Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unterlassener Übersetzungsbeschaffung bei Telefonüberwachung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 138/91
Datum
07.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte nach § 244 Abs. 2 StPO die Nichtverwertung wörtlicher Übersetzungen von in Sinti-Sprache geführten Telefonaten. Der BGH gab der Aufklärungsrüge statt, weil das Landgericht nicht hinreichend geprüft oder veranlasst hat, wörtliche Übersetzungen oder alternative Dolmetscher (z.B. BKA/LKA) zu beschaffen. Mangels Aufklärungsmängeln hob der BGH Teilentscheidungen auf und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist begründet, wenn das Gericht wesentliche Ermittlungsmaßnahmen unterlässt, die zur Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen können.

2

Die Ablehnung der Verlesung von Inhaltsprotokollen aus einer Telefonüberwachung setzt voraus, dass das Gericht zuvor alle zumutbaren Möglichkeiten zur Beschaffung wörtlicher Übersetzungen oder verlässlicher Dolmetscher ausgeschöpft hat.

3

Die Zuverlässigkeit anonym erstellter Übersetzungen muss überprüfbar gemacht oder durch Beschaffung weiterer fachlich qualifizierter Übersetzer ersetzt werden; bloße Inhaltsangaben genügen nicht ohne weitere Darlegungen.

4

Unterlassene Aufklärungsmaßnahmen, die geeignet sind, das Urteilsergebnis zu beeinflussen, führen zur teilweisen Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i. d. OPf., 15. November 1990

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

1 StR 138/91 7. Mai 1991

in der Strafsache gegen Wilhelm ████████ aus █████████, geboren am █████ 1951 in ████████, wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Richter am Oberlandesgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ████

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 15. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte a) im Falle II 1 der Gründe wegen Beihilfe zum Diebstahl verurteilt worden ist und im Ausspruch über die Gesamtstrafe; b) in den Fällen VI a, b, c, d, e der Gründe freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bayreuth zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Bandendiebstahls in vier weiteren Fällen sowie des versuchten Bandendiebstahls in einem weiteren Fall hat es den Angeklagten freigesprochen. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl im Falle II 1 und die Freisprechung des Angeklagten in den Fällen VI a, b, c, d, e; sie hat im Umfang der Anfechtung Erfolg.

1. Die auf § 244 Abs. 2 StPO gestützte Aufklärungsrüge ist begründet.

In der Hauptverhandlung vom 8. November 1990 hatte die Staatsanwaltschaft beantragt, Übersetzungen von drei in Sinti-Sprache geführten Telefongesprächen des Angeklagten, welche im Rahmen einer Telefonüberwachung aufgezeichnet worden waren, zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte in zwei Fällen Mittäter von Einbruchsdiebstählen gewesen sei (Fälle II 1, VI a der Urteilsgründe), zu verlesen. Hierbei handelte es sich um Inhaltsangaben dieser Gespräche, welche ein von der Polizei beschäftigter anonymer Dolmetscher angefertigt hatte.

Diesen Beweisantrag hat die Strafkammer – ohne nähere Kennzeichnung des Ablehnungsgrunds nach § 244 Abs. 3 StPO – abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die vorgelegten Übersetzungen bestünden lediglich aus Inhaltsangaben der Telefonate; es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grunde eine wörtliche Wiedergabe nicht erfolgt oder nicht möglich gewesen sei. Weiterhin stehe der Verlesung entgegen, dass weder das Gericht noch die übrigen Verfahrensbeteiligten sich einen sicheren Eindruck von der Zuverlässigkeit der vorliegenden Übertragung hätten verschaffen können. Zum einen beruhe dies darauf, dass nur Inhaltsprotokolle vorlagen, zum anderen könne auch das sprachliche und grammatikalische Verständnis und Können des Übersetzers nicht nachgeprüft werden, da fachliche Qualifikation und Ausbildungsweg unbekannt seien.

Ob die Verlesung der vorliegenden Inhaltsangaben mit dieser Begründung abgelehnt werden konnte, bedarf keiner Entscheidung (zur Verwertung der Ergebnisse der Telefonüberwachung vgl. BGHSt 27, 135; BGH NStZ 1985, 466; BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1982 – 3 StR 419/82, vom 19. April 1981 – 3 StR 236/80 und vom 22. August 1978 – 1 StR 139/78; ferner Laufhütte in KK 2. Aufl. § 100a Rdn. 16; Mayr in KK 2. Aufl. § 249 Rdn. 15; Kleinknecht/ Meyer, StPO 39. Aufl. § 249 Rdn. 7 und § 100a Rdn. 15); jedenfalls hatte das Landgericht entsprechend der ihm obliegenden Aufklärungspflicht sich nicht darauf beschränken dürfen, die einzige Möglichkeit der Verwertung der Tonbandaufzeichnungen über die Telefonate des Angeklagten in der Verlesung der vorhandenen Inhaltsangaben zu sehen.

Zwar hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Beweisantrag vom 8. November 1990 selbst ausgeführt, ein anderer als der von der Polizei eingesetzte Übersetzer habe sich nicht finden lassen. Der ablehnende Beschluss der Strafkammer führt demgemäß aus, „alle Bemühungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, andere Übersetzer zu finden“, seien erfolglos geblieben. Dennoch beanstandet die Revision zu Recht, dass das Landgericht, das einen wesentlichen Grund, die beantragte Verlesung abzulehnen, darin sah, dass nur Inhaltsprotokolle der geführten Telefongespräche vorlagen, es unterlassen hat, wörtliche Übersetzungen herbeizuführen.

Nach dem Vortrag der Revision wäre der anonyme Übersetzer zur Erstellung wörtlicher Übersetzungen bereit und in der Lage gewesen. Weder aus dem ablehnenden Beschluss noch aus dem Urteil ergibt sich indes, ob er dazu aufgefordert worden ist.

Bei Vorliegen wörtlicher Protokolle wäre, wie auch das Landgericht in seinem ablehnenden Beschluss hervorhebt, die Überprüfung der Richtigkeit der Übersetzungen erleichtert worden; Vorhalte daraus an den Angeklagten wären besser möglich gewesen.

Der dargelegte Aufklärungsmangel betrifft unmittelbar nur die Taten zum Nachteil ███████ (II 1 des Urteils) und Dr. ██████ (VI a des Urteils). Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich der Fehler auch auf die Entscheidungen in den Fällen VI b ████████████, VI c ███████████, VI d (Dr. ███) und VI e (H███████) ausgewirkt hat. Ließ sich, was nach dem von der Revision mitgeteilten Inhalt nahelag, aus den abgehörten Telefongesprächen in Verbindung mit der Auswertung weiterer Beweismittel auf eine Bandenmitgliedschaft des Angeklagten und auf mittäterschaftliche Beteiligung in den Fällen II 1 und VI a schließen, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht, welches überdies an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit ungewöhnlich hohe Anforderungen gestellt hat, auch in den weiteren Fällen nicht freigesprochen hätte.

2. Die in dem ablehnenden Beschluss angedeutete tatsächliche Behauptung, ein anderer Übersetzer habe objektiv nicht gefunden werden können, erscheint zweifelhaft. Zwar ist es aus verschiedenen Gründen schwierig, Übersetzer oder Dolmetscher für die Sinti-Sprache im Strafverfahren zu finden; dies erscheint jedoch nicht von vornherein unmöglich. Nahegelegen hätte vorliegend beispielsweise eine Anfrage beim Bundeskriminalamt oder bei verschiedenen mit dieser Problematik vertrauten Landeskriminalämtern. Ob und mit welchem Ergebnis solche Anfragen erfolgt sind, hat das Landgericht nicht dargelegt. Mit Wahrscheinlichkeit hätten entsprechende Erkundigungen ergeben, dass, wenn auch mit Schwierigkeiten, Übersetzer für die Sinti-Sprache gefunden werden können.

3. Es erschien zweckmäßig, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bayreuth zurückzuverweisen.

GribbohmFothBrünning
MaulGranderath
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