§ 250 StGB: 'gewaltsam' und Straßenraub bei Gewalt auf öffentlichem Weg
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 140/51
- Datum
- 24.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erfolgt ein Teil der angewandten Gewalttätigkeit auf einem öffentlichen Weg, genügt dies, um die Tat als Straßenraub i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu qualifizieren, auch wenn die Wegnahme erst in einem Gebäude erfolgt.
Der Begriff 'gewaltsam' in § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB entspricht dem der 'Gewalt'/'Gewalttätigkeit' in anderen Vorschriften und setzt körperliche Gewalt oder eine physische Einwirkung voraus; bloße psychische Bedrohung ist demgegenüber nicht automatisch ausreichend.
Für die Annahme von 'Gewalt' ist keine unmittelbare Einwirkung auf den Körper erforderlich; es genügt jede Handlung, die auf den Körper wirkende Kräfte in Bewegung setzt und vom Opfer als körperlicher Zwang wahrgenommen wird.
Zur Bejahung eines Fortsetzungszusammenhangs (fortgesetzte Handlung) ist ein einheitlicher Gesamtvorsatz erforderlich; bloße gemeinsame Motive oder aneinandergereihte Gelegenheitsdiebstähle genügen hierfür nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 22. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen ████ FOS ██, den Techniker Heinz ██████ ██████, aus [REDACTED], geboren am ██████ ███████, Ernst ██████, ████ ████ ██ ███, geboren am ██████, [REDACTED] den Isler ███ █████, geboren am ██████ 1932 in [REDACTED], sämtliche Angeklagte zur Zeit im Landgerichtsgefängnis in [REDACTED] in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Hantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ bei der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
1) Ist ein Teil der Tat (die Gewalttätigkeit) auf einem öffentlichen Weg begangen, so wird sie dadurch zu einem Straßenraub, auch wenn die Wegnahmehandlung erst in einem Gebäude vor sich geht (wie RG in Goldt. Arch. 49, 131). 2) „Gewaltsam“ entspricht den Begriffen der „Gewalt“ und der „Gewalttätigkeit“ in anderen Vorschriften des StGB (z. B. §§ 113, 117, 240, 253). 3) „Bedrohung mit Gewalt“, also ein nur psychischer Zwang, erfüllt nicht den Begriff „gewaltsam“ des § 250 Abs. 1 Nr. 4 (wie z. B. RGSt 45, 153; 55, 35).
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Heidelberg vom 22. Dezember 1950, soweit die Angeklagten KC und █████ wegen Raubes verurteilt sind, samt den zugrunde liegenden Feststellungen, bei den Angeklagten KC und █████ auch hinsichtlich der Gesamtstrafe, aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten KC wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Das Landgericht hat die Angeklagten KC, ███ und █████ wegen eines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens des Raubes, ███ und █████ außerdem wegen eines Verbrechens des gemeinschaftlich versuchten schweren Diebstahls und wegen gemeinschaftlich begangener Nötigung verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts wollten die drei Angeklagten und ein rechtskräftig freigesprochener Jugendlicher am 20. November 1950 Geld und Schmuck stehlen, soweit erforderlich dabei auch Gewalt anwenden. Der Angeklagte ████ wollte etwa um 18 Uhr eine Gelegenheit in dem in einem Garten gelegenen Wohnhaus des früheren Oberbürgermeisters von ████, Dr. ███, auskundschaften, als dieser gerade ████ lockte ihn unter dem Vorwand, drei Herren wollten ihn in der Wirtschaft zum „Stiften“ sprechen, aus seinem Garten heraus. An einer Wegkreuzung umringten ihn die Angeklagten KC, ██ und █████. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschlossen sie sich nun, █████████ unter Drohung mit Erschießen in sein Haus zu führen und dort unter weiteren Drohungen mit Erschießen ██████ zu stehlen.
██████ setzte ██████████ eine Startpistole auf die Brust und sagte: „Geben Sie keinen Laut, sonst schießen wir sofort. Führen Sie uns in Ihre Wohnung, am besten sprechen wir Sie dort.“ Der Angeklagte ███ zog eine Cowboypistole und setzte sie in den Rücken des ██████████ an. Als dieser sagte: „Was haben Sie denn, wenn Sie mir etwas antun?“, erwiderte einer der Angeklagten: „Dann ist wenigstens einer weniger.“ ██████████████ jeden Widerstand für zwecklos, zumal da er in der Dunkelheit die Untauglichkeit der Waffen nicht zu erkennen vermochte. Er ging deshalb mit den drei Angeklagten zu seiner Wohnung zurück, wobei █████ hinter ihm ging, um ihn zu überwachen, falls er Widerstand leiste.
KC öffnete von ████████ die Tür seiner Wirtschafterin. Die Angeklagten drangen hinter ███████████ sofort in das Haus ein, und ██ schloss die Haustür hinter sich ab. KC und ███████ unter Aufrechterhaltung ihrer Scheinpistolen █████████ und seine Wirtschafterin in das Bücherzimmer.
II. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, soweit Verurteilung wegen Raubes erfolgt ist. Auch der Angeklagte KC hat Revision eingelegt.
Zu 1. Zur Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Landgericht habe aus rechtsirrigen Gründen verneint, dass sich die Täter gewaltsam in das Gebäude verschafft hätten, und damit den § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB verletzt. Die Annahme, dass das Tatbestandsmerkmal „gewaltsam“ nichts anderes bedeute als „mit Gewalt“, sei rechtsirrig. Wenn das Gesetz hier den Ausdruck „gewaltsam“ gebrauche, während es durchweg in anderen Bestimmungen von „mit Gewalt“ spreche, so weise dies auf einen umfassenderen Begriff des Ausdrucks „gewaltsam“ hin.
Dieser Auffassung vermag der Senat in Übereinstimmung mit der Ansicht des Oberbundesanwalts nicht zu folgen.
Der Gesetzgeber unterscheidet überall, wo er den Begriff „Gewalt“ oder „Gewalttätigkeit“ verwendet, die „Bedrohung mit Gewalt“ von diesem Begriff und benennt sie besonders, wenn er sie neben der Gewalt als Tatbestandsmerkmal wertet (z. B. §§ 113, 117, 240, 253 StGB). Deshalb hat es auch das Reichsgericht ständig abgelehnt, unter Gewalttätigkeit einen nur psychischen Zwang zu verstehen (z. B. RGSt 45, 153; 55, 35).
Es sind keine Gründe ersichtlich, dass der Gesetzgeber, wenn er in § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB den Begriff „gewaltsam“ verwendet, die Bedrohung mit Gewalt der Anwendung von Gewalttätigkeiten gleichsetzen wollte. Es ist vielmehr anzunehmen, dass er auch hier unter „gewaltsam“ ein Handeln mit Anwendung von körperlicher Gewalt versteht.
Die Revision hat jedoch aus einem anderen Grunde Erfolg.
Das Landgericht meint, die Androhung des Erschießens gegenüber █████████ und seiner Wirtschafterin sei als eine seelische Einwirkung ohne körperliche Krafteinwirkung anzusehen und auch nur so aufgefasst worden. Diese Auffassung kann der Senat nicht teilen.
Gewaltanwendung verlangt keine unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Vergewaltigten. Es genügt, dass natürliche (physische) Kräfte gegen eine Person in Bewegung gesetzt werden, um auf sie einen Druck auszuüben, der von ihr zugleich als körperlicher Zwang empfunden wird (RGSt 54, 88, 90). Es genügt jede Handlung, die von dem Angegriffenen nicht nur als seelischer, sondern als körperlicher Zwang empfunden wird (RGSt 60, 157, 158).
Die Angeklagten haben den ████████ umringt und mit Erschießen gedroht. ██████ und █████ haben ihre Scheinpistolen bei ihm angesetzt, die er in der Dunkelheit für wirkliche Pistolen gehalten hat. Dr. ██████ hat, wie seine Äußerung ergibt, damit gerechnet, dass die Angeklagten, wenn er sich ihrem Willen nicht füge, mit ihren Drohungen Ernst machen würden. Die Angeklagten haben durch dieses Verhalten ██████ in einen Zustand starker Nervenerregung versetzt und dadurch auch auf sein körperliches Befinden gewirkt. Sie hielten damit █████████ unter körperlichem Zwang und verschafften sich dadurch den Zutritt in seine Wohnung.
Damit ist das Merkmal „gewaltsam“ des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts liegt es nahe, dass auch der Strafschärfungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt ist. Die ersten Gewalthandlungen ereigneten sich an einer Wegkreuzung; sie wurden auf einem Weg fortgesetzt, bis die Gruppe das Grundstück des Dr. ███ erreichte. Sind die Wege öffentliche, was aus den Urteilsgründen nicht eindeutig hervorgeht, so ist ein Teil des Raubes auf einem öffentlichen Weg begangen. Dies genügt, um die Tat zu einem Straßenraub zu machen, wenn auch die Wegnahmehandlung erst in dem Hause des ██████ geschah (RG in Goldt. Arch. 49, 131; Leipz. Komm. Anm. 2 zu § 250 Abs. 1 Nr. 3; Olshausen Anm. 5 zu § 250).
Da das Landgericht die Nichtanwendung des § 250 StGB rechtlich nicht ausreichend begründet hat und die tatsächlichen Feststellungen hierzu einer Ergänzung bedürfen, ist das Urteil in diesem Punkt im Schuld- und Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, ebenso die gegen die Angeklagten ██████ und ███████ ausgesprochenen Gesamtstrafen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Zu 2. Zur Revision des Angeklagten KC):
Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts und behauptet, der Angeklagte hätte nur wegen Raubversuchs und des nach Begehung des Raubversuchs ausgeführten versuchten schweren Diebstahls verurteilt werden dürfen.
Der nach Begehung des Raubversuchs ausgeführte versuchte schwere Diebstahl stehe im Fortsetzungszusammenhang mit der ersten Straftat.
Zur Begründung, dass ███████ sich nur eines Raubversuchs schuldig gemacht habe, führt die Revision aus, die Angeklagten hätten nur Geld und Schmucksachen wegnehmen wollen. Wenn der Angeklagte ███ auf der Suche nach Geld und Schmuck eine Taschenlampe und fünf Zigaretten weggenommen habe, so habe er auf eigene Faust und völlig außerhalb des verabredeten Plans gehandelt. Der Angeklagte █████ habe nie daran gedacht, diese für ihn völlig wertlosen Gegenstände mitzunehmen. Durch das mutige Verhalten der Frau ███ hätten die Angeklagten fliehen müssen, bevor sie ihren Vorsatz, Geld und Schmuck wegzunehmen, hätten durchführen können. Ein Raub sei aber erst mit der Wegnahme vollendet.
Dieses Vorbringen richtet sich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des Landgerichts. Das Urteil führt aus, der Angeklagte ██████ habe, während die beiden anderen Angeklagten ████████ und seine Wirtschafterin in Schach hielten, nach Geld und Schmuck gesucht. Da er nichts Passendes gefunden habe, habe er sich mit der Wegnahme einer Stehtaschenlampe des ██████████ und einer angebrochenen Packung Zigaretten begnügt. Sowohl KC als auch █████ hätten nach den Feststellungen des Landgerichts von dieser unter ständiger Aufrechterhaltung der Drohung mit Erschießen erfolgten Wegnahme Kenntnis und billigten sie als eigene.
Diese Feststellungen tragen auch bei KC die Verurteilung wegen gemeinschaftlich vollendeten Raubes.
Der schwere Diebstahl, den die Angeklagten KC und █████ bei der Firma ████ auszuführen versuchten, steht nach den Feststellungen des Landgerichts nicht in Fortsetzungszusammenhang mit dem Raub. Es ist zwar richtig, wie die Revision ausführt, dass die Angeklagten sich Geld für eine Italienreise, die sie beabsichtigten, durch Diebstahl verschaffen wollten. Es mag auch sein, dass sie, wenn sie die gewünschte Summe nicht bei einer Gelegenheit fanden, andere Diebstähle ausführten. Die Beschaffung des Reisegeldes war aber nur das Gesamtmotiv für ihr Vorgehen. Der Vorsatz, zu einem bestimmten Zweck bei sich bietenden Gelegenheiten zu stehlen, reicht nicht aus, um einen einheitlichen Gesamtvorsatz zu begründen, der stoßweise verwirklicht werden soll. Ein solcher einheitlicher Gesamtvorsatz ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, Voraussetzung für die Annahme einer fortgesetzten Handlung. Überdies führt das Urteil aus, dass die Angeklagten ████ und ███████, als sie sich aus dem Hause des █████████████ entfernten, noch nicht daran dachten, in der Stadt zu stehlen. Erst vor dem Hause der Firma ██████████ fassten sie nach den Urteilsgründen den neuen Entschluss, in dieses Haus einzudringen und zu stehlen.
Das Urteil, das zur Nachprüfung der allein erhobenen Rüge im vollen Umfang nachzuprüfen war, enthält auch sonst einen den Angeklagten KC belastenden Rechtsirrtum, ebenso wenig die Strafzumessungsgründe für den versuchten schweren Diebstahl und die ausgesprochenen Einzelstrafen.
Die Revision des Angeklagten KC ist somit unbegründet und daher zu verwerfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 StPO).
| Dr. Peetz | Richter | Dr. Geier | |||
| Hantel | Glanzmann |