Treffer
BGH Beschluss

Fehlerhafte Bildung von Gesamtstrafen bei Zäsurwirkung mehrerer Vorverurteilungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 13/91
Datum
07.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen fehlerhafter Bildung dreier Gesamtstrafen. Zentrale Frage war, welche Einzelstrafen bei Bildung der Gesamtstrafen zu berücksichtigen sind und welche Zäsurwirkung frühere Verurteilungen entfalten. Der BGH hob den Ausspruch über die Gesamtstrafen auf, stellte Rechtsfehler bei deren Bildung fest und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung von Gesamtstrafen sind die Einzelstrafen sämtlicher vor dem Zeitpunkt der maßgeblichen Vorverurteilung begangener Taten zu berücksichtigen; das Übersehen solcher Taten macht die Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerhaft.

2

Eine Verurteilung entfaltet Zäsurwirkung in der Weise, dass für die Zeit nach ihrer rechtskräftigen Entscheidung eine weitere gesonderte Gesamtstrafe gebildet werden kann.

3

Die Zäsurwirkung einer späteren Verurteilung kann auch dann eintreten, wenn die in ihr behandelten Taten zeitlich vor einer früheren Verurteilung begangen wurden; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verurteilung.

4

Beeinflussen Rechtsfehler bei der Bildung einzelner Gesamtstrafen andere gebildete Gesamtstrafen nicht sicher ausschließbar, sind die betroffenen Entscheidungen aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 27. September 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 13/91 vom 7. Februar 1991

in der Strafsache gegen Georg D[C] aus ████████, dort geboren am [REDACTED] 1943, wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. September 1990 im Ausspruch über die gegen ihn verhängten Gesamtstrafen (IV, VI und VIII der Urteilsformel) mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch, dem Ausspruch über die Einzelstrafen und der Maßregelanordnung gilt, ist es offensichtlich unbegründet.

Dagegen kann der Ausspruch über die drei Gesamtstrafen, die gegen den Angeklagten verhängt worden sind, nicht bestehen bleiben.

Der Tatrichter der ersten Vorverurteilung (Urteil des Amtsgerichts München vom 16. Oktober 1989) hätte eine Gesamtstrafe wegen sämtlicher vor dem 16. Oktober 1989 begangener Taten bilden müssen. Das hat die Strafkammer zwar zutreffend erkannt. Sie hat jedoch irrtümlich die Einzelstrafen für die beiden mit der zweiten Vorverurteilung (Strafbefehl des Amtsgerichts Erding vom 1. Dezember 1989) abgeurteilten Taten vom 4. Juni 1989 nicht miteinbezogen, weil sie übersehen hat, dass der Angeklagte diese Taten bereits vor der zuerst genannten Verurteilung begangen hatte. Damit ist die erste der vom Landgericht gebildeten Gesamtstrafen rechtsfehlerhaft.

Die Bildung der zweiten Gesamtstrafe ist ebenfalls rechtsfehlerhaft. Richtig ist, dass die Verurteilung vom 16. Oktober 1989 Zäsurwirkung entfaltete (vgl. BGHSt 32, 193; 33, 367, 368; 35, 245; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Zäsurwirkung 1 und 4; vgl. ferner Vogler in LK 10. Aufl. § 55 Rdn. 14). Die Strafkammer durfte daher eine weitere Gesamtstrafe für die nach dem 16. Oktober 1989 begangenen Taten verhängen. In diese Gesamtstrafe hätte sie jedoch, wie schon dargelegt, die Einzelstrafen für die beiden Taten vom 4. Juni 1989 nicht mehr einbeziehen dürfen.

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts entfaltete aber auch die Verurteilung vom 1. Dezember 1989 erneut Zäsurwirkung. Die Tatsache, dass die an diesem Tage abgeurteilten Taten bereits vor der ersten Vorverurteilung begangen worden waren, steht dem nicht entgegen. Am 1. Dezember 1989 hätte der Tatrichter – bei Kenntnis der Sachlage – zwei selbständige Gesamtstrafen bilden können und müssen, nämlich für die vor dem 16. Oktober 1989 und für die zwischen dem 16. Oktober 1989 und dem 1. Dezember 1989 begangenen Taten.

Mithin erweist sich die dritte vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe insoweit als richtig, als hier die Einzelstrafen für die nach dem 1. Dezember 1989 begangenen Taten einbezogen wurden. Doch hat auch diese Gesamtstrafe keinen Bestand, weil ein Einfluss der fehlerhaften Bildung der beiden anderen Gesamtstrafen nicht auszuschließen ist.

MaulUlsamerBrüning
KuhnGranderath
Fehlerhafte Bildung von Gesamtstrafen bei Zäsurwirkung mehrerer Vorverurteilungen — Themis