicherheit die erneute Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert, änderte an der Belehrungspflicht nichts. Der maßgebende Eröffnungsbeschluß enthält keinen Hinweis. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, daß keine Belehrung stattgefunden hat.

Auf den Verstoß beruht der Strafausspruch nicht.

Der Staatsanwalt beantragte in der Hauptverhandlung, die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Dem Angeklagten stand ein Verteidiger zur Seite. Er widersetzte sich der Anordnung. Auch der Angeklagte, gegen den diese Maßnahme schon zweimal angeordnet worden war, bat in seinem Schlußwort, von der Sicherungsverwahrung abzusehen. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger haben demnach die Gelegenheit wahrgenommen, zu der beantragten Maßregel Stellung zu nehmen. Es war ihnen durch den unterlassenen Hinweis nicht, wie die Revision meint, die Möglichkeit genommen, einen Antrag auf längere Untersuchung durch einen Psychologen bzw. Psychiater zu stellen, um dadurch seine angenommene Gefährlichkeit bzw. Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu entkräften.

Ein diesbezüglicher Beweisantrag hätte neben der Sache gelegen; denn darüber, ob der Angeklagte in Zukunft eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bildet, daß neben der Strafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderlich ist, hatte der Tatrichter selbst zu entscheiden.

Der Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung begegnet auch keinen sachlichrechtlichen Bedenken.

Die Rüge der Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO ist unbegründet (vgl. 3.).

Das Landgericht mußte auch nicht von Amts wegen weiter als geschehen den Verbleib der entwendeten Gegenstände aufklären. Bei der Gegenüberstellung der Strafen übersieht der Beschwerdeführer, daß die Strafkammer mit der Höhe des angerichteten Schadens nur die Abstufung der Strafen begründet hat, die sie wegen der Verbrechen nach §§ 242, 244 StGB verhängt hat.

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.

WernerHübner
Mantel
Revision verworfen: Wiederholte Schaukastendiebstähle und Sicherungsverwahrung — Themis