Treffer
BGH Urteil

Volltrunkenheit (§ 330a StGB): Fortsetzungstat, Schuldprinzip und Gesamtvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 139/61
Datum
02.05.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Volltrunkenheit in mehreren Fällen verurteilt und legte Revision ein. Der BGH bestätigt die Anwendbarkeit von § 330a StGB auch bei alkoholbedingter Zurechnungsunfähigkeit auf Grundlage besonderer körperlicher Verfassung und hält die Strafdrohung für verschuldeten Vollrausch für schuldstrafrechtskonform. Rechtsfehlerhaft war jedoch die Annahme mehrerer selbständiger Taten trotz angenommener fortgesetzter Volltrunkenheit. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, u.a. zur Prüfung eines hinreichend bestimmten Gesamtvorsatzes.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 330a StGB ist anwendbar, wenn der Alkohol den Täter auf Grundlage einer besonderen körperlichen oder seelischen Verfassung zurechnungsunfähig macht; eine erhöhte Alkoholüberempfindlichkeit schließt die Anwendung nicht aus.

2

Die Strafandrohung für den verschuldeten Vollrausch widerspricht nicht dem Schuldgrundsatz, weil das schuldhafte Sichberauschen unabhängig von der Rauschtat ein strafrechtlich erhebliches Unrecht enthalten kann.

3

Das Vergehen der Volltrunkenheit kann rechtlich fortgesetzt begangen werden; für den Fortsetzungszusammenhang ist unerheblich, welche Rechtsgüter durch die im Rausch begangenen Handlungen betroffen sind und ob diese selbst fortsetzungsfähig wären.

4

Bei fortgesetzter Volltrunkenheit liegt nur eine rechtliche Tat vor; die im Vollrausch begangene strafbedrohte Handlung ist keine Tatbestandsvoraussetzung, sondern lediglich eine äußere Bedingung der Strafbarkeit.

5

Ein Gesamtvorsatz im Sinne der fortgesetzten Tat setzt einen bestimmten, begrenzten Tatwillen voraus; ein unbegrenzter Entschluss, sich fortwährend zu betrinken, genügt hierfür nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 18. November 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ingenieur Otto ███ ███ aus ███, geboren ██████████ 1889 in ███, Krs. ██, Thür., wegen Volltrunkenheit hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████, ██████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

a) Es widerspricht nicht dem geltenden Schuldstrafrecht, dass das Gesetz für den verschuldeten Vollrausch Strafe androht.

b) Es ist rechtlich möglich, dass das Vergehen der Volltrunkenheit fortgesetzt begangen wird; das gilt auch dann, wenn Fortsetzungszusammenhang für die Rauschtat rechtlich ausgeschlossen ist.

c) Der Entschluss, sich fortwährend zu betrinken, ist kein Gesamtvorsatz. Dieser muss bestimmt und daher begrenzt sein.

BGH, Urt. v. 2. Mai 1961 – 1 StR 139/61 – LG Tübingen

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 18. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB) in zwei fortgesetzten Fällen und in einem (3.) Einzelfall zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

1. Unrichtig ist allerdings die Ansicht des Beschwerdeführers, § 330a StGB treffe schon deswegen nicht auf ihn zu, weil der Alkoholgenuss nicht als alleinige, ausschließliche Ursache den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit bei ihm herbeigeführt, sondern erst zusammen mit altersbedingtem Hirnabbau und hierdurch bewirkter Alkoholüberempfindlichkeit. Nur wenn Umstände von außen her hinzutreten (z. B. Schläge, die eine Gehirnerschütterung verursachen) und die Wirkung des Alkohols so verstärken, dass Zurechnungsunfähigkeit eintritt, ist § 330a StGB nicht anwendbar. Dagegen hindert es seine Anwendung nicht, wenn Alkoholgenuss den Täter auf der Grundlage einer besonderen körperlichen oder seelischen Verfassung zurechnungsunfähig macht (RGSt 73, 11, 12; 73, 132; BGHSt 1, 196, 198; 4, 73, 75). Auf den Grad der Alkoholverträglichkeit kommt es für § 330a StGB nicht an.

2. Zu Unrecht vermisst die Revision ferner eine sorgfältige Prüfung der Frage, ob sich der Angeklagte schuldhaft in den Rauschzustand versetzte. Gestützt auf das Gutachten eines Sachverständigen hat das Landgericht erwogen, dass der Beschwerdeführer infolge Altersabbaus zwar in der Fähigkeit, seinen Willen einsichtig zu steuern, erheblich beeinträchtigt ist und sich demgemäß im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit befand, als er sich zu berauschen begann. Es hat aber ferner festgestellt, dass er noch ganz bei ungetrübter Einsicht ist und alsbald die Doppelwirkung erkannte, die der Genuss von Alkohol auf ihn ausübte: dass er in einen ihm angenehmen „Trancezustand“ geriet, zugleich aber auch die Neigung zu Unzuchtshandlungen in ihm erwachte.

3. Zutreffend rügt die Revision jedoch, dass die Strafkammer den Angeklagten wegen drei selbständiger Vergehen gegen § 330a StGB verurteilt hat, obwohl sie annahm, dass er fortgesetzt handelte, nämlich in dem einmal gefassten Entschluss, sich durch Genuss von Alkohol anhaltend in einen Vollrausch zu versetzen und in diesem möglichst andauernd zu erhalten. Die fortgesetzte Tat ist rechtlich eine einheitliche Tat. Fortgesetzte Volltrunkenheit ist daher eine einzige Zuwiderhandlung gegen § 330a StGB. Dabei ist es gleichgültig, ob der Täter in dem Vollrausch eine oder mehrere mit Strafe bedrohte Handlungen begeht. Der Schuldvorwurf nach § 330a StGB beschränkt sich auf die Vorwerfbarkeit des Rausches. Zum Tatbestand der Vorschrift gehört es nicht, dass der Täter im Vollrausch eine strafbedrohte Handlung begeht. Das ist nur eine äußere Bedingung seiner Strafbarkeit (RGSt 73, 11; BGHSt 1, 275, 277; 2, 14, 18; 6, 89). Wie diese eintritt, ist ohne Einfluss auf die Frage, wie der Täter den Tatbestand der Volltrunkenheit verwirklichte (RGSt 73, 11, 12; BGHSt 9, 390, 395; 13, 223, 225; 14, 114).

Das alles hat die Strafkammer an sich richtig erkannt. Sie meint jedoch, die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs sei wie bei jeder Straftat, so auch bei einem Vergehen gegen § 330a StGB ausgeschlossen, wenn es sich gegen verschiedene höchstpersönliche Rechtsgüter richte wie hier die im Rausch begangenen Unzuchtshandlungen des Angeklagten gegen mehrere Kinder; jedenfalls müsse das gelten, wenn der Täter die Rauschtaten nicht in demselben, sondern in verschiedenen Rauschzuständen beging. Gegen diese Erwägung wendet sich die Revision mit Recht. Das Rechtsgut, das § 330a StGB schützt, ist ein anderes als jenes, das durch die Rauschtat verletzt wird. Sonst würde es mit dieser, von Fall zu Fall, in verschiedenster Weise wechseln. Gerechterweise kann aber die Androhung einer Vergehensstrafe nicht gleichbleibend für die Verletzung verschiedenwertiger Rechtsgüter, von der Rauschübertretung bis zum schwersten Rauschverbrechen, gelten. Beide Rechtsgüterbereiche müssen vielmehr unterschieden werden. Unabhängig von der Art des Angriffs der Rauschtat dient § 330a StGB dem Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren, die ihr bei der unberechenbaren Wirkung vornehmlich des Alkohols als des verbreitetsten Rauschmittels auf den einzelnen Menschen nach allgemeiner Erfahrung von Volltrunkenen drohen (BGHSt 1, 124, 125; 1, 275, 277; 2, 14, 19; 9, 390, 398). Auf die Frage, ob das Vergehen der Volltrunkenheit fortgesetzt begangen wurde, ist es daher ohne Einfluss, dass die im Vollrausch verübten strafbedrohten Handlungen verschiedene höchstpersönliche Rechtsgüter verletzen und darum selbst nicht im Fortsetzungszusammenhang stünden, wenn sie strafbar wären. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie der Täter in demselben Einzelrausch oder in verschiedenen Rauschzuständen beging, wenn es sich nur – wie die Strafkammer hier angenommen hat – um einen fortgesetzten, also rechtlich einheitlichen Zustand der Volltrunkenheit handelte.

Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.

II. Zu der hiernach erforderlichen neuen Beurteilung des Falles gibt der Senat folgende Hinweise.

1. Im Schrifttum und auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss GrSenStrafs BGHSt 9, 391, 396; Entscheidungen des 5. Strafsenats BGHSt 10, 247, 250 und JR 1958, 28) sind Zweifel laut geworden, ob § 330a StGB mit dem Grundgedanken rechtsstaatlichen Strafens im Einklang steht, dass Strafe Schuld voraussetzt und Schuld einen Unrechtsvorwurf enthält. Sich bis zur Zurechnungsunfähigkeit zu berauschen, ist nach dieser Ansicht für sich gesehen – noch kein strafwürdiges Unrecht. Das wird es dieser Meinung zufolge erst durch den Zusammenhang mit der Rauschtat, einem Geschehen, das jedoch den Schuldvorwurf gerade nicht begründet, weil der Täter dabei in zurechnungsunfähigem Zustand handelt. Wäre hiernach anzunehmen, dass § 330a StGB Strafe für unverschuldetes Unrecht androht, so wäre in der Tat der Zweifel berechtigt, ob sich die Vorschrift noch innerhalb der Grenzen hält, in denen ein Staatswesen von Rechts wegen strafen darf.

Indessen teilt der Senat das Bedenken nicht. Nach seiner Auffassung ist das schuldhafte Sichberauschen keineswegs wertneutral und strafrechtlich unerheblich. Vielmehr enthält es unabhängig von der Rauschtat selbstindiges, strafrechtlich fassbares Unrecht.

Der Rausch ist seit je, bei allen Völkern, als Quelle von Gewalttaten, Sittlichkeitsverbrechen und anderen Rechtsbrüchen bekannt. Er nimmt dem Menschen die Gewalt über sich, indem er seine körperlichen und geistigen Kräfte herabsetzt, zugleich aber in ihm das trügerische Gefühl gesteigerter Leistungsfähigkeit weckt und Triebe in ihm entfesselt, die er sonst beherrscht im Zaum hält. Der Rausch kann so für seine Dauer das Wesen selbst friedfertiger Menschen in einer für die Umwelt gefährlichen Weise verändern. Zwar treten solche üblen Folgen nicht bei jedem Menschen und nicht in jedem Rauschzustand auf. Doch lassen sich die Wirkungen des Rausches niemals mit Gewissheit vorausberechnen. Es ist gerade ein ihm eigentümlicher Gefahrenumstand, dass sich der Berauschte gegenüber seiner Umgebung häufig in unerwarteter, ihm wesensfremder Weise verhält.

Die Gefährlichkeit für die Allgemeinheit behaftet den selbstverschuldeten Rauschzustand mit einem Unwert; an den auch der Strafgesetzgeber rechtmäßig anknüpfen darf. In einem hochentwickelten Gemeinwesen, in dem die Menschen eng zusammenleben und sich mannigfachen Regeln einer bestimmten sozialen Ordnung unterwerfen müssen, um nebeneinander zu bestehen, vergrößern, verstärken und vervielfachen sich mit der fortschreitenden Entwicklung insbesondere auf technischem Gebiete die rauschbedingten Gefahren für die Umwelt derart, dass sich der soziale Unwert verschuldeten Sichberauschens zu strafwürdigem Unrecht verdichtet. Das Gesetz widerstrebt mithin nicht dem Schuldgrundsatz, wenn es den verschuldeten Vollrausch mit Strafe bedroht. Es übt vielmehr Zurückhaltung, indem es Strafe nur für den Fall androht, dass der Berauschte in seiner Zurechnungsunfähigkeit eine Handlung begeht, die strafbar wäre, wenn er sie nüchtern begangen hätte. (Weithin ebenso Begr. zu § 351 1960).

Eine andere Frage ist es, ob etwa die in § 330a StGB bestimmte Strafe wegen ihrer Höhe und Anlehnung an die Strafdrohung für die Rauschtat dem Schuldgrundsatz nicht entspricht. Dieser Zweifel berührt jedoch allein die Frage der Verhältnismäßigkeit von Schuld und Strafe; er könnte allenfalls zu der Folgerung führen, dass die angedrohte Strafe auf ein angemessenes Maß herabzusetzen sei. Den Bestand der Strafvorschrift selbst stellt das Bedenken nicht in Frage. Demgemäß hat der Bundesgerichitshof den § 330a StGB, zwar nicht mit gleichbleibender Begründung, aber in letztlich doch übereinstimmender Rechtsprechung stets für anwendbar gehalten. Das ist auch in dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 9, 391 geschehen, obwohl es dort (S. 396/7) offen geblieben ist, ob § 330a StGB sich „in das geltende Schuldstrafrecht eingliedern“ lasse.

2. Vorsatz ist rechtswidriger Handlungswille; Fahrlässigkeit ist pflichtwidriges Verhalten. Wäre das schuldhafte Sichberauschen ohne Unrechtsgehalt, so entstünde auch unter anderem Gesichtspunkt ein Bedenken dagegen, ob § 330a StGB mit herkömmlichen Schuldbegriffen vereinbar sei. Es eröbe sich dann nämlich der Zweifel, ob vorsätzlich oder fahrlässig im Sinne des Strafrechts handelt, wer einen strafrechtlich überhaupt nicht bedeutsamen Tatbestand mit Vorbedacht oder aus Lassigkeit verwirklicht. Vom Standpunkt des Senats tritt die Frage nicht auf. Da Unrecht verübt, wer sich in einen Vollrausch versetzt, handelt, wer dies tut, unbedenklich vorsätzlich oder fahrlässig im überlieferten strafrechtlichen Sinn.

3. Von hier aus ist auch die Annahme rechtlich möglich, dass das Vergehen gegen § 330a StGB fortgesetzt begangen wird. In den Fortsetzungszusammenhang fallen alle mit Gesamtvorsatz herbeigeführten Rauschzustände – auch diejenigen, in denen der Berauschte keine mit Strafe bedrohte Handlung begeht. Auch sie sind vorsätzlich verwirklichtes strafwürdiges Unrecht. Dass für sie die Strafbarkeitsbedingung nicht gleichfalls demnach für den fortgesetzten Vollrausch nicht nochmals eintritt, unterbricht nicht den Fortsetzungszusammenhang. Dieser begreift in sich nur die verwirklichten Straftatbestände. Die Strafbarkeitsbedingung steht außerhalb. Tritt sie auch nur für einen Einzelrausch hinzu, so löst sie die Strafe einheitlich für die Gesamttat aus.

Nur wird es bei der Strafzumessung ins Gewicht fallen, wie oft der Täter in einem fortgesetzten Vollrausch eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht und ob er dadurch den Eintritt der Strafbarkeitsbedingung einmal oder mehrmals bewirkt (BGHSt 10, 259).

4. Das Kennzeichen der fortgesetzten Tat ist nach der gegen alle Einwände stets festgehaltenen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichitshofs der Gesamtvorsatz, durch den der Täter im voraus ein bestimmtes Gesamtergebnis ins Auge fasst und stückweise zu verwirklichen trachtet (RGSt 44, 223, 227; 70, 91; 75, 207; BGHSt 1, 313, 315; BGH NJW 1955, 1112 Nr. 27; vgl. auch § 2 Abs. 3 Pr.G. betr. das Spiel in außerpreußischen Lotterien vom 29. August 1904 PrGS S. 255). Wie jeder echte Tatvorsatz muss der Gesamtvorsatz auf einen strafrechtlich erheblichen (Gesamt-)Erfolg gerichtet und bestimmt (konkretisiert) sein (BGHSt 2, 163, 167). Im Anwendungsbereich des § 330a StGB kann er nicht schon ohne weiteres in dem einmal gefassten Entschluss gefunden werden, sich zu betrinken und sich möglichst andauernd im Zustand der Volltrunkenheit zu halten. Vorsatz ist bestimmter, mithin umgrenzter Tat-Wille. Das gilt ebenso vom Gesamtvorsatz. Auch er muss durch die Vorstellung vom Gesamterfolg umrissen, also in bestimmter Weise begrenzt sein (RGSt 51, 305, 308; BGHSt 6, 92, 96), wenn anders sich nicht Unterschiede zu sonstigen Erscheinungsformen gleichartiger Verbrechenswiederholung verwischen sollen wie z. B. zu gewohnheits-, geschäfts- oder bandenmäßig verübten Straftaten, zu Hangverbrechen oder gar zur Straftatenserie schlechthin.

Eine derartige Begrenzung des Tatwillens hat die Strafkammer beim Angeklagten bisher nicht festgestellt. Er hatte beschlossen, „sich in Zukunft, soweit es ihm sein Gesundheitszustand und die sonstigen Verhältnisse nur erlauben würden“, durch Genuss von Alkohol in einen „Trancezustand“ zu versetzen. Das ist nicht mehr als der allgemeine Entschluss, sich dem Trunke zu ergeben. Wer indes bloß dem Trunke frönen will, hat den bestimmten Willen zur Tat so wenig wie derjenige, der sich seinem Hang zum Stehlen überlässt oder seiner Neigung zu sonstigen strafbaren Handlungen stets von neuem nachgibt (RGSt 75, 207, 209). Einer solchen inneren Bereitschaft zum Verbrechen fehlt zur Bestimmtheit vor allem jede zeitliche Begrenzung. Zwar mag es die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht hindern, wenn der Täter seinem Vorhaben kein genaues Ende bestimmt, zumal wenn andere Umstände diesem hinreichend erkennbare Grenzen setzen (BGHSt 12, 148, 155).

Auch das Reichsgericht hat für den Gesamtvorsatz keine bestimmte Dauer der Straftat gefordert (RGSt 32, 337, 339; 58, 19, 20). Je weitere Zeiträume jedoch der Tatplan umspannt, desto mehr schwindet für die begrenzte menschliche Vorstellungskraft die Möglichkeit der Vorausschau eines bestimmten Gesamterfolges und damit für den Täter die Möglichkeit, sich bestimmt vorzusetzen, den Erfolg stückweise zu verwirklichen. Ein Entschluss wie der des Angeklagten, sich für alle Zukunft in gewisser Weise strafbar zu verhalten und sein Leben entsprechend zu führen, lässt die Grenzen unbedingten Willens zu einer bestimmten Tat und der Vorstellung von ihrem wenigstens möglichen (Gesamt-)Erfolg auch nicht mehr umrisshaft erkennen; sie verschwimmen im Unagewissen. Auf der Grundlage der allgemeinen Absicht, sich die Lust des ihm angenehmen Rauschzustandes so oft wie möglich zu verschaffen, musste der Angeklagte vielmehr den bestimmten Vorsatz, sich zu berauschen, nach susnüchternung entsprechend der jeweiligen Sachlage stets von neuem fassen.

5. Der Beschwerdeführer wusste schon vor der ersten von ihm im Vollrausch verübten Unzuchtshandlung, dass er durch Genuss von Alkohol selbst in ungewöhnlich geringer Menge die Gewalt über sich verlor. Ohne weiteres kann davon ausgegangen werden, dass er als reifer, lebenserfahrener Mann die allgemeine Gefährlichkeit des Alkoholrausches kannte. Nach den Feststellungen war er sich sogar bewusst, dass er selbst – in trunkenem Zustand Unbesonnenheiten und „strafbare Handlungen“ begehen konnte. Unbedenklich ist er daher für den Vollrausch – schon von der ersten Unzuchtshandlung an verantwortlich.

Ob das auch die Strafkammer angenommen hat, ist dem Urteil nicht mit Gewissheit zu entnehmen. Einerseits hat sie den ersten Unzuchtsfall nicht aus dem Fortsetzungszusammenhang ausgeklammert. Andererseits erwähnt sie, dass es dem Angeklagten mit Sicherheit erst nach der ersten Unzuchtshandlung zum Bewusstsein kam, er könne im Vollrausch zu solchem Verhalten neigen. Eine solche Kenntnis braucht der Vorsatz nach § 330a StGB nicht zu umfassen.

6. Das Landgericht wird ferner neu prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht schon bei Nüchternheit den Vorsatz fasste, mit bestimmten Kindern unzüchtige Handlungen zu verüben. Dafür könnte sprechen, dass er sie teils durch Beschenken mit Süßigkeiten und dergleichen augenscheinlich im nüchternen Zustand an sich lockte, teils über längere Zeit hin sein Patenonkelverhältnis zu Urte Sintowski missbrauchte. Möglicherweise hat er überhaupt die Unzuchtshandlungen in ausgenüchtertem Zustand verübt, z. B. wenn er sich vor Urte nackt wusch, massierte und in Unterhosen zeigte.

WillmsDr. GeierFischer
PeetzDr.Hübner