Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zum Rückfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 138/68
- Datum
- 09.04.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme des Rückfalls sind konkrete Feststellungen zu den Voraussetzungen erforderlich, insbesondere zur Art und zum Zeitpunkt der vorangegangenen strafbaren Tat.
Fehlen hinreichende Feststellungen zu einem strafverschärfenden Umstand, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fehlenden Feststellungen die Strafhöhe beeinflusst haben.
Die Revision kann hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet sein, zugleich aber auf die Aufhebung von Feststellungen zur Strafzumessung oder erschwerenden Umständen zu führen.
Gerichte haben die Darlegungs- und Feststellungspflichten bei Rückfallsfragen ernsthaft zu erfüllen; pauschale Angaben genügen nicht zur Begründung einer Rückfallqualifikation.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 14. Februar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 138/68
in der Strafsache gegen den Schleifer Otto ███ aus ███, geboren am ██ 1932 in ██, ██, Kreis ████ wegen Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. April 1968 einstimmig gem. § 349 Abs. 2, 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Februar 1967 im gesamten Strafausspruch sowie zum Rückfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Es fehlen jedoch hinreichende Feststellungen zu den Voraussetzungen des Rückfalls; insbesondere teilt das Urteil nicht mit, wann der letzte, mit einem Jahr Gefängnis geahndete Diebstahl begangen worden ist. Die Aufhebung
des gesamten Strafausspruchs ist geboten, weil nicht auszuschließen ist, dass sich die für den Rückfalldiebstahl festgesetzte Einzelstrafe auf die Höhe der Strafe für das Vergehen der Körperverletzung ausgewirkt hat.
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