Revision wegen Unterlassener Pflichtverteidigerbestellung bei drohendem Berufsverbot
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 140/54
- Datum
- 01.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Eigenschaft des Angeklagten als Rechtsanwalt begründet keine Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Nr. 3 StPO.
Kommt im Verfahren die Verhängung einer Sicherungsmaßnahme (insbesondere eines Berufsverbots nach § 42l StGB) in Betracht, ist der Angeklagte über diese Möglichkeit zu belehren; unterbleibt die Belehrung liegt ein Verfahrensfehler vor.
Die Nichtbestellung eines Pflichtverteidigers trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 140 Nr. 3 StPO ist ein unbedingter Revisionsgrund i.S.v. § 338 Nr. 5 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.
Der Angeklagte hat auch in eigener Sache Anspruch auf Mitwirkung eines Verteidigers; die selbständige Stellung des Verteidigers und der Schutz des rechtlichen Gehörs rechtfertigen keine Sonderbehandlung von Rechtsanwälten.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 5. Januar 1954
Rubrum
Nicht für die Amtliche Sammlung!
StPO § 140
Aktenzeichen: 1 StR 140/54
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Karl █████ aus █████████████, geboren am █████████ ██████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Untreue
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat [REDACTED] der Bundesanwaltschaft als Vertreter, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED]
Leitsatz
Dass der Angeklagte Rechtsanwalt ist, rechtfertigt keine Ausnahme vom § 140 StPO.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 5. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Die Revision muss wegen Verletzung der Vorschrift des § 140 Nr. 3 StPO Erfolg haben.
Der Angeklagte ist als Rechtsanwalt schon rechtskräftig wegen Untreue in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen verurteilt. Das gegenwärtige Verfahren ist wegen Untreue in weiteren 13 Fällen eröffnet worden. Der Eröffnungssbeschluss enthält keinen Hinweis auf ein Berufsverbot. Die Anwendung des § 42l StGB lag bei diesem Sachverhalt jedoch nahe. Tatsächlich hat das Landgericht auch ein Berufsverbot verhängt. Die Voraussetzungen des § 140 Nr. 3 StPO waren daher gegeben. Der Angeklagte hatte keinen Verteidiger gewählt; die Bestellung eines Pflichtverteidigers war nach § 141 StPO also geboten. Spätestens ergab sich dies während der Hauptverhandlung, zumal das Landgericht davon ausgeht, dass die Straftaten des Angeklagten auch ohne sein Geständnis offen zutage liegen (vgl. RGSt 70, 317).
Dass der Angeklagte Rechtsanwalt ist, rechtfertigt keine Ausnahme vom § 140 StPO. Das Gesetz sieht keine solche Ausnahme vor. Ein Anwalt hat in eigener Sache unter den gesetzlichen Voraussetzungen wie jeder andere Angeklagte Anspruch auf Mitwirkung eines Verteidigers. Das folgt schon aus der selbständigen Stellung des Verteidigers im Verfahren (vgl. §§ 147, 193 mit 194, 224, 239, 240 Abs. 2 StPO), aber auch aus seiner Lage als Angeklagter.
2. Der Verstoß ist ein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung im ganzen (RGSt 68, 397).
3. Hinweispflicht. Das Erfordernis, die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung durch den Täter zu schützen (§ 42l StGB), ist ein vom Strafgesetz besonders vorgesehener Umstand gemäß § 265 Abs. 2 StPO, der die Anordnung des Berufsverbots als Sicherungsmaßregel rechtfertigt (BGHSt 2, 85). Der Angeklagte musste deshalb auf die Möglichkeit der Verhängung des im Eröffnungssbeschluss nicht erwähnten Berufsverbots in der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 2 StPO hingewiesen werden. Dies ist unterblieben. Ob das angefochtene Urteil auf dem Verstoß beruht, kann dahinstehen, weil es ohnehin aufzuheben ist.
4. Die zu 3. der Revisionsschrift erwähnten Beweisanträge hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung – ausweislich der Sitzungsniederschrift – nicht gestellt. Er hat auch weder einen Gerichtsbeschluss darüber herbeigeführt, dass ihm die Protokollierung verweigert worden ist, noch – falls die Niederschrift versehentlich unrichtig ist – ihre Berichtigung beantragt. Die neue Hauptverhandlung bietet Gelegenheit zur Ergänzung der Verteidigung in jeder Richtung, vor allem hinsichtlich des angeblichen Anderkontos und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zur Tatzeit.
5. Die übrigen Verfahrensrügen sind unbegründet.
6. Sachlich-rechtlich ist zum Schuldspruch und Strafausspruch keinerlei Verstoß ersichtlich, jedoch stimmt der errechnete Gesamtbetrag des Schadens mit der Summe der durch Untreue erlangten Beträge nicht überein.
Mit dem im Eröffnungssbeschluss als Fall 12 bezeichneten Vorgang befasst sich das Urteil nicht. Dies wird nachzuholen sein. Umgekehrt hat das Landgericht die im Eröffnungssbeschluss als Fall 2, 4 und 5 bezeichneten Vorgänge, wie die im Urteil festgestellten Schadensbeträge ergeben, in die Verurteilung einbezogen. Ein Freispruch kam deshalb nicht in Betracht. Der gesamte im Eröffnungssbeschluss enthaltene Sachverhalt ist neu abzuurteilen.
| Glanzmann | Dr. Hörchner | Jagusch | |||
| Mantel | Dr. Schalscha |