Revisionserfolg wegen unterlassener Prüfung der Strafrahmenverschiebung (§49 Abs.1, §21 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 139/89
- Datum
- 27.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stellt das Gericht fest, dass eine Tat im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit i.S. des §21 StGB begangen wurde, hat es zu prüfen, ob eine Strafrahmenverschiebung nach §49 Abs.1 StGB in Betracht kommt.
Die Berücksichtigung verminderter Steuerungsfähigkeit im Rahmen der konkreten Strafzumessung ersetzt nicht die erforderliche Entscheidung über die Anwendung des nach §§21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens.
Unterbleibt die Prüfung einer möglichen Strafrahmenverschiebung trotz einschlägiger Feststellungen, ist die darauf gestützte Einzelstrafe aufzuheben.
Kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein Fehler bei der Festsetzung einer Einzelstrafe die Gesamtstrafe beeinflusst hat, ist auch die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 24. November 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 139/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Ekkehard Hubertus ██ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1938 in [REDACTED], wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. November 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Festsetzung der Einzelstrafe im Falle III 2 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat die Strafe unter Verneinung eines minder schweren Falles dem ausdrücklich benannten Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen. Eine Prüfung, ob eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB in Frage komme, ist unterblieben, obwohl das Landgericht feststellt, der Angeklagte habe die Tat im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit i. S. des § 21 StGB begangen (UA S. 21). Daraus, dass die Strafkammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung dem Angeklagten die verminderte Steuerungsfähigkeit strafmildernd zugute hält, lässt sich die Anwendung des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 177 Abs. 1 StGB nicht entnehmen; die Strafkammer hat dem Angeklagten den gleichen Milderungsgrund auch im Falle III 3 zugebilligt, obgleich es hier den Strafrahmen eines – insbesondere wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB – minder schweren Falles des § 178 StGB zugrunde gelegt hat (UA S. 48), eine Anwendung des § 49 StGB also im Hinblick auf § 50 StGB nicht in Betracht kam.
Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass sich der bei der Festsetzung der Strafe im Falle III 2 unterlaufene Fehler auf die weiteren Einzelstrafen ausgewirkt hat. Damit kann auch die Gesamtstrafe keinen Bestand haben.
Schauenburg Maul Foth Granderath
RiBGH Dr. Gerlach [Vv. befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.]
| Schauenburg | |