Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Strafaussprechung wegen unvollständiger Feststellungen zur Alkoholbeeinflussung; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 139/56
Datum
12.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein, insbesondere gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Strafzumessung unter Bezug auf § 51 Abs. 2 StGB. Der BGH hob die Strafaussprechung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die Feststellungen zur alkoholbedingten Beeinflussung unvollständig sind. Der Schuldspruch bleibt unberührt; das Landgericht hat Gelegenheit zu ergänzenden Gutachten und Erörterungen, insbesondere zur Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt und zur Bildung der neuen Gesamtstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlende oder unvollständige Feststellungen zur Wirkung von Alkohol auf Zurechnungsfähigkeit und Hemmungsvermögen rechtfertigen die Aufhebung der Strafaussprechung und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung, da dies sowohl für das Strafmaß als auch für Maßnahmen der Sicherung und Besserung von Bedeutung sein kann.

2

Bleiben die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen erkennbar ausreichend, die Schuld nicht auszuschließen, so berührt dies den Schuldspruch nicht und dieser kann bestehen bleiben.

3

Wurden in einem früheren Urteil Nebenstrafen oder Nebenfolgen (z. B. Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte) in der Gesamtstrafentscheidung getroffen und die frühere Gesamtstrafe aufgehoben, hat der Tatrichter über diese Nebenfolgen in der neuen Entscheidung erneut zu befinden.

4

Bei wiederholter Alkoholkriminalität ist die Prüfung einer Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt sowie gegebenenfalls die Anordnung mehrerer Sicherungsmaßnahmen (§ 42 StGB) in Erwägung zu ziehen.

5

Wird ein Angeklagter wegen eines Delikts als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt, ist diese Kennzeichnung im Urteilssatz deutlich auszudrücken.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 21. Oktober 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Metallgießer Josef P. ██ (Landkreis ███████) ██ in R. (Gemeinde ████) in Strafhaft, wegen Betrugs im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 12. Juni 1956 in der Sitzung vom 26. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter [REDACTED] Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] und Amtsgerichtsrat Schumacher bei den Verkündungen als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 21. Oktober 1955 im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte machte sich am 9. April 1955 eines Darlehensbetrugs und am 5. Juli 1955 eines fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig; die Rückfallsvoraussetzungen wegen Betrugs sind in beiden Fällen rechtlich bedenkenfrei dargetan. Wegen der am 5. Juli 1955 begangenen fortgesetzten Tat hat die Strafkammer den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20a Abs. 2 StGB verurteilt und eine Strafe von einem Jahr zwei Monaten Zuchthaus sowie eine Geldstrafe von 50 DM und den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre ausgesprochen; ferner hat sie die Sicherungsverwahrung angeordnet. Wegen des Betrugs vom 9. April 1955 hat das Landgericht auf eine Gefängnisstrafe von neun Monaten erkannt; aus ihr sowie den durch Urteil des Landgerichts Passau vom 1. Juli 1955 verhängten Einzelstrafen hat sie eine Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten Zuchthaus gebildet und ausgesprochen, dass es bei der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte durch jenes Urteil sein Bewenden habe.

Der Angeklagte wendet sich gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Eine solche Beschränkung des Rechtsmittels ist an sich zulässig. Da der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründungsschrift jedoch auch geltend macht, die Feststellungen der Strafkammer seien nicht geeignet, seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 2 StGB zu tragen, und da er überdies § 51 Abs. 2 StGB als verletzt bezeichnet, ist der gesamte Strafaussprach angefochten.

1.) Die Strafkammer hat zu der Frage der Einwirkung von Alkohol auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nur bezüglich der am 5. Juli 1955 begangenen fortgesetzten Straftat Feststellungen getroffen. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert gewesen sei. Nach den Feststellungen des Tatrichters trank der Angeklagte an jenem Vormittag 6–7 halbe Liter Bier, eine Menge, von der das Landgericht ausführt, dass sich bei ihr selbst bei völlig gesunden Menschen eine beträchtliche Trunkenheit bemerkbar mache; der trinkgewohnte Angeklagte habe jedoch bei seinem Auftreten eine Schlagfertigkeit, ein solches Geschick und eine solche Verstellung gezeigt, dass bei ihm ein Rauschzustand nicht zu beobachten gewesen sei. Zu der Frage, inwieweit bei dem Beschwerdeführer das Hemmungsvermögen vermindert war, befinden sich an dieser Stelle des Urteils keine Ausführungen. In anderem Zusammenhang spricht die Strafkammer davon, bei dem Angeklagten habe der Alkohol nur die Bedeutung eines Antriebsmittels, das die Hemmungsvorstellungen des Beschwerdeführers beseitige.

Am 9. April 1955 trank der Beschwerdeführer zunächst zwei Glas Bier, bevor er das erste Darlehen von 10 DM erhielt. Dieses Geld vertrank er nach den Feststellungen des Tatrichters im Laufe des Nachmittags, dann bat er um weitere 15 DM. In welchem Zustand sich der Angeklagte hierbei befand, ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer die 10 DM restlos für Getränke verwendete, hat er immerhin eine erhebliche Menge Alkohol zu sich genommen. Es ist zwar nahe liegend, dass der Angeklagte mit dem geborgten Gelde auch Mahlzeiten, Rauchwaren und dergleichen bezahlte; eindeutige Feststellungen können jedoch dem Urteil nicht entnommen werden.

Diese unvollständige Sachaufklärung führt zur Aufhebung des Strafaussprachs. Die Entscheidung über die Alkoholbeeinflussung kann nicht nur für das Strafmaß, sondern auch für die Anordnung und Auswahl der Maßregel der Sicherung und Besserung von Bedeutung sein.

Die Feststellungen des Tatrichters lassen andererseits mit ausreichender Sicherheit erkennen, dass der Angeklagte zur Zeit der Ausführung seiner Verbrechen nicht schlechthin zurechnungsunfähig war. Die Revision ergreift daher nicht auch den Schuldspruch.

Der Beschwerdeführer wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die von ihm für erforderlich gehaltene Begutachtung durch einen weiteren Sachverständigen zu beantragen und seine übrigen Bedenken gegen den Strafaussprach vorzubringen.

2.) In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt nochmals eingehend zu prüfen haben. Nach den bisherigen Feststellungen ist bei zahlreichen Straftaten des Angeklagten der Alkohol das „Antriebsmittel“ gewesen (vgl. auch KG HRR 1934 Nr. 1491). Der Beschwerdeführer führte sich, wie das Landgericht an einer Stelle des Urteils hervorhebt, durch „Saufereien und Ausschreitungen“ an seinem Wohnort derart auf, dass gegen ihn im Dezember 1954 ein Wirtshausverbot erging. Trotz dieses Verbots besuchte der Angeklagte im Jahre 1955 wiederum Gaststätten und beging dort, wie der Urteilszusammenhang ergibt, erneut im angetrunkenen Zustand Ausschreitungen. Das deutet auf einen solchen Hang zum übermäßigen Alkoholgenuss hin, dass dadurch die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers herabgesetzt sein kann (BGHSt 3, 339). Gegebenenfalls wird die Anordnung mehrerer Sicherungsmaßnahmen nebeneinander zu erwägen sein (§ 42 StGB; RGSt 73, 44, 47; 73, 101, 105; § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3.) Zu beanstanden ist, dass das Landgericht sich darauf beschränkt hat, es bei der durch das Urteil vom 1. Juli 1955 ausgesprochenen Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewenden zu lassen. Nebenstrafen und Nebenfolgen werden gemäß § 76 StGB neben der Gesamtstrafe ausgesprochen. Da die Strafkammer die frühere Gesamtstrafe aufgehoben hat, fiel der Ausspruch über die Aberkennung der Ehrenrechte fort; der Tatrichter hatte insoweit eine neue Entscheidung zu treffen (RGSt 75, 212; BGHSt 7, 180, 181 f.).

4.) Sollte das Landgericht wegen des am 5. Juli 1955 begangenen fortgesetzten Betrugs wiederum zur Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers kommen, so wird es diese Kennzeichnung insoweit auch im Urteilssatz auszudrücken haben (RGSt 68, 364 f.).

5.) Die bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe (§ 79 StGB) angeführten Einzelstrafen sind durchweg Gefängnisstrafen; sie würden es nicht rechtfertigen, als Gesamtstrafe eine Zuchthausstrafe auszusprechen. Für die Fassung des Urteilssatzes wird darauf hingewiesen, dass die im früheren Urteil erkannten Einzelstrafen (nicht die frühere Gesamtstrafe) in die neu zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen sind.

Bundesrichter Dr. Peetz ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. HärchnerMartin
MantelHübner
Aufhebung der Strafaussprechung wegen unvollständiger Feststellungen zur Alkoholbeeinflussung; Zurückverweisung — Themis