Revision wegen fehlerhafter Schuldfähigkeitswürdigung: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 140/89
- Datum
- 05.12.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt dem Angeklagten das Fehlen eines Umstands zur Last, dessen Vorliegen gemäß § 20 StGB die Strafbarkeit ausschlösse, begründet diese rechtsfehlerhafte Bewertung die Aufhebung des Strafausspruchs.
Bei der Abgrenzung zwischen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) und verminderter Schuldfähigkeit ist eine sorgfältige rechtliche Würdigung erforderlich; eine fehlerhafte Unterscheidung beeinträchtigt die Rechtmäßigkeit der Strafzumessung.
Hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben, ist die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen, damit der Tatrichter eigene Feststellungen treffen kann.
Feststellungen eines aufgehobenen Urteils dürfen nicht wortwörtlich und ohne kritische Überprüfung übernommen werden; zeitlich relevante persönliche Umstände sind bei der erneuten Beweiswürdigung zu aktualisieren.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 5. Dezember 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 140/89 in der Strafsache gegen aus ████ den Blechträger Johann ██, geboren am ███ 1949 in ███, █, wegen versuchter beabsichtigter schwerer Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. April 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 5. Dezember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und auch über die Kosten der Entscheidung, Rechtsmittel, an das Landgericht München I zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafzumessung hält wiederum rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat zu Lasten des Angeklagten bedacht, „daß die paranoide Entwicklung des Angeklagten diesen nicht zum willenlosen und steuerungsunfähigen Werkzeug der eigenen wahnhaften Vorstellung gemacht hat. Die Schuldunfähigkeit des Angeklagten war zwar erheblich eingeschränkt, jedoch nicht aufgehoben“ (UA S. 16). Damit wird dem Angeklagten das Fehlen eines Umstandes angelastet, der – läge er vor – gemäß § 20 StGB einer Bestrafung entgegenstünde. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, eigene Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zu treffen und so eine Wiederholung des Fehlers zu vermeiden, Feststellungen aus dem aufgehobenen Urteil wörtlich
– 3 – – einschließlich unrichtiger Datenangaben und ohne Berücksichtigung des Zeitablaufs etwa bei den Angaben über das Alter der Kinder des Angeklagten – zu übernehmen.
Ulsamer Kuhn Schauenburg RiBGH Dr. Brüning be-Foth findet sich in Urlaub und kann daher nicht unterzeichnen.
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