Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft wegen Unterbleibens der Verurteilung nach § 239a StGB verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 140/95
Datum
05.12.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen mehrerer Fälle schwerer räuberischer Erpressung ein und rügte, das Gericht habe nicht auch wegen erpresserischen Menschenraubs (§ 239a StGB) verurteilt. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass das Landgericht seiner Pflicht zur umfassenden rechtlichen Würdigung nachgekommen ist. Eine formell verspätete Verkündung eines Beschränkungsbeschlusses führt hier nicht zur Aufhebung der Verfahrensbeschränkung. Beanstandungen zu minder schweren Fällen sind offensichtlich unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer ausschließlich auf die Sachrüge gestützten Revision prüft das Revisionsgericht nur, ob der Tatrichter seiner Pflicht zur umfassenden rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts nachgekommen ist.

2

Ein formell zu spät verkündeter Beschränkungsbeschluss nach § 154a StPO führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der Verfahrensbeschränkung, wenn ersichtlich ist, dass das Gericht die Beschränkung mit der Urteilsverkündung vornehmen wollte und sie im Urteil verwirklicht hat.

3

Das Ausbleiben einer Verurteilung wegen einer weiteren in Betracht kommenden Tat bedeutet nicht zwingend, dass der Tatrichter den Tatbestand übersehen hat, wenn die Urteilsgründe erkennen lassen, dass eine bewusste Verfahrensbeschränkung vorgenommen werden sollte.

4

Eine Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn die beanstandeten rechtlichen Würdigungen und Annahmen keine hinreichenden Erfolgsaussichten bieten.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 24. Oktober 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil

1 StR 140/95

in der Strafsache gegen Günter Winfried ████ i. Br., geboren am ███ 1956 █████ wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1995, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Granderath, Dr. Brüning, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ ███ ██ als Verteidiger, Justizobersekretär ██

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 24. Oktober 1994 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub, unter Einbeziehung der Strafen aus einer früheren Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die allein auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

Der Erörterung bedarf lediglich folgendes: Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen erpresserischen Menschenraubs (§ 239a StGB) verurteilt hat. Sie ist der Auffassung, dass das Verfahren insoweit nicht wirksam gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO beschränkt worden sei, weil ein entsprechender Gerichtsbeschluss erst nach Verkündung des Urteils und nicht mehr in der Hauptverhandlung ergangen sei. Dies wäre zwar in formeller Hinsicht fehlerhaft, da der Beschränkungsbeschluss späte-

stens zusammen mit dem Urteil hätte verkündet werden müssen (Schoreit in KK 3. Aufl. § 154a StPO Rdn. 14; Riess in LR, StPO 24. Aufl. § 154a Rdn. 27). Darauf kommt es hier jedoch nicht an.

Auf die Sachrüge hat das Revisionsgericht lediglich zu prüfen, ob der Tatrichter seiner Verpflichtung zur umfassenden rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts nachgekommen ist. Das ist zu bejahen. Das Landgericht hat – wie in den schriftlichen Urteilsgründen ausgeführt – von einer Verurteilung (auch) wegen erpresserischen Menschenraubes nur deshalb abgesehen, weil es entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren insoweit einstellen wollte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es etwa den Tatbestand des § 239a StGB übersehen oder aus unzutreffenden rechtlichen Erwägungen verneint hat. Seine erschöpfende Prüfungspflicht hat das Landgericht dadurch erfüllt, dass es die Beschränkung ersichtlich mit der Urteilsverkündung vornehmen wollte und sie im Urteil verwirklicht hat (vgl. BGH NStZ 1984, 468, 469).

Soweit die Staatsanwaltschaft die Annahme eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung bei allen drei Taten beanstandet, erweist sich die Revision als offensichtlich unbegründet i. S. d. § 349 Abs. 2 StPO.

GribbohmBrüningWahl
GranderathBeyer
Revision der Staatsanwaltschaft wegen Unterbleibens der Verurteilung nach § 239a StGB verworfen — Themis