Revision des Freigesprochenen bei § 51 Abs. 1 StGB: keine Beschwer nur durch Urteilsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 140/61
- Datum
- 24.11.1961
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels des Angeklagten setzt eine Beschwer durch den Urteilsspruch voraus; eine bloße Beschwer durch die Urteilsgründe genügt nicht.
Gegen ein freisprechendes Urteil ist der Angeklagte grundsätzlich nicht rechtsmittelbefugt, weil er kein günstigeres Ergebnis als den Freispruch erreichen kann.
Ein Freispruch wegen Zurechnungsunfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB begründet für den Angeklagten keine Rechtsmittelbeschwer, auch wenn die Feststellung der Schuldunfähigkeit in den Urteilsgründen enthalten ist.
Die Rechtsmittelbefugnis des Angeklagten gegen einen Freispruch darf weder von registerrechtlichen Mitteilungsfolgen noch von der Art seiner Verteidigung in der Hauptverhandlung abhängig gemacht werden.
Auch wenn das Tatgericht bei einem Freispruch nach § 51 Abs. 1 StGB den objektiven Tatbestand offenlässt, eröffnet dies dem freigesprochenen Angeklagten keine Revision mangels Beschwer durch den Urteilsspruch.
Rubrum
In der Strafsache gegen die Hausfrau Kunigunda ███████ geborene █████ aus ████, Kreis ███████, dort geboren █████████ 1916, wegen Betruges hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 24. November 1961
Leitsatz
Nur bei Beschwer durch den Urteilsspruch kann der Angeklagte Revision einlegen, also nicht schon dann, wenn er sich durch die Urteilsgründe beschwert fühlt. Gegen ein freisprechendes Urteil steht ihm daher kein Rechtsmittel zu.
Das gilt auch, wenn er wegen Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) freigesprochen worden ist, und zwar selbst dann, wenn das Gericht offengelassen hat, ob überhaupt eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Handlung vorliegt.
Tenor
Nur bei Beschwer durch den Urteilsspruch kann der Angeklagte Revision einlegen, also nicht schon dann, wenn er sich durch die Urteilsgründe beschwert fühlt. Gegen ein freisprechendes Urteil steht ihm daher kein Rechtsmittel zu.
Das gilt auch, wenn er wegen Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) freigesprochen worden ist, und zwar selbst dann, wenn das Gericht offengelassen hat, ob überhaupt eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Handlung vorliegt.
Gründe
I.
Der Angeklagten liegt zur Last, in den Jahren 1955 bis 1957 fortgesetzt andere betrügerisch geschädigt zu haben, indem sie verschiedene Geschäftsinhaber durch Vorspiegelung ihres Zahlungswillens zur Hergabe von Waren oder Darlehen veranlasste, ihre Verpflichtungen aber nicht einhielt.
Durch Urteil vom 23. Juni 1961 hat das Amtsgericht Bamberg die Angeklagte freigesprochen und die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt. In den Urteilsgründen wird festgestellt, dass die Angeklagte zur Tatzeit geisteskrank und dadurch nicht in der Lage war, das Ungesetzliche einer als Betrug mit Strafe bedrohten Handlung einzusehen und nach solcher Einsicht zu handeln. Zum Tatvorwurf führt das Amtsgericht aus, es könne dahingestellt bleiben, ob der gegen die Angeklagte erhobene Vorwurf „wenigstens tatsächlich und an seinen äußeren Merkmalen gemessen“ zu Recht bestehe; denn selbst wenn die Angeklagte tatbestandsmäßig und rechtswidrig gehandelt habe, müsse die Feststellung, dass sie hierfür mangels Schuldfähigkeit nicht zur Verantwortung gezogen werden könne, zu ihrer Freisprechung führen.
Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt. Sie ist der Meinung, sie sei durch das freisprechende Urteil beschwert, weil es die Feststellung enthalte, ihr habe zur Tatzeit infolge Geisteskrankheit die Fähigkeit gefehlt, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts; das Amtsgericht habe nicht davon absehen dürfen, vor Würdigung der inneren Tatseite den äußeren Tatbestand der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung festzustellen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte die Revision als unzulässig verwerfen. Es meint, die Angeklagte sei durch das freisprechende Urteil des Amtsgerichts Bamberg nicht beschwert, weil eine die Zulässigkeit der Revision begründende Beschwer sich allein aus dem Entscheidungssatz eines Erkenntnisses ergeben müsse, die nachteiligen Feststellungen, deren Beseitigung die Angeklagte begehre, aber nur in den Gründen des angefochtenen Urteils enthalten seien. So zu entscheiden sieht das Bayerische Oberste Landesgericht sich durch das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. April 1957 (DRspr. IV, 458 Nr. 32 a = SchlHA 1958, 50 = NJW 1957, 1487 = GA 1958, 347 = JZ 1958, 357 mit Anm. Eb. Schmidt) und das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Mai 1959 (NJW 1959, 1840) gehindert. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in dem Urteil vom 17. April 1957 ausgesprochen, ein Freispruch wegen Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) enthalte für den Angeklagten jedenfalls dann eine die Zulässigkeit der Revision begründende Beschwer, wenn keine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Handlung festgestellt sei. In dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Mai 1959 (ebenso in einem Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 6. Juli 1960 – Ws 60/61 – Leitsatz NJW 1960, 2068) wird sogar angenommen, ein wegen erwiesener Geisteskrankheit freigesprochener Angeklagter sei auch im Falle der Feststellung einer tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Handlung in einer Weise beschwert, die die Revision zulässig mache. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt.
II.
Die Voraussetzungen zur Vorlegung sind gegeben (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 2 GVG, § 335 Abs. 2 StPO).
In der Sache tritt der Senat, entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts, der Rechtsansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts bei.
Es ist unbestritten, dass dem Angeklagten ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nur dann zusteht, wenn er durch sie „beschwert“ ist, d. h. wenn durch die Entscheidung seine rechtlichen Interessen nach irgendeiner Richtung beeinträchtigt werden (BGHSt 7, 153). Das Reichsgericht war seit jeher der Auffassung, dass diese Beschwer aus dem Entscheidungssatz selbst hervorgehen müsse, dass dagegen eine mögliche Beeinträchtigung des Angeklagten, die sich nur aus den Entscheidungsgründen ergibt, nicht als Beschwer in diesem Sinne anzusehen sei und den Angeklagten daher zur Einlegung des Rechtsmittels nicht berechtige (vgl. RGSt 4, 355; 13, 324; 63, 184; 67, 317; 69, 12, 124, 157).
Dieser Ansicht ist die Rechtsprechung bis 1945 fast einhellig gefolgt, obwohl sie auch vorher nicht unangefochten geblieben war. So wurde in der Zeit nach 1933 gefordert, dass der Angeklagte auch wegen einer sich aus den Urteilsgründen ergebenden Beschwer das zulässige Rechtsmittel müsse einlegen können. Vom Standpunkt des damaligen „neuen Rechtsdenkens“ wurde verlangt, dass dem Angeklagten ein Rechtsmittel auch dann zur Verfügung stehen müsse, wenn er auch nur durch die Gründe (vgl. Schaffstein DR 1935, 520; Siegert DR 1935, 533, 535; Dahm DR 1936, 34; Hoffmann, Die Beschwer im Rechtsmittelwesen des Strafverfahrens § 39 ff.) eines freisprechenden Urteils in seiner Ehre verletzt sei. Dieser Forderung entsprechend war in § 277 Abs. 1 des Entwurfs der großen Strafrechtskommission für ein neues Strafverfahren (erste Lesung 1936/37) vorgeschlagen, dass der Angeklagte auch dann als beschwert gelten solle, wenn die Gründe eines freisprechenden Urteils seine Ehre schwer minderten oder andere Belange des Angeklagten schwer verletzten. Allerdings sollte nach § 277 Abs. 2 das für den Rechtsbehelf zuständige Gericht befugt sein, den Rechtsbehelf, der sich auf eine solche Beschwer stütze, durch Beschluss als unzulässig oder offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Eine im Wesentlichen gleiche Regelung sah der Entwurf 1939 vor.
Im Grunde aus ähnlichen Erwägungen, aber mit anderer Begründung wird im neueren Schrifttum eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung angestrebt. Man hält diese Rechtsprechung, die in allen Fällen eine Beschwer im Entscheidungssatz selbst zur Voraussetzung des Rechtsmittels macht und eine solche in den Gründen nicht genügen lässt, für formalistisch und meint, schon aus dem geltenden Recht, insbesondere aus den Bestimmungen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland die Unrichtigkeit der bisher herrschenden Rechtsanschauung beweisen zu können (vgl. Rods JR 1951, 200; Henrichs MDR 1956, 196; Schwenk NJW 1960, 1932). Überwiegend wird allerdings grundsätzlich an der bisherigen Rechtsprechung, dass die Beschwer aus dem Entscheidungssatz sich ergeben müsse, festgehalten und eine Änderung nur insoweit befürwortet, als der Angeklagte wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen worden ist (so Peters, Strafprozess S. 498; Henkel, Strafverfahrensrecht S. 422; Kern, Strafverfahrensrecht 6. Aufl. S. 198; Nipperdey in Neumann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte Bd. 2 S. 35).
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in BGHSt 7, 153 ausgesprochen, der freigesprochene Angeklagte sei nicht deshalb beschwert, weil nach den Urteilsgründen nur seine Schuld nicht erwiesen worden sei, die Beweisaufnahme also nicht seine volle Unschuld ergeben habe. Ob es als eine Beschwer zu erachten ist, wenn der Angeklagte wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen worden ist, hat der 5. Strafsenat in seiner Entscheidung ausdrücklich offengelassen. Er hatte die Frage auch nicht zu entscheiden. Auch sie ist jedoch – mit BGHSt 5, 267, 268 (ebenso Eb. Schmidt Lehrkommentar Vorbem. 20 und KK 4. Aufl. Vorbem. 3 b je vor § 296 StPO; Meyer MDR 1955, 309; Bech NJW 1959, 1840) – zu verneinen.
a) Dass dem Angeklagten ein Rechtsmittel nur zusteht, wenn er durch den Urteilsspruch beschwert ist, ergibt sich aus der Aufgabe des Strafverfahrens und dem Zweck der Rechtsmittel. Im Strafverfahren ist zu klären, ob der Angeklagte sich einer Straftat schuldig gemacht und gegebenenfalls welche Strafe er hierwegen verwirkt hat oder, wie das Reichsgericht es ausgedrückt hat, ob der Staat gegen ihn einen „Strafanspruch“ hat. Für den Fall, dass der Angeklagte zwar eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen, dabei aber im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§§ 51 Abs. 1, 55 Abs. 1 StGB) gehandelt hat, kann anstelle des „Strafanspruchs“ der Anspruch auf Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung in Betracht kommen (vgl. §§ 42 b, 42 m StGB). Kann aus welchem Grunde immer keine strafbare Tat festgestellt werden, so ist der Angeklagte freizusprechen. Kommt auch gleichgültig, aus welchem Grunde keine Maßregel der Sicherung und Besserung in Betracht, so ist damit die Aufgabe der Strafrechtspflege im einzelnen Strafverfahren grundsätzlich erfüllt. Dem Angeklagten mag zwar von seinem Standpunkt aus sehr daran liegen, dass er aus einem bestimmten Grunde – etwa wegen erwiesener Unschuld – freigesprochen werde. Insoweit stehen seinem Verlangen jedoch die Interessen der staatlichen Rechtspflege entgegen, der die Feststellung genügt, dass gegen den Angeklagten kein Strafanspruch besteht und auch keine Maßregel der Sicherung und Besserung in Betracht kommt, wie denn auch bei nicht hinreichendem Verdacht gegen den Angeklagten das Hauptverfahren nicht eröffnet wird (§ 203 StPO), selbst wenn er ein Interesse daran haben sollte, sich öffentlich von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu reinigen. Die allgemeine Aufgabe der Strafrechtspflege zwingt aus prozesswirtschaftlichen Gründen zur Beschränkung im einzelnen Strafverfahren, insbesondere um eine uferlose Ausweitung der Beweisaufnahme zu vermeiden.
Dass diese Beschränkung dem geltenden Verfahrensrecht entspricht, ergibt sich insbesondere aus den Vorschriften über die Beweisaufnahme. Nach § 244 Abs. 2 StPO ist die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die „für die Entscheidung von Bedeutung sind“. Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn die zu beweisende Tatsache „für die Entscheidung ohne Bedeutung ist“ (§ 244 Abs. 3 StPO). Dass hier unter „Entscheidung“ nur die Entscheidung über die Schuld- und Straffrage, also der Urteilsspruch zu verstehen ist, kann nicht bezweifelt werden.
Dem steht nicht entgegen, dass es im Allgemeinen wünschenswert und in manchen Fällen unerlässlich ist, vor der Prüfung des inneren Tatbestandes den äußeren Sachverhalt aufzuklären (vgl. RGSt 43, 397, 399; 47, 417, 419; OGHSt 1, 186). Denn diese Aufklärung kann für die Entscheidung selbst von Bedeutung sein. Mit auf dieser Erwägung beruht es, wenn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt, dass im Verfahren wegen übler Nachrede vor der Anwendung des § 193 StGB grundsätzlich der Wahrheitsbeweis zu erheben ist, der zudem der Genugtuung des Verletzten dienen soll (vgl. BGHSt 11, 273, 277).
Nur im Hinblick auf das Endergebnis, also den Urteilsspruch hat der Richter im Einzelfalle auch zu entscheiden, was „im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten“ ist. Bleibt es etwa zweifelhaft, ob der Angeklagte bei Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung zurechnungsfähig war, so ist er gemäß § 51 Abs. 1 StGB freizusprechen, ohne dass abzuwägen ist, ob er durch Infragestellung seiner Zurechnungsfähigkeit mehr „beschwert“ wird als durch die sonst in Betracht kommende maßvolle Strafe.
b) Hat der Angeklagte keinen Anspruch darauf, aus einem bestimmten, von ihm gewünschten Grunde freigesprochen zu werden, so kann ihm auch nicht das Recht zustehen, einen solchen Anspruch durch ein Rechtsmittel zu verfechten. Darum kommt es für die Frage, ob ihm ein an sich zulässiges Rechtsmittel im Einzelfall zusteht, nicht auf die im Urteil enthaltenen Feststellungen, sondern auf die daraus abgeleitete Rechtsfolge, m. a. W. auf den Urteilsspruch, nicht auf seine Begründung an. Ein ihm günstigeres Ergebnis als die Freisprechung kann der Angeklagte nicht erzielen. Seine Einwendungen könnten sich im Falle des Freispruchs also nur gegen die Begründung richten. Diese allein aber kann er nicht anfechten. Würde ein Rechtsmittel zugelassen werden, so würde das Strafverfahren seinem eigentlichen Zwecke entfremdet und die rasche und straffe Durchführung des einzelnen Verfahrens erschwert werden.
Ist sonach davon auszugehen, dass nach der geltenden Verfahrensordnung dem Angeklagten grundsätzlich ein Rechtsmittel nur zusteht, soweit er durch den Urteilsspruch beschwert ist, so müsste, falls hiervon eine Ausnahme zu machen wäre, dies einleuchtend und unabweislich aus übergeordneten Rechtssätzen oder sonstigen Rechtsvorschriften hervorgehen, und die Ausnahmefälle müssten sich klar von allen anderen abgrenzen lassen. Das ist beim Freispruch wegen Zurechnungsunfähigkeit nicht der Fall.
a) Die Rechtsprechung, nach der dem Angeklagten kein Rechtsmittel gegen ein freisprechendes Urteil gegeben ist, verletzt kein Grundrecht. Das hat das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 6, 7 bereits entschieden. Aus dem Grundgesetz lässt sich also die Forderung nach einer Anfechtungsmöglichkeit gegen die Gründe eines freisprechenden Urteils nicht zwingend ableiten.
b) Das Oberlandesgericht Stuttgart und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht weisen in ihren Entscheidungen insbesondere auf § 9 StrafregVO hin und meinen, weil die Freisprechung aus § 51 Abs. 1 StGB dem Strafregister mitzuteilen sei, müsse dem Angeklagten in diesem Falle ein Rechtsmittel gegen das freisprechende Urteil zustehen. Diese Erwägung überzeugt nicht.
Es darf zunächst nicht übersehen werden, dass nicht nur mit der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten begründete freisprechende Urteile dem Strafregister mitgeteilt werden, sondern schon die Einstellung des Verfahrens durch die Strafverfolgungsbehörde und die Nichteröffnung des Hauptverfahrens, wenn es dazu aus diesem Grunde kommt (§ 9 Nr. 1 StrafregVO). Ob dem Beschuldigten in diesen Fällen gegen die Mitteilungsverfügung ein Rechtsbehelf – etwa nach § 23 EGGVG – zusteht, mag dahinstehen. Dieser könnte jedenfalls nicht zu einer Nachprüfung führen, die der Hauptverhandlung in einem Strafverfahren gleichkäme. Der Beschuldigte wird zudem regelmäßig, jedenfalls nach der bisherigen Übung, von der Mitteilung an das Strafregister gar nichts erfahren. So weist denn auch hier das Strafregister schon auf Grund einer Mitteilung der Strafverfolgungsbehörde in einem anderen Verfahren gegen die jetzige Angeklagte eine entsprechende Eintragung auf.
Dass die Freisprechung wegen Zurechnungsunfähigkeit dem Strafregister mitgeteilt wird, soll ersichtlich auch dem Wohl des Angeklagten selbst dienen. Die Mitteilung kann verhindern, dass in Zukunft ein gerichtliches Verfahren gegen einen strafrechtlich nicht Verantwortlichen eingeleitet wird. Den Interessen des Betroffenen ist dadurch Rechnung getragen, dass nur beschränkt Auskunft erteilt wird (§ 34 StrafregVO). Soweit sich im Übrigen Unzuträglichkeiten aus den Bestimmungen der Strafregisterverordnung ergeben, wäre in erster Linie an eine Änderung dieser Verordnung etwa an eine weitere Beschränkung der Auskunft zu denken, bevor dem Angeklagten unter Durchbrechung der bisherigen, dem Gesetz entsprechenden Übung ein Rechtsmittel eingeräumt wird, das doch nur einen Teil der Fälle betreffen würde.
Es ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in einem freisprechenden Urteil für kein anderes Verfahren bindend sind. Sie geben zunächst nur einen Hinweis.
c) Einem freisprechenden Urteil, das auf § 51 Abs. 1 StGB gestützt ist, können die verschiedensten Sachverhalte zugrunde liegen. In einem Strafverfahren taucht die Frage der Zurechnungsfähigkeit immer nur im Hinblick auf ein bestimmtes, eng umschriebenes Verhalten des Angeklagten auf. Die Zurechnungsfähigkeit wird auch nur im Hinblick auf ein solches bestimmtes, eng umschriebenes Verhalten bejaht oder verneint. Freilich kann der Grund, aus dem ein Gericht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei einem bestimmten Verhalten, das der Beurteilung des Gerichts unterliegt, verneint, von der Art sein, dass seine Zurechnungsfähigkeit auch in anderen Fällen mindestens fraglich scheint. Das braucht aber nicht der Fall zu sein. Wird ein Angeklagter wegen Zurechnungsunfähigkeit (§§ 51 Abs. 1, 55 Abs. 1 StGB) freigesprochen, so kann dem zwar zugrunde liegen, dass seine strafrechtliche Verantwortlichkeit durch eine Geisteskrankheit dauernd und nach jeder Richtung ausgeschlossen ist, wie es auch sein kann, dass der Angeklagte sich im Zeitpunkt der Tat nur vorübergehend – möglicherweise nicht vorwerfbar – in einem Zustand der Bewusstseinsstörung befand. Dazwischen können zahlreiche Abstufungen liegen. Insbesondere kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen nur nach einer bestimmten Richtung ausgeschlossen sein (vgl. den Fall des OLG Celle in HESt 2, 227). Hieraus ergibt sich, dass nicht alle Fälle des Freispruchs aus § 51 Abs. 1 StGB für die Freigesprochenen von gleicher Bedeutung sind und dass kein Grund besteht, für alle diese Fälle die Möglichkeit der Anfechtung zu gewähren. Wollte man die in den Urteilsgründen enthaltene Feststellung der mangelnden Verantwortlichkeit als ausreichende Beschwer gelten lassen, müsste man folgerichtig das Rechtsmittel auch in einem Falle für zulässig halten, in dem das Gericht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Hinblick auf außergewöhnliche Umstände bei der Tat verneint, die keinen Schluss auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in anderen Lagen zulassen, der Angeklagte aber geltend macht, er fühle sich durch das Urteil trotzdem beschwert, weil die öffentliche Meinung, wie die Erfahrung lehre, zu auch unberechtigten Verallgemeinerungen neige und ihn deshalb für schlechthin unzurechnungsfähig halten könne.
Von Darlegungen, Ausführungen, Annahmen und Feststellungen in den Urteilsgründen abhängig machen zu wollen, ob der Angeklagte beschwert ist, würde demnach selbst wenn es zunächst auf den scheinbar eng begrenzten Bereich des § 51 Abs. 1 StGB beschränkt bliebe bedeuten, dass jede klare und vernünftige Grenze aufgegeben wird.
Diese Beschränkung ließe sich überdies kaum aufrechterhalten. Denn dass die Feststellung seiner Zurechnungsunfähigkeit in jedem Falle den Angeklagten mehr beschwert als die Freisprechung mit der Begründung, dass gegen ihn weiterhin ein erheblicher Tatverdacht bestehe, ein voller Beweis aber nicht zu erbringen sei, kann nicht anerkannt werden. Auch aus diesem Grunde wäre nicht einzusehen, dass jener Fall hinsichtlich der Zulassung eines Rechtsmittels anders behandelt werden müsste als dieser (wie denn auch Roos a. a. O., Schwenk in seinem Aufsatz „Freisprechung mangels Beweises“ in NJW 1960, 1932 und Meyer in seiner Besprechung des obengenannten Urteils des 5. Strafsenats in MDR 1955, 309 die verschiedene Behandlung ablehnen). An der Entscheidung des 5. Strafsenats in BGHSt 7, 153 ist jedoch aus den dort angeführten Gründen weiterhin festzuhalten.
4.) Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht vertritt in seiner Entscheidung vom 17. April 1957 die Meinung, dass im Falle des Freispruchs wegen Zurechnungsunfähigkeit der Grund des Freispruchs eigentlich in die Urteilsformel gehöre und dass jedenfalls nur der Grund des Freispruchs in die Urteilsformel aufgenommen zu werden brauche, um Berufung oder Revision zulässig zu machen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Es kann keinem Gericht zustehen, durch eine solche Handhabung einem Angeklagten ein Rechtsmittel zu verschaffen, das ihm sonst nicht zusteht. Das eingelegte Rechtsmittel könnte in diesem Falle allenfalls dazu führen, dass der Grund des Freispruchs aus dem Urteilsspruch, in den es nicht gehört (s. § 267 Abs. 5 StPO), entfernt wird.
5.) Allgemein ist noch zu bemerken: Der Richter ist häufig gezwungen, in der Begründung seiner Entscheidungen Feststellungen über Personen zu treffen, denen überhaupt kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zusteht. Man denke nur an Mitbeschuldigte, die nicht in demselben Verfahren abgeurteilt werden, an Verletzte und an Zeugen, deren Glaubwürdigkeit zu prüfen ist. Dass ihnen keine Möglichkeit gegeben ist, in demselben Verfahren gegen die ihnen nachteiligen Feststellungen im Urteil anzugehen, liegt in der Natur der Sache. Es ist bisher auch nicht gefordert worden, diesen Personen irgend einen Rechtsbehelf einzuräumen, obwohl die Feststellungen ihrem Ansehen sehr abträglich sein können.
6.) Zu Unrecht beruft sich der Generalbundesanwalt für seine gegenteilige Auffassung auf die schon oben unter 2 a) erwähnte Entscheidung BGHSt 11, 273. Mit ihr wurde keine neue Rechtsprechung in Bezug auf die Frage der Beschwer eingeleitet. Denn hier hatte nicht der Angeklagte, sondern der Privatkläger gegen ein freisprechendes Urteil Revision eingelegt. Nur im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels konnte auch die Frage geprüft werden, ob der Tatrichter bei der Gesetzesanwendung geirrt hat, indem er den Angeklagten von der Anklage der üblen Nachrede aus § 193 StGB freigesprochen hat, ohne vorher die Erweislichkeit der behaupteten Tatsache zu prüfen. Das gilt auch für die im vorliegenden Falle von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Amtsgericht aus § 51 Abs. 1 StGB freisprechen durfte, ohne vorher den objektiven Tatbestand des Betrugs festzustellen. Ein Rechtsverstoß in dieser Hinsicht kann zwar unter Umständen eine zulässige Revision – etwa der Staatsanwaltschaft – begründen, nicht aber die Revision des freigesprochenen Angeklagten statthaft machen, wie Schwarz Anm. 2 B zu § 296 StPO annimmt.
7.) Bei den Verfechtern der gegenteiligen Auffassung kommt zum Teil der Gedanke zum Ausdruck, dass derjenige Angeklagte, der abstreitet, die Tat begangen zu haben, durch den Freispruch wegen Zurechnungsunfähigkeit beschwert sei. Vom Prozessverhalten eines Verfahrensbeteiligten kann jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht abhängig gemacht werden. Denn der Angeklagte ist von Rechts wegen zu keinem bestimmten Verhalten im Verfahren, insbesondere zu keiner bestimmten Art der Verteidigung verpflichtet. Wollte man die Frage der Beschwer danach entscheiden, in welcher Weise sich die vom Gericht zur Begründung eines freisprechenden Urteils angeführten Gründe zur Verteidigung des Angeklagten verhalten, ob sich also der Angeklagte, bezogen auf vorliegende Rechtsfrage, selbst in erster oder nur hilfsweise oder überhaupt nicht auf mangelnde Zurechnungsfähigkeit berufen hat, so würde er, um sich keine Rechte für ein Rechtsmittelverfahren zu vergeben, sich mittelbar zu einer bestimmten Art der Verteidigung gedrängt sehen können.
Ein solcher Zwang wäre jedoch unzulässig.
Kann also die Zulässigkeit eines Rechtsmittels des Angeklagten gegen ein freisprechendes Urteil nicht von der Art seiner Verteidigung in der Hauptverhandlung abhängig gemacht werden, so könnte die missbräuchliche Ausnutzung eines etwa zugelassenen Rechtsmittels naheliegen. Es dürfen dabei die Folgerungen nicht übersehen werden, die sich im Falle der Zulassung eines Rechtsmittels gegen ein freisprechendes Urteil aus § 358 Abs. 2 StPO ergeben. Würde in der neuen Hauptverhandlung festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht vorliegen, so müsste es beim Freispruch verbleiben, selbst wenn nun feststünde, dass der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Straftat schuldig ist. Sein Rechtsmittel hätte sich ja als begründet erwiesen. Peters, Strafprozess S. 498 zieht hieraus sogar den Schluss, dass der Angeklagte nun „schlechthin“, also so, als ob er die Tat nicht begangen hätte, freigesprochen werden müsste. Das wäre durchaus unbefriedigend.
Der Senat kommt hiernach zu dem Ergebnis, dass dem freigesprochenen Angeklagten abgesehen etwa von einer Anordnung nach § 42 b StGB oder einer Beschwer in Kostenpunkt das Rechtsmittel der Revision nicht zusteht, wenn der Freispruch auf der Feststellung seiner Zurechnungsunfähigkeit beruht, und dass eine Ausnahme hiervon auch dann nicht gilt, wenn der Tatrichter es unterlassen hat, hinreichende Feststellungen zum äußeren Tatbestand zu treffen.
| Dr. Geier | Seibert | Mai | |||
| Hübner | Fischer |