Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags verworfen – Verwertbarkeit nachtatlicher Äußerungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 140/66
Datum
07.06.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags zu 1 1/2 Jahren Haft verurteilt; seine Revision wird verworfen. Streitgegenstand waren vor allem der Tötungsvorsatz und die Verwertbarkeit spontaner Äußerungen im Polizeifahrzeug unter Schock. Der BGH bestätigt die tatrichterliche Rechts- und Beweiswürdigung: Tatausführung und unmittelbare Geständnisse sprechen für Vorsatz; Schock schließt die Verwertbarkeit innerer Äußerungen nicht aus. Die Berufung auf tätige Reue (§46 Nr.2 StGB) ist unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus der Art und Weise der Tatausführung (mehrere gezielte Schläge, Würgen) können sich die tatrichterlichen Schlussfolgerungen auf das Vorliegen von Tötungsvorsatz ergeben.

2

Spontane, unmittelbar nach der Tat abgegebene Äußerungen, die die innere Willensrichtung betreffen, sind grundsätzlich verwertbar; dagegen können Äußerungen über wahrnehmbare äußere Vorgänge im Schockzustand beweisuntauglich sein.

3

§ 46 Nr. 2 StGB (tätige Reue) greift nicht, wenn der Täter die Tat für vollendet hält oder kein ernsthaftes Bemühen unternimmt, den vermeintlich eingetretenen Erfolg abzuwenden.

4

Revisionsangriffe, die sich auf die freie tatrichterliche Beweiswürdigung (§§ 261, 337 StPO) beschränken und keine Rechtsfehler aufzeigen, sind unbegründet und führen nicht zur Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Augsburg, 6. Dezember 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ████ aus ████, den Kraftfahrer Ernst ████, dort geboren ███████████ 1935, wegen versuchten Totschlags.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Preiffer, Bundesrichter Droge als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung; Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ ██ als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Augsburg vom 6. Dezember 1965 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Das Schwurgericht hat den Angeklagten unter Zubilligung mildernder Umstände und unter Anwendung des § 57 Abs. 2 StGB wegen versuchten Totschlags zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1. Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe mit Tötungsvorsatz gehandelt, ist rechtlich nicht angreifbar. Das Schwurgericht hebt zutreffend hervor, dass schon die Tatausführung (zwei Schläge mit einer Bierflasche, im ersten Fall mit einer gefüllten, und das Würgen nach dem ersten Schlag) darauf hinweise, dass nicht lediglich an die Zufügung von Schmerzen gedacht war, sondern ein massiver Angriff auf das Leben des Überfallenen erfolgte (S. 11 in Verbindung mit S. 6 UA). Dabei war der erste, mit voller Wucht auf den Kopf des Schwagers geführte Schlag – abgesehen von dem sofortigen Zersplittern der Flasche – nur deshalb einigermaßen glimpflich verlaufen, weil sich der Überfallene hatte zur Seite werfen können (S. 6 UA). Der Tatrichter hat sich zudem im Rahmen seiner sorgfältigen Würdigung mit diesen Umständen nicht begnügt. Vielmehr geben dem Schwurgericht letzte Sicherheit zur inneren Tatseite die Erklärungen des Angeklagten unmittelbar nach der Tat gegenüber den Polizeibeamten, nach seiner Festnahme auf der Fahrt zum Polizeirevier (S. 41, 12 UA).

2. Vor allem gegen die Verwertung dieser Äußerungen des Angeklagten wendet sich die Revision mit sachlich-rechtlichen Angriffen, jedoch vergeblich.

a) Entgegen den Beanstandungen des Verteidigers ergibt sich aus den Urteilsgründen (S. 6 und 135 UA) hinreichend, was der Angeklagte damals Erhebliches gesagt hat. Demzufolge hat er u. a. erklärt, er habe seinen Schwager töten wollen, damit die Schwester und die Angehörigen endlich einmal Ruhe hätten; er habe es nicht mehr mit ansehen können, wie die Kinder wegen der verweigerten Unterhaltszahlung verkamen. – Ob seine weitere Äußerung, er sei vor dem ersten Schlag von █████ am Kragen gepackt worden, (S. 12 unten, 13 UA), ebenfalls auf jener Fahrt mit den Polizeibeamten oder erst bei der Vernehmung durch die Kriminalpolizei gefallen ist, wird allerdings nicht deutlich. Jedenfalls hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass dieser Punkt seiner Darstellung falsch war (S. 10 Mitte UA). Dieser schwache Beschönigungsversuch stand, wie der Tatrichter zutreffend ausführt, der Feststellung des Tötungsvorsatzes nicht entgegen, sondern war eher geeignet, ihn zu erhärten.

b) Das Schwurgericht ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er nach der Tat (d. h. durch diese) zunächst in einen Schockzustand geriet (S. 12 UA). Der Tatrichter hat dies und die diesbezüglichen Einwendungen des Verteidigers zum Anlass genommen, die Äußerungen des Angeklagten, im Hinblick auf diesen Schock nach der Tat, besonders sorgfältig zu prüfen. Das Schwurgericht, dem ein Facharzt für Psychiatrie vom Nervenkrankenhaus ██ ███ Seite stand, hat dabei unterschieden: Äußerungen des Angeklagten, soweit sie Wahrnehmungen in diesem Zeitraum (d. h. nach der Tat und während der Fahrt im Polizeifahrzeug) betrafen, wurden allerdings als beweisuntauglich angesehen. Denn insoweit wäre der Angeklagte in seinem Schockzustand zur sicheren Registrierung von Ereignissen in seiner Umgebung nicht in der Lage gewesen (vgl. Rauch, NJW 1958, 2092). Um eine Bewertung der Wahrnehmung solcher äußeren Vorgänge, sondern um die Würdigung der von den drei Polizeibeamten wiedergegebenen Angaben des Angeklagten im Streifenwagen und um die Feststellung seines Tötungsvorsatzes ging es jedoch hier nicht. Was die letztere Frage betraf, handelte es sich, wie das Schwurgericht weiter ausführt, um Vorgänge im Inneren des Angeklagten, die seine Willensbildung und -betätigung betrafen. Insoweit war das Schwurgericht überzeugt, dass der Angeklagte nach der Festnahme auf der Fahrt zum Polizeirevier, noch unter dem frischen Eindruck des Tatgeschehens, seine innerste Einstellung zur Tat offenbart hat (S. 12 UA). Der Tatrichter war also, wie der Urteilszusammenhang ergibt, der Auffassung, dass der Schock die Verwertbarkeit dieser offenbarten – vor Eintritt des Schocks liegenden – inneren Vorgänge nicht ausschloss, weil sogar gerade der Schock die Wahrheit zu Tage förderte. Diese Ansicht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie widerspricht nicht der Lebenserfahrung unter Berücksichtigung des Falles und der bei dem Angeklagten gegebenen Labilität (S. 14 oben UA). Der Tatrichter weist in diesem Zusammenhang weiter – zutreffend – darauf hin, dass die damaligen sinngemäßen Erklärungen des Angeklagten (mit Ausnahme des angeblichen Angriffs des Schwagers) durch den Tatablauf und die übrige Beweisaufnahme ihre Bestätigung gefunden haben.

Das Schwurgericht hat schließlich aus dem vom Angeklagten später auf der Polizeiwache mit seinem Arbeitgeber geführten Ferngespräch (S. 7 UA) geschlossen, er sei sich über seine damalige Situation im Klaren gewesen und habe gewusst, was er tat und sagte (S. 12, 13 UA). Der Schluss aus diesem Anruf auf den Wert der vorher im Polizeifahrzeug unter Schockwirkung gemachten Äußerungen ist in Anbetracht der Kürze der bis dahin verflossenen Zeit und des vom Angeklagten noch im Schockzustand unternommenen Beschönigungsversuchs andererseits rechtlich nicht zu beanstanden. Der Wutanfall stand der Annahme des Tötungsvorsatzes nicht entgegen (vgl. schon BGHSt 11, 159, 144 zu § 211 StGB).

c) Der Verteidiger macht weiter geltend, dass dem Angeklagten mit Rücksicht auf die Aufforderung an seine Eltern, schnell einen Arzt zu holen, der § 46 Nr. 2 StGB (tätige Reue) zugute komme. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Wenn der Angeklagte die Tat für vollendet hielt, kam § 46 Nr. 2 StGB von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGH LM § 46 StGB Nr. 5). Die im Urteil nur sinngemäß wiedergegebenen Worte: „Ich glaube, ich habe den Franz erschlagen“ lassen allerdings auch die Annahme zu, dass der Angeklagte sich über den Eintritt des Todes nicht sicher war, dass er vielmehr den Erfolg noch für abwendbar hielt und deshalb seine Eltern aufforderte, schnell einen Arzt zu holen. Die Berufung des Verteidigers auf BGHSt 11, 324 geht jedoch in diesem Zusammenhang fehl. Der 5. Strafsenat hatte den Fall eines von vornherein untauglichen Versuchs zu entscheiden, nicht den des ursprünglich tauglichen, aber fehlgeschlagenen Versuchs (vgl. insbes. S. 326 dortselbst). Aber selbst wenn man die Grundsätze dieser Entscheidung auf eine Sachlage, wie sie hier gegeben war, anwenden wollte, würde § 46 Nr. 2 StGB dennoch nicht eingreifen können. Denn es fehlt hier auf jeden Fall an einem ernstlichen Bemühen des Täters, die vermeintlich bevorstehende Rechtsgutverletzung zu verhindern. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte darauf beschränkt, zu seinen Eltern zu gehen und sinngemäß zu erklären: „Holt schnell den Arzt, ich glaube, ich habe den Franz erschlagen.“ Weiter unternahm er nichts. Er blieb bei seinen Eltern, wo er dann später vorläufig festgenommen wurde. Niemand holte einen Arzt. Erst eine zufällig vorbeikommende Polizeistreife veranlasste den Abtransport des Verletzten (S. 6, 7 UA). Nach alledem ist es kein Rechtsfehler, dass der Tatrichter die Frage der Anwendbarkeit des § 46 Nr. 2 StGB unerörtert gelassen hat.

3. Was die Revision sonst gegen den Schuldspruch geltend macht, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (§§ 261, 337 StPO).

4. Auch der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dem Tatrichter war nicht verwehrt, straferschwerend zu berücksichtigen, dass es sich um einen überfallartigen Angriff gehandelt hatte, dessen sich der Betroffene kaum versah (S. 16 UA). Hiermit wurde nicht, wie die Revision meint, ein Gesichtspunkt straferschwerend zugerechnet, der seinerseits wieder auf Umständen beruhte, die ihrerseits strafmildernd berücksichtigt wurden. Allerdings war es eine impulsive, nicht vorbedachte Tat eines nach Alkoholgenuss zur Aggressivität Neigenden (S. 14, 15 UA). Deshalb hat das Schwurgericht ja auch keinen versuchten Mord angenommen. Es durfte aber im Rahmen des § 213 StGB straferschwerend berücksichtigen, dass der Angeklagte seine Neigung zu impulsiven Angriffen, zumal gegenüber dem eigenen Schwager, der ihm persönlich nichts getan hatte, nicht unterdrückt hat.

II. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

HübnerFischerDr. Preiffer
SeibertPikart
Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags verworfen – Verwertbarkeit nachtatlicher Äußerungen — Themis