Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO bei nachträglicher Qualifikation als Mord
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 140/98
- Datum
- 05.05.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 265 Abs. 1 StPO verpflichtet das Gericht, den Angeklagten über eine während des Verfahrens veränderte rechtliche Würdigung zu belehren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, damit überraschende Entscheidungen vermieden werden.
Bei strafrechtlichen Vorschriften, die mehrere gleichwertige Begehungsweisen erfassen, muss der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO konkret angeben, welche Variante das Gericht für möglich hält.
Der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO muss, unter Berücksichtigung von Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss, die Tatsachen bezeichnen, die nach Ansicht des Gerichts die neu in Betracht gezogene Merkmalssphäre erfüllen könnten; die Anforderungen steigen mit der Schwere des Vorwurfs.
Ein Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO wirkt nur auf die Teile des Urteils, die auf dem neu in Betracht gezogenen rechtlichen Gesichtspunkt (z. B. Mordmerkmale, subjektive Tatseite) beruhen; nicht hiervon betroffene Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Hechingen, 21. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 140/98 vom 5. Mai 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 5. Mai 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Bötticher,
Bundesanwalt [REDACTED::<2>] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte [REDACTED::<3>] als Verteidiger,
Justizangestellte [REDACTED::<4>] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 21. Oktober 1997 aufgehoben, soweit es nicht die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die nicht Mordmerkmale betreffen, aufrechterhält.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat festgestellt, der Angeklagte habe am 22. Juni 1996 seinen entfernteren Verwandten [S)] mit vier wuchtigen Messerstichen in Brust und Bauch getötet, ohne dass das mit einem derartigen Angriff nicht rechnende Opfer ihm dafür einen konkreten Anlass gegeben hatte. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel führt mit einer Verfahrensrüge teilweise zur Aufhebung des angegriffenen Urteils.
Der Angeklagte bemängelt zu Recht die Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO. Denn da die vom Landgericht unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage ihm lediglich einen vollendeten Totschlag (§ 212 StGB) zur Last legte, hätte er auf die eingetretene Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm insoweit Gelegenheit zur Verteidigung gegeben werden müssen. Die §§ 211, 212 StGB sind im Verhältnis zueinander als jeweils anderes Strafgesetz i.S.d. § 265 Abs. 1 StPO zu behandeln (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1952, 932; NStZ-RR 1996, 10).
Wie die Revision vorträgt und das Protokoll ausweist, erfolgte ein derartiger Hinweis in der zum Urteil führenden Hauptverhandlung (Beginn: 13. Oktober 1997) jedoch nicht.
a) Der Hinweis war auch nicht aufgrund des übrigen Verfahrensablaufs entbehrlich. Ihn zu erteilen, war Aufgabe des Vorsitzenden. Er wurde daher nicht dadurch ersetzt, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer eine Verurteilung wegen Mordes beantragte (BGHSt 22, 29, 31). Erst recht genügte es nicht, dass einem der Verteidiger in einem „Rechtsgespräch“ außerhalb der Hauptverhandlung vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft – wie sich dessen dienstlicher Erklärung entnehmen lässt – mitgeteilt wurde, es „komme doch wohl eher Mord in Frage“. Denn des förmlichen Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es seitens des Vorsitzenden grundsätzlich selbst dann, wenn alle Verfahrensbeteiligten den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt bereits von sich aus (sogar) in der Hauptverhandlung angesprochen haben (vgl. BGHSt 19, 141; 23, 95, 98; MDR 1977, 63; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 265 Rdn. 93).
Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte in einer ersten, am 24. März 1997 ausgesetzten Hauptverhandlung unter Verlesung der Vorschrift darauf hingewiesen wurde, dass „auch eine Verurteilung wegen Mordes gem. § 211 StGB in Betracht“ komme. Insoweit wird zwar die Auffassung vertreten, dass ein einmal erteilter Hinweis grundsätzlich für das ganze weitere Verfahren (vgl. RGSt 59, 423; Hürxthal in KK 3. Aufl. § 265 Rdn. 20; ferner BGHR StPO § 354 Abs. 1 Sachentscheidung 3) oder zumindest für dieselbe Instanz (Loos in AK-StPO § 265 Rdn. 32) wirkt. Dies wird insbesondere auch für die Konstellation einer nach dem rechtlichen Hinweis erfolgten Aussetzung der Hauptverhandlung angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1964 – 5 StR 252/64; Gollwitzer aaO Rdn. 11). Ob dem generell zu folgen oder beispielsweise für die vorliegende Fallgestaltung, bei der es vor der neuen Hauptverhandlung zu einem Verteidigerwechsel gekommen ist, eine Ausnahme anzunehmen ist, kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob es darauf ankommen kann, dass der Angeklagte den Hinweis vergessen haben könnte (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971, 363). Denn im beschriebenen Sinne wirksam kann nur ein der Funktion des § 265 Abs. 1 StPO entsprechender Hinweis sein. Dieser muss so gehalten sein, dass er es dem Angeklagten und seinem Verteidiger ermöglicht, die Verteidigung auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes einzurichten. Daran fehlt es hier.
aa) Wenn die Vorschrift – wie dies bei § 211 Abs. 2 StGB der Fall ist – mehrere gleichwertig nebeneinander stehende Begehungsweisen unter Strafe stellt, erfordert der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Angabe, welche Variante im konkreten Fall in Betracht kommt (BGHSt 2, 371, 373; 25, 287, 288; BGH NStZ 1983, 34; 1984, 367; 1991, 901; zuletzt Urteil vom 18. November 1997 – 1 StR 520/97). Diesem Erfordernis genügte der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls unspezifiziert erteilte Hinweis auf § 211 StGB nicht. Dieser war auch nicht aus dem Grund eindeutig, weil nach den Tatumständen ausschließlich das letztlich der Verurteilung wegen Mordes zugrunde gelegte Merkmal der Heimtücke ernsthaft in Betracht kam. Denn unmittelbar vor der Tat „stieg im Angeklagten der alte Groll wieder hoch, der gegen [S)] seit den Vorkommnissen im Herbst 1994, verstärkt noch durch dessen Äußerungen über sein Verhältnis mit seiner Schwägerin, in ihm geschlummert hatte. Er entschloss sich, dem Ärger mit ihm ein für allemal ein Ende zu setzen“. Danach schied außer dem Vorwurf heimtückischer Begehungsweise auch ein Handeln aus niedrigen Beweggründen nicht ohne weiteres aus.
bb) Entsprechend dem Regelungszweck des § 265 Abs. 1 StPO, den Angeklagten vor überraschenden Entscheidungen zu schützen, ist darüber hinaus regelmäßig die Angabe der Tatsachen erforderlich, die das neu in Betracht gezogene gesetzliche Merkmal nach Ansicht des Gerichts möglicherweise ausfüllen könnten (vgl. BGHSt 13, 320, 324; NStZ 1983, 34; Schäfer, Die Praxis des Strafverfahrens 5. Aufl. Rdn. 927; Loos aaO Rdn. 28). Die diesbezüglich zu stellenden Anforderungen richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung von Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1995 – 1 StR 772/94; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 265 Rdn. 31; Gollwitzer aaO Rdn. 95). Sie sind umso strenger, je schwerer der neu erhobene Vorwurf wiegt. Nach diesen Maßstäben hätten dem Angeklagten die vom Landgericht für § 211 StGB als erheblich angesehenen Tatumstände bezeichnet werden müssen (vgl. BGH aaO).
c) Auf dem Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO kann das angefochtene Urteil allerdings nur hinsichtlich des angenommenen Mordmerkmals und der subjektiven Tatseite beruhen. Insoweit erscheint es möglich, dass der Angeklagte, der eine zur Überzeugung des Landgerichts widerlegte Notwehrsituation für sich geltend gemacht hat, sich nach Erteilung eines Hinweises ergänzend geäußert hätte. Dies gilt besonders deswegen, weil es für die Annahme von Heimtücke in aller Regel besonderer Prüfung bedarf, ob ein Täter, der in plötzlich aufsteigender Verbitterung und Wut gehandelt hat, die für dieses Mordmerkmal maßgebenden Gesichtspunkte in sein Bewusstsein aufgenommen hatte (vgl. BGH NStZ 1983, 34; 1987, 954). Im Übrigen kann der Senat jedoch ausnahmsweise mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass sich der Angeklagte und seine Verteidiger bei gehöriger Unterrichtung anders und erfolgreicher als geschehen hätten verteidigen können (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 948; NJW 1985, 2488). Denn der Angeklagte hat sich zu seiner Verteidigung im Wesentlichen auf die Notwehrlage berufen, dagegen immerhin zwei Stiche mit dem Springmesser „in Richtung seines Widersachers“ eingeräumt.
Die weiteren Verfahrensrügen bleiben dagegen ohne Erfolg.
a) Für die Zulässigkeit der Rüge, ein Beweisantrag auf Vernehmung einer Zeugin sei zu Unrecht abgelehnt worden, hätte es insbesondere der Angabe des Inhalts des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses bedurft (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
b) Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), weitere Personen hätten als Zeugen gehört werden müssen, ist nicht in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechender Form erhoben. Die Revision teilt bereits die Tatsachen nicht mit, die mit Hilfe der Zeugen hätten ermittelt werden sollen.
c) Die im Zusammenhang mit dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen stehende Aufklärungsrüge ist nicht aus sich heraus verständlich und schon deshalb unzulässig. Gleiches würde selbst dann gelten, wollte man ihr entnehmen, der Sachverständige, der „sein Gutachten aufgrund der Hauptverhandlung, in der er anwesend war, erstellt (hat), sei als Beweismittel nicht voll ausgeschöpft worden“.
3. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Daher können die auf dem Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO nicht beruhenden und auch im Übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, soweit sie nicht Mordmerkmale betreffen, gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1997 – 1 StR 520/97).
| Schäfer | Granderath | Bötticher | |||
| Maul | Brünning |