Revision teilweise erfolgreich – Strafausspruch wegen fehlerhafter Einbeziehung früherer Jugendurteile aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 139/88
- Datum
- 14.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 31 Abs. 2 JGG setzt voraus, dass frühere Urteile und die auf ihnen beruhenden Taten in ihren Einzelheiten dargestellt und insgesamt gewertet werden; die bloße Übernahme des früheren Strafmaßes genügt nicht.
Bei der Einbeziehung früherer Jugendurteile muss das Gericht die Gesamtheit der früheren Straftaten einheitlich bewerten und die Gründe für die Festsetzung der einheitlichen Jugendstrafe darlegen.
Fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der früheren Urteile und ihrer wertenden Zusammenfassung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur Neubescheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Die Revisionsprüfung kann den Schuldspruch bestätigen und zugleich den Strafausspruch wegen eines Verfahrens- oder Bewertungsfehlers aufheben, ohne den gesamten Schuldspruch zu berühren.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 18. September 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 139/88 in der Strafsache gegen Klaus ██ als CO ██, geboren am ██ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. September 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird ver- 3. worfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten gemäß § 31 Abs. 2 JGG unter Einbeziehung eines auf Jugendstrafe lautenden fri-
heren Urteils, das ein weiteres Urteil einbezogen hatte, auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt. Dabei begnügt es sich mit der bloßen Mitteilung der früheren Urteilssprüche und dem kurzen Hinweis, dass die am 9. Oktober 1984 erkannte Strafe in die jetzt zu verhängende Jugendstrafe einzubeziehen sei. Über die früheren Taten selbst enthält das Urteil dagegen keinerlei Einzelheiten. Das lässt darauf schließen, dass die Jugendkammer nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, die Gesamtheit der Straftaten einheitlich gewertet, sondern lediglich die früher erkannte Einheitsstrafe numerisch berücksichtigt hat; demgemäß hat sie fälschlich nicht die früheren Urteile, sondern nur die frühere Strafe einbezogen (vgl. BGHSt 16, 335, 337; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Strafzumessung 1).
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