Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Landgericht Weiden wegen Diebstahls als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 138/89
Datum
06.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. wegen Diebstahls ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Zudem berichtigte der Senat ein falsches Datum in der Urteilsformel. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Der Bundesgerichtshof kann erkennbare Form- oder Schreibfehler in der Urteilsformel berichtigen, soweit die Berichtigung dem tatsächlichen Entscheidungsinhalt entspricht.

3

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; ihm können zudem die notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger im Revisionsverfahren auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i. d. OPf., 11. Januar 1989

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 138/89 6. April 1989

in der Strafsache gegen Gen Autolackierer Peter [REDACTED], geboren am 7. 1962, wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 11. Januar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

In der Urteilsformel unter Nr. 1. b) wird das Datum „03.7.1988“ ersetzt durch das Datum „31.7.1988“.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Schauenburg Kuhn Maul Granderath Gerlach Ve[REDACTED]

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