Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsurteil verworfen – Feststellungen und Strafzumessung geprüft

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 139/52
Datum
20.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt; die Revision wurde vom BGH verworfen. Streitgegenstände sind die Angriffe auf Tatsachenfeststellungen und die Frage der Berücksichtigung mildernder Umstände (Reizung zum Zorne). Der BGH hält die Beweiswürdigung und die Ausführungen zu § 267 Abs. 3 StPO für ausreichend und sieht keinen rechtlichen Fehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Angriffe der Revision auf reine Tatsachenfeststellungen und die würdigung des Beweismaterials sind grundsätzlich unzulässig, soweit sie lediglich die tatsächlichen Feststellungen betreffen.

2

Nach § 267 Abs. 3 StPO genügt das Urteil, wenn es die für die Bemessung der Strafe maßgeblichen Umstände nennt; die ausdrückliche Zurückweisung eines Milderungsgrundes erfüllt diese Anforderungen.

3

Ein mildernder Schuldvorwurf wegen Reizung zum Zorne setzt festgestellte tatsächliche Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass der Täter ohne eigene Schuld durch eine schwere Beleidigung plötzlich zur Tat hingetrieben wurde; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus.

4

Fehlt ein den Angeklagten belastender Rechtsirrtum in den Urteilsgründen, ist die Revision zu verwerfen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Lüneburg, 25. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schachtmeister Bernhard B. ████ aus ████, geboren am ████ ████████ █ ███ in █████, 2.2., in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Lüneburg vom 25. Juli 1951 wird verworfen.

Die seit dem 25. Juli 1951 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie vier Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte tötete 1942 als Schachtmeister auf einer Baustelle in Polen den etwa 15 Jahre alten jüdischen Arbeiter █████. Der Junge hatte sich einige Tage eigenmächtig aus dem Lager entfernt. Nach einer Rückkehr meldete er sich bei dem Führer seiner Arbeitsgruppe zurück und wurde von ihm zu dem Angeklagten geführt, der dienstlich mit ████ nichts zu tun hatte. Der Angeklagte ging mit dem Jungen zu einer kleinen Bodensenke, wo er ihn hinlegen ließ. Aus einer kurzen Entfernung schoss er sodann dem Jungen mit einer Pistole in den Hinterkopf und ließ sofort einige Feldbehälter mit Steinen und Erde auf ihn kippen. █████ ist entweder schon durch den Schuss oder aber durch das Zuschütten mit Erde getötet worden. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt.

Soweit die Revision nur die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts angreift, ist sie unzulässig. Das Urteil enthält keine Widersprüche und keinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum. Es ist weder ein Widerspruch noch ein Verstoß gegen die Denkgesetze, wie die Revision vorbringt, wenn das Schwurgericht den Angeklagten im Falle ████ verurteilt, in einem weiteren Falle, in dem ihm zur Last gelegt war, eine jüdische Frau erschossen zu haben, aber freigesprochen hat, obwohl ihn hier zum Teil dieselben Zeugen wie im Falle ████ belastet haben.

§ 267 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt. Er verlangt nur, dass das Urteil die Umstände anführt, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Die Urteilsgründe entsprechen diesem Erfordernis. Sie geben zu erkennen, dass das Schwurgericht mildernde Umstände versagt hat. Die Revision bringt vor, das Schwurgericht hätte mildernde Umstände gemäß § 213 StGB zubilligen müssen, weil eine „Provokation“ vorgelegen habe, zumindest aber nicht ausgeschlossen werden könne; das lasse das Urteil ganz außer Acht. Die Rüge ist nicht begründet. Das Schwurgericht führt zwar bei seinen Erwägungen, ob Mord oder Totschlag vorliege, aus, es sei nicht festzustellen, ob █████ vielleicht irgendetwas zu dem Angeklagten gesagt habe, was diesen besonders geärgert haben könnte. Es müsse jedenfalls mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass der Angeklagte auf Grund

a) der Mitteilung, die er von den Arbeitsführern des ████ erhalten habe – er hatte Verdacht, █████ stehe mit den Partisanen in Verbindung – oder

b) auf Grund eigener Wahrnehmungen über das Verhalten des █████ in eine gewisse Erregung geraten sei, und dass die Triebfeder seiner Tat in einem solchen Erregungszustand zu suchen sei.

Auf Grund dieser Erwägungen glaubte das Schwurgericht die Möglichkeit nicht ausschließen zu können, „dass dem Angeklagten seine gefühlsmäßig allgemeine Einstellung gegenüber den jüdischen Arbeitern bei seinem Vorgehen gegen █████ gar nicht zum Bewusstsein gekommen ist.“ Es sah sich deshalb nicht in der Lage, das Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes zu bejahen. Diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass das Schwurgericht festgestellt hätte, der Angeklagte sei ohne eigene Schuld durch eine schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden, oder dass es das für möglich gehalten hätte. In den Strafzumessungsgründen heißt es: „Dieser massive Rohheitsakt, den der Angeklagte in herausfordernder Weise vor den Augen anderer jüdischer Arbeiter begangen hat, passt zu der Brutalität, mit der er die Arbeiter in zahlreichen Fällen durch Ohrfeigen, Faustschläge und Peitschenhiebe misshandelt hat, wenn ihn das gerecht erschien.“ Die Urteilsgründe zeigen, dass das Schwurgericht den Milderungsgrund der Reizung zum Zorn nicht übersehen, sondern ihn ausgeschlossen und Ausführungen hierüber unterlassen hat, weil es das auf Grund seiner übrigen Feststellungen für überflüssig erachtet hat.

Das Urteil enthält auch im Übrigen keinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum. Die Revision ist daher zu verwerfen.

RichterDr. PeetzJagusch
MantelGlanzmann
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