Revision verworfen: Identitätsfeststellung bei Rückfallbetrug bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 138/65
- Datum
- 01.06.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet nicht zum Einholen von Auskünften, wenn solche allenfalls nur das Vorhandensein namensgleicher Personen, nicht aber eine behauptete Fehlidentifikation klären würden.
Ergibt die Beweiswürdigung eine erdrückende Gesamtschau tragfähiger Indizien und Gutachten für die Identität, besteht keine Pflicht, jede noch denkbare weitere Ermittlungsmaßnahme zu treffen.
Ein daktyloskopisches Gutachten begründet keine Aufklärungs- oder Begründungspflichtverletzung, wenn der Sachverständige die Identitätsfeststellung nachvollziehbar darlegt und diese durch weitere Beweismittel gestützt wird.
Die Feststellung von Rückfall und der Qualifikation als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Identität des Angeklagten mit früher Verurteilten aufgrund zusammenhängender Beweiswürdigung feststeht.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 16. November 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Tapezierermeister Willi █████ aus █████, geboren am █████████ 1918 in ██████, Kreis KD (CSR), z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i. R.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Dr. ███ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Dr. ██ aus ███████ Rechtsanwalt als Verteidiger, ██████████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. November 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 17. November 1964, soweit sie 3 Monate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen dreier sachlich zusammentreffender Verbrechen des Betrugs i. R. als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt worden. Zugleich hat das Landgericht die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt.
Mit seiner Revision macht der Angeklagte allein geltend, dass das Landgericht die im vorliegenden Verfahren festgestellten Betrugstaten deshalb unzutreffend gewürdigt habe, weil es zu Unrecht die Identität des Verurteilten, der in Wirklichkeit am ██████ in Ko — S (CSR) geboren sei, mit dem wiederholt vorbestraften Willibald █████, geboren ██████████ 1918 in ████, Kreis RZ (CSR), angenommen habe. Auf diesem Fehler beruhe, so meint die Revision, sowohl die Annahme des Rückfallbetrugs als auch die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und damit die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung. Die von der Revision hierzu erhobenen Rügen der Verletzung des formellen und sachlichen Rechts müssen indessen erfolglos bleiben.
Die Revision erblickt zunächst eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, dass das Landgericht es unterlassen habe, dem Hinweis des Angeklagten auf eine Verwechslung mit seinem Verwandten Willibald █████ durch Einholung von Auskünften über die beiderseitigen Geburtsdaten bei den Gemeinden ██ und ███ in der CSR nachzugehen. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil durch die Erteilung solcher Auskünfte allenfalls hätte bewiesen werden können, dass es zwei Personen mit dem Namen Willi bzw. Willibald █████ gibt, von denen der eine am ███ 1918 in ██ (CSR), der andere am ██████ 1918 in ██, Kreis KD geboren ist, niemals aber, dass zwischen diesen beiden Personen eine Verwechslung in dem vom Angeklagten behaupteten Sinn stattgefunden hat.
Einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO und zugleich gegen § 267 StPO nimmt die Revision ferner insoweit an, als das Landgericht bei Würdigung des von dem Sachverständigen Schlenzger erstatteten daktyloskopischen Gutachtens nicht geprüft habe, welche Fingerabdrücke der gutachtlichen Äußerung zugrunde gelegt worden seien. Dem Gutachter hätten in Wirklichkeit, so trägt die Revision sinngemäß vor, nur zwei Fingerabdrücke vorgelegen, von denen der ältere vom Tage der Einlieferung des Angeklagten in das Nürnberger Untersuchungsgefängnis (13.4.1964) stamme, so dass sich hieraus naturgemäß eine Übereinstimmung der Abdrücke habe ergeben müssen. Diese Revisionsrüge ist deshalb unbegründet, weil sie an der Feststellung des Urteils vorbeigeht, dass der Sachverständige die Identität des Angeklagten mit dem am 29. November 1960 in der Strafanstalt Nürnberg erkennungsdienstlich behandelten Willi ████, geboren ████████ 1918 in ██ (CSR), dargelegt hat.
Die Revision rügt mit der Aufklärungsrüge weiter, dass das Landgericht es unterlassen habe, den Orthopäden Paul ████, die Strafvollzugsbeamten der Strafanstalt █████ und ███ und 14 in der Zeit von 1956 bis 1958 in der Papierabteilung der Strafanstalt beschäftigte Häftlinge als Zeugen darüber zu vernehmen, dass es sich bei den in den Jahren 1956/1957 in der Strafanstalt █████ einsitzenden Verurteilten Willibald ██ nicht um den Angeklagten des vorliegenden Verfahrens gehandelt habe. Soweit das angefochtene Urteil feststelle, dass sich zur fraglichen Zeit möglicherweise sowohl der Angeklagte als auch ein namensgleicher Strafgefangener in der Strafanstalt █████ befunden habe, sei zu Unrecht davon abgesehen worden, eine entsprechende Auskunft bei der Strafanstalt einzuholen.
Auch dieses Vorbringen vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ausweislich der Hauptverhandlungsprotokolle hat der Verteidiger des Angeklagten nur den Antrag gestellt, den Strafvollzugsbeamten ███ und den ehemaligen Häftling ███ darüber als Zeugen zu vernehmen, dass in der Papierabteilung der Strafanstalt █████ in den Jahren 1956/1957 eine mit dem Angeklagten nicht identische, aber namensgleiche Person beschäftigt gewesen sei. Die Vernehmung dieser Zeugen ist durch Gerichtsbeschluss mit der Begründung abgelehnt worden, dass die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen so behandelt werden könnten, als seien sie wahr. Ob diese Ablehnungsbegründung den Anforderungen des § 244 Abs. 3 StPO entspricht, kann auf sich beruhen. Für die von der Revision in diesem Zusammenhang allein erhobene Aufklärungsrüge kommt es lediglich darauf an, ob der Tatrichter durch die ihm bereits bekannten Tatsachen und den Verfahrensablauf dazu gedrängt war, von den in der Revisionsbegründung angegebenen Aufklärungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, also eine Auskunft bei der Strafanstalt einzuholen (BGHSt 3, 169). Davon kann aber bei den geradezu erdrückenden Beweisen, aus deren Gesamtheit der Tatrichter seine Überzeugung von der Identität des Angeklagten mit den Tätern der voraufgegangenen Strafverfahren gewinnen durfte, keine Rede sein. Der Angeklagte hat sich nicht nur selbst jahrelang – so u. a. bei seiner zweiten Eheschließung am 13.10.1961 – als der ██ ████████ 1918 in ██ geborene Willi █████ ausgegeben, sondern er ist nach den getroffenen Feststellungen auch von zahlreichen Zeugen, so insbesondere von dem Landgerichtsarzt Reg.med. Dir. Dr. ███████ und von den Vollzugsbeamten ███, ███ und ███ an bestimmten kennzeichnenden Merkmalen einwandfrei als mit dem früheren Strafgefangenen ██████████ identisch erkannt worden. Auch die bereits erwähnte, aufgrund erkennungsdienstlicher Behandlung vom 29.11.1960 abgegebene gutachtliche Äußerung des Sachverständigen Schlenzger wies die Identität des Angeklagten mit seinem angeblichen Doppelgänger zur Genüge nach. Andererseits sind alle Behauptungen des Angeklagten, er sei während der für die Verbüßung der ersten Vorstrafe in Betracht kommenden Zeit in Wirklichkeit im Betrieb der Firma ███ in ███ beschäftigt gewesen und bei ihm habe im Gegensatz zu seinem Doppelgänger nie eine Beinverletzung vorgelegen, durch die Aussage der Zeugin ███ und des Sachverständigen Dr. Erler mit Recht als widerlegt angesehen worden. Bei dieser Sachlage stellt es keinen Rechtsfehler dar, wenn der Tatrichter sich mit den erhobenen Beweisen begnügt hat.
Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen keine Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Seibert | Hübner | Pikart | |||
| Fischer | Mai |