Revision gegen Landgericht Weiden wegen Diebstahls als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 138/89
- Datum
- 06.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der Bundesgerichtshof kann erkennbare Form- oder Schreibfehler in der Urteilsformel berichtigen, soweit die Berichtigung dem tatsächlichen Entscheidungsinhalt entspricht.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; ihm können zudem die notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger im Revisionsverfahren auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i. d. OPf., 11. Januar 1989
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 138/89 6. April 1989
in der Strafsache gegen Gen Autolackierer Peter [REDACTED], geboren am 7. 1962, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 11. Januar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
In der Urteilsformel unter Nr. 1. b) wird das Datum „03.7.1988“ ersetzt durch das Datum „31.7.1988“.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Schauenburg Kuhn Maul Granderath Gerlach Ve[REDACTED]