Revision verworfen: Unterlassene Hilfeleistung – Erforderlichkeit zur Zeit des Unglücks
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 138/63
- Datum
- 30.01.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Erforderlichkeit von Hilfe im Sinne des § 330c StGB ist nach der Lage zur Zeit des Unglücks zu beurteilen; eine nachträgliche Rückschau auf den Erfolg ist unmaßgeblich.
Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn sie sich später als vergeblich erweist; nur von vornherein offenkundig nutzlose Hilfe ist nicht geschuldet.
Der Ausdruck ‚mögliche‘ Hilfe betrifft die subjektive Zumutbarkeit des Hilfepflichtigen und darf nicht mit der Erfolgsaussicht der Hilfe gleichgesetzt werden.
Die Ablehnung von Hilfe durch das Opfer entbindet nur, wenn sie auf einem einsichtsfähigen, eigenverantwortlichen Willen beruht; bei Bewusstseinsstörungen oder körperlicher Schwäche bleibt die Pflicht bestehen.
Bei mehreren Verpflichteten endet die Pflicht Einzelner nur, wenn die Hilfe der anderen oder deren unmittelbare Bereitschaft zweifelsfrei die Erforderlichkeit der eigenen Hilfe entbehrlich macht.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Ravensburg, 30. Januar 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen [REDACTED::
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Ravensburg vom 30. Januar 1963 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Beschwerdeführer wenden gegen ihre Verurteilung aus § 330c StGB zu Geldstrafen vergeblich ein, sie seien nicht verpflichtet gewesen, dem Bohrmeister Josef K. ███ Hilfe zu leisten, obwohl ihn der rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte H. schwer verletzt hatte.
Allerdings starb K. einige Stunden nach dem Unglücksfall. Ärztlicher Beistand, auch rechtzeitig geleistet, hätte ihn nicht am Leben erhalten und nicht einmal seine Schmerzen lindern können, da er sie infolge Bewusstlosigkeit ohnehin nicht spürte. Dennoch waren die Angeklagten verpflichtet, einen Arzt herbeizurufen. Denn ob bei einem Unglücksfall Hilfe im Sinne des § 330c StGB erforderlich ist, bestimmt sich nicht danach, aus der Rückschau Erfolg versprach, sondern ist nach der Lage zur Zeit des Unglücksfalles zu beurteilen. Dem Verunglückten muss auch dann Hilfe geleistet werden, wenn sie schließlich vergeblich bleibt, und selbst dann, wenn sich nachträglich, bei näherer Untersuchung, die befürchtete Folge des Unglücks als von Anfang an unabwendbar erweist. Nur von vornherein offenkundig nutzlose Hilfe braucht nicht geleistet zu werden. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besagt nichts anderes, wenn sie Hilfe im Sinne des § 330c StGB als erforderlich ansieht, solange sie „möglich“ ist (BGHSt 17, 166 mit weiteren Fundstellen; BGHSt 16, 200, 203). Die Beschwerdeführer missverstehen das nur, indem sie „mögliche“ Hilfe begrifflich der erfolgreichen gleichsetzen. Erforderlich ist Hilfe aber auch dann, wenn ihr Erfolg ungewiss ist. Von „möglicher“ Hilfe spricht das Gesetz übrigens nur in dem Sinne, dass sie dem Hilfepflichtigen (subjektiv) möglich, d. h. zumutbar ist; dabei setzt es schon voraus, dass Hilfe (objektiv) erforderlich ist.
Die Revisionsbehauptung, K. habe die von den Angeklagten angebotene Hilfe abgelehnt, widerspricht dem festgestellten Sachverhalt. Den Versuch, ihn aufzurichten, beantwortete er zwar mit der Bitte, ihn liegen zu lassen. Sie erkannten aber, dass das aus körperlicher Schwäche, der erlittenen Verletzungen wegen geschah und nicht, um seinen Rausch auszuschlafen. Sie erörterten deshalb die Frage, ob man nicht einen Arzt holen müsse, kamen aber zu keinem solchen Entschluss, sondern entfernten sich, teils wegen der vorgerückten Nachtzeit, teils um H. nicht in ein Ermittlungsverfahren zu verwickeln. Hiernach geht auch der Revisionseinwand fehl, den Angeklagten sei keine Hilfeleistung zumutbar gewesen.
Mit Recht hat das Schwurgericht ferner alle Beschwerdeführer als hilfepflichtig angesehen. Eugen ███, ███ und █████ waren zwar erst später hinzugekommen. Sie durften jedoch, nachdem sie den Unglücksfall und die Notwendigkeit ärztlicher Hilfe erkannt hatten, sich ihrer Verpflichtung zur Hilfeleistung nicht schon deswegen für enthoben halten, weil die beiden anderen Beschwerdeführer noch an Ort und Stelle zurückblieben; denn sie hatten keine Gewähr, dass diese dem Verunglückten beistehen würden. Verpflichtet ein Unglücksfall mehrere Personen zur Hilfe, so sind die einen von dieser Verpflichtung nur dann befreit, wenn ihre Hilfeleistung durch den Beistand der anderen oder wenigstens durch die unmittelbare Bereitschaft der anderen dazu mit Gewissheit entbehrlich wird. Nur dann ist sie nicht im Sinne des § 330c StGB erforderlich (BGH VRS 10, 220 = GA 1956, 120; VRS 14, 191; BGH NJW 1952, 394 Nr. 26).
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revisionen sind daher zu verwerfen.
| Hübner | Dr. Geier | Fischer | |||
| Willms | Mai |