Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verfolgungsbeschränkung nach §154a StPO und Aufklärungsrüge unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 13/86
Datum
24.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen verschiedener Vermögensdelikte und versuchten Raubes. Der BGH beschränkte mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung in einem Fall nach §154a Abs.2 StPO und verwarf die Revision. Eine Aufklärungsrüge war unzulässig, weil keine konkreten Beweisbehauptungen vorgetragen wurden. Beweiswürdigung und Strafzumessung zeigten keine Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf bestimmte Tatvorwürfe beschränken.

2

Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn die Revision keine konkreten Angaben zu Zeitpunkt, Art der zu erwartenden Zeugenaussage und dem erwarteten Beweisergebnis macht.

3

Die Überzeugungsbildung des Tatrichters, die auf einer ausreichenden umfassenden Gesamtwürdigung beruht, bleibt im Revisionsverfahren nur bei darlegbaren Rechtsfehlern angreifbar.

4

Bei der Strafzumessung dürfen Umstände wie Vertrauensmissbrauch und die Bereitstellung eines Fahrzeugs zur Mobilität der Mittäter als strafschärfende Momente berücksichtigt werden, auch wenn der Angeklagte am Tatort nur geringe Aktivität zeigte.

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Yüksel Ö., aus G____-P_______, geboren am (__) 1960 in C. (Türkei),

- Sachbezeichnung: wegen versuchten Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1986, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt (GL) ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär █████████████████

Tenor

1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird nach § 154a Abs. 2 StPO im Fall II 2 der Gründe des Urteils des Landgerichts München II vom 26. Juli 1985 die Verfolgung auf den Vorwurf der Unterschlagung des Kraftfahrzeugs beschränkt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Diebstahl (Fall II 1 der Urteilsgründe), wegen Unterschlagung (Fall II 2 der Urteilsgründe), wegen versuchten Raubes (Fall II 3 der Urteilsgründe) und wegen vier Vergehen des Diebstahls (Fälle II 4, 5, 6 und 7 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts und einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht.

I. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 154a Abs. 2 StPO im Fall II 2 der Urteilsgründe die Verfolgung auf den Vorwurf der Unterschlagung des Kraftfahrzeugs beschränkt, somit den Vorwurf einer zugleich begangenen Unterschlagung von 200 DM Bargeld ausgeschieden.

II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Verfahrensbeschwerde

1. Zu Fall II 1 der Urteilsgründe – es handelt sich um einen am 16. März 1984 begangenen Diebstahl in der Diskothek „O1 TCD KD“ in G.-P., in der er damals als Aushilfskellner angestellt war – hatte sich der Angeklagte dahin eingelassen, mit dieser Tat „habe er nichts zu tun“, er habe „seinerzeit noch gar nicht den Schlüssel“ zu diesem Lokal gehabt (UA S. 14). Das Landgericht hält diese Einlassung für widerlegt, weil der Mitangeklagte SÖ glaubwürdig bekundet habe, selbst die Tat ausgeführt und dafür einen Originalschlüssel vom Angeklagten erhalten zu haben (UA S. 16). Die Strafkammer ist also davon ausgegangen, dass der Angeklagte zur Tatzeit im Besitz des Schlüssels war und diesen dem Mitangeklagten SÖ zur Verfügung stellte.

Die Revision – die nicht in Zweifel zieht, dass der Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt einen Schlüssel zu der Diskothek erhalten hat – erblickt eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO darin, dass die damalige Arbeitgeberin nicht gehört worden ist zu der Frage, „ob“ sie ihm „seinerzeit“ einen Originalschlüssel übergeben hatte. Hätte die Zeugin ausgesagt, dass dem Angeklagten zur Tatzeit noch kein Schlüssel zu dem Lokal ausgehändigt gewesen sei, so wäre nach Meinung der Revision die Darstellung des Mitangeklagten SÖ in einem für die Beweiswürdigung wesentlichen Punkt erschüttert worden.

Die Aufklärungsrüge ist nicht hinreichend ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision nicht vorträgt, wann die Inhaberin des Lokals, in dem der Angeklagte zur Tatzeit beschäftigt war, ihm den Schlüssel tatsächlich übergeben habe oder wann und auf welche Weise er sonst in den Besitz des Schlüssels gekommen sei. Es fehlt mithin an näheren Beweisbehauptungen und einer genauen Angabe des erwarteten Beweisergebnisses.

Sachrüge

2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

a) Unter Berücksichtigung der zu Fall II 2 der Urteilsgründe vorgenommenen Beschränkung der Verfolgung hält der Schuldspruch der Nachprüfung stand.

b) Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

aa) Wie bereits dargelegt, hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte sei schon zur Zeit der Begehung der ersten Tat im Besitz eines Schlüssels zu der Diskothek gewesen, der ihm von seinem Arbeitgeber überlassen worden sei. Folglich durfte sie zu seinen Lasten den Vertrauensmissbrauch berücksichtigen, der darin lag, dass er diesen Schlüssel einem anderen – dem Mitangeklagten SÖ – zur Ausführung eines Diebstahls in diesem Lokal zur Verfügung stellte (vgl. UA S. 40 unten).

bb) Soweit dem Angeklagten ein gemeinschaftlich begangener versuchter Raub zur Last liegt (Fall II 3 der Urteilsgründe), hat die Strafkammer auf Grund einer ausreichenden Gesamtwürdigung, in die sie die von der Revision angesprochenen Milderungsgründe einbezogen hat (UA S. 39) – einen minder schweren Fall im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB rechtsfehlerfrei verneint. Da die Art der Tatausführung keinen Exzess des Mitangeklagten SÖ darstellte, durfte „die Hartnäckigkeit des Vorgehens gegenüber der Geldbotin, als nach dem vergeblichen ersten Zugriff ein zweiter Versuch unternommen wurde, ihr die Tasche zu entreißen“ (UA S. 40 oben), erschwerend ins Gewicht fallen. Dabei hat das Gericht die „geringe Aktivität“ des Angeklagten „am Tatort selbst“ nicht übersehen (UA S. 38, 41).

cc) Die Erwägungen, mit denen das Gericht begründet, dass in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe eine Geldstrafe dem Strafzweck nicht mehr gerecht werde, vielmehr Freiheitsstrafe als Strafart erforderlich sei, lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Mit ihrer Formulierung, dass der Angeklagte in diesen Fällen „ohne erkennbare Not“ gehandelt habe (UA S. 40, 41), wollte die Strafkammer ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, dass Milderungsgründe von einigem Gewicht, die eine Geldstrafe als ausreichend erscheinen ließen, hier nicht vorhanden seien.

dd) Es ist auch nicht widersprüchlich, wenn die Strafkammer darlegt, in den Fällen II 3 bis 7 der Urteilsgründe habe der Angeklagte insofern eine geringe Aktivität an den Tag gelegt, als er sich stets in einiger räumlicher Entfernung vom eigentlichen Tatort aufhielt, gleichwohl könne seine Tatbeteiligung nicht als verhältnismäßig unerheblich angesehen werden, weil der Pkw, über den er verfügte, den Beteiligten erst die nötige Mobilität gewährte (UA S. 38/39).

ee) Die Verringerung des Schuldumfangs im Fall II 2 der Urteilsgründe berührt weder die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe noch die Gesamtstrafe. Angesichts des Werts des vom Angeklagten unterschlagenen Kraftfahrzeugs und der zu dieser Tat angestellten Strafzumessungserwägungen schließt der Senat aus, dass der – nunmehr ausgeschiedene – Vorwurf einer zugleich begangenen Unterschlagung von 200 DM Bargeld Einfluss auf die Strafe gehabt hat.

MaulFothSchimansky
UlsamerGranderath
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