Treffer
BGH Urteil

Meineid im Ehescheidungsverfahren: Aussagepflicht und Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 138/56
Datum
22.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweier Meineide als Zeuge in einem Ehescheidungsverfahren verurteilt und legte Revision ein. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, weil die Aussagepflicht auch solche Tatsachen umfasst, die mit der Beweisfrage untrennbar zusammenhängen und nicht unerheblich sind. Verfahrensrügen zur Aufklärungspflicht griffen nicht durch; insbesondere war kein Sachverständiger zur Glaubwürdigkeit eines jugendlichen Zeugen geboten. Der Strafausspruch wurde jedoch wegen Rechtsfehlern bei § 157 StGB und lückenhafter Strafzumessungsgründe aufgehoben und insoweit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wahrheitspflicht des Zeugen im Zivilprozess erstreckt sich auch auf Tatsachen, die mit dem Gegenstand der Beweisfrage in untrennbarem Zusammenhang stehen und für die Entscheidung nicht ganz unerheblich sind.

2

Ein Zeuge handelt vorsätzlich falsch, wenn er den Umfang seiner Aussagepflicht erkennt und gleichwohl entscheidungserhebliche, von der Beweisfrage mitumfasste Tatsachen verschweigt oder bestreitet.

3

Ob mehrere eidliche Falschaussagen in verschiedenen Rechtszügen desselben Verfahrens eine fortgesetzte Tat oder mehrere selbständige Taten bilden, ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Fortsetzungszusammenhangs zu beurteilen; ein bloßer Verfahrenszusammenhang genügt nicht.

4

Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen bedarf es regelmäßig keiner sachverständigen Begutachtung; sie ist nur bei besonderen, vom Normalbild abweichenden Umständen veranlasst.

5

Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn der Tatrichter naheliegende Gesichtspunkte für die Anwendung eines Strafmilderungsgrundes (hier: § 157 StGB) nicht erkennbar erwogen oder die strafschärfenden Umstände in einer Weise nicht dargestellt hat, dass eine revisionsgerichtliche Nachprüfung möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 24. Januar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Heinrich D. ████, geboren am █████████████████ in ██, wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juni 1956 auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hibner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █████████ bei der Verkündung, Justizobersekretär ███████ und █████████████ im mittleren Justizdienst als █████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 24. Januar 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen zweier Verbrechen des Meineids zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für immer aberkannt worden.

Seine Revision erhebt die Verfahrens- und die Sachbeschwerde. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen, nach denen das Landgericht in verschiedenen Punkten seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt haben soll, werden des Zusammenhangs wegen im Rahmen der sachlichrechtlichen Prüfung erörtert werden.

II. Die Sachrüge zum Schuldspruch

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte in dem Ehescheidungsrechtsstreit der Eheleute Z. als Zeuge in zwei Rechtszügen unter Eid der Wahrheit zuwider in Abrede gestellt, dass er sich mit der Klägerin wiederholt im Café ██ in ████ getroffen hat und dass er mit ihr ehewidrige Beziehungen unterhalten hat.

1.) Zum ersten Punkt hat der Angeklagte vor dem Einzelrichter der Zivilkammer am 23. Juli 1952 ausgesagt: „Ich habe mit der Klägerin im Café M. in ███ ██ keinen Bocksbeutel oder Wein getrunken. Ich war auch nicht in einer anderen Gaststätte in ███ mit der Klägerin allein zusammen gewesen.“ Im zweiten Rechtszug hat er am 12. Mai 1954 vor dem ersuchten Richter bekundet, es komme zwar vor, dass er mit der Klägerin, wenn er sie zufällig in ███████ oder sonstwo treffe, spreche; über ein Gespräch gingen aber seine Beziehungen zu ihr nicht hinaus; es sei auch nicht richtig, dass er sich mit ihr in der Gastwirtschaft ███ in H. verabredet oder verabredet habe; er habe sich mit ihr nur zufällig einmal in dieser Gastwirtschaft getroffen.

Das Landgericht hat demgegenüber auf Grund der Einlassungen des Angeklagten für erwiesen erachtet, dass er sich „seit der Zeit vor der Währungsreform“ nach vorheriger Verabredung oder doch im stillschweigenden Einvernehmen mit Frau ███ des Öfteren im Café ██████ in H. ███ getroffen und sich mit ihr dort an einem Tisch sitzend unterhalten hat.

Die Revision trägt hierzu vor, dass die Aussagen des Angeklagten mit dieser Feststellung entgegen der Ansicht der Strafkammer nichts zu tun hätten; dies jedoch zu Unrecht.

a) Nach dem unmissverständlichen Sinn der Beweisfrage kam es dem Gericht darauf an, ob und unter welchen Umständen sich der Beschwerdeführer mit Frau ███ in H. getroffen hat. Was bei diesen Gelegenheiten getrunken wurde, war in diesem Zusammenhang ebenso von untergeordneter Bedeutung wie der Name der Gaststätte, in der die Zusammenkünfte stattfanden; diese Angaben dienten nur der näheren Erläuterung der Beweisfrage. Aus diesem Grunde geht die Ansicht der Revision fehl, die erste Aussage des Angeklagten zu dieser Frage sei deshalb wahr, weil der Beschwerdeführer bei den Zusammenkünften im Café M. in ███ nicht „Bocksbeutel oder Wein“, sondern Bier getrunken habe. Der Beschwerdeführer hat vielmehr durch seine Bekundung, „mit der Klägerin im Café ███ in H. keinen Bocksbeutel oder Wein getrunken“ zu haben, in Abrede gestellt, sich dort mit Frau ███ getroffen zu haben. Das allein schon trägt die Feststellung der Strafkammer, dass der Angeklagte in diesem Punkte die Unwahrheit ausgesagt und beschworen hat.

Entgegen der Meinung der Revision hält aber auch die weitere Erklärung des Angeklagten, er sei „auch nicht“ in einer anderen Gaststätte in ███ mit der Klägerin „allein“ zusammen gewesen, der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Vorbringen, mit dem die Revision einen gedanklichen Fehlschluss des Landgerichts zu begründen versucht, stünde selbst dann, wenn es mit den bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil vereinbar wäre, der Annahme der Strafkammer nicht entgegen, der Angeklagte habe als Zeuge die Unwahrheit bekundet; denn auch bei dem von der Revision behaupteten Verlauf der Vernehmung wäre dem Sinn und Zusammenhang der Zeugenaussage des Angeklagten zweifelsfrei zu entnehmen, dass er jedes Zusammentreffen mit Frau Z. im Café ████████ in Abrede stellen wollte. Deshalb geht auch die Verfahrensrüge der Revision fehl, das Landgericht habe über die dem vernehmenden Richter bei der Beurkundung der Aussage des Angeklagten im Ehescheidungsverfahren unterlaufenen „gedanklichen Tricks“ Beweis erheben müssen.

b) Ebensowenig kann es aus Rechtsgründen beanstandet werden, dass die Strafkammer für erwiesen erachtet hat, der Angeklagte habe im Berufungsverfahren bei der Vernehmung vor dem ersuchten Richter das mehrmalige Zusammentreffen mit Frau Z. im Café ██████ pflichtwidrig verschwiegen. Der Einwand der Revision, der Beschwerdeführer habe die Zusammenkünfte bei dieser Vernehmung deshalb nicht angeben brauchen, weil die Beweisfrage nur die Klärung „ehewidriger Beziehungen“ zwischen ihm und Frau ██ zum Gegenstand gehabt habe, übersieht, dass im bürgerlichen Rechtsstreit die Pflicht des Zeugen zur wahrheitsgemäßen Aussage auch solche Tatsachen umfasst, die mit dem der Beweisfrage zugrunde liegenden Gegenstand in untrennbarem Zusammenhang stehen und für die Entscheidung nicht ganz unerheblich sind (u. a. BGHSt 9, █; vgl. dort angeführte weiteren Entscheidungen BGH 2, 380 und BGHSt 1, 313, 315 vom 5. Juli 1951). Das hat die Strafkammer bezüglich der Zusammenkünfte des Angeklagten mit Frau Z. im Café M. ohne ersichtlichen Rechtsirrtum angenommen. Der Angeklagte sollte nach dem Beweissatz darüber aussagen, ob die Klägerin seit längerer Zeit ehewidrige Beziehungen zu ihm unterhalte. Dazu rechneten nach dem erkennbaren Sinn des Beweissatzes sowie nach der Ansicht des vernehmenden Richters und der Verfahrensbeteiligten auch Zusammenkünfte der Klägerin mit dem Angeklagten, die hinter dem Rücken des beklagten Ehemannes stattfanden. Der Angeklagte hat ausdrücklich zu diesem Punkt ausgesagt, es komme vor, dass er mit der Klägerin bei zufälligem Zusammentreffen spreche, und er sei mit Frau Z. zufällig einmal in der Gastwirtschaft D. in H. zusammengekommen, es sei aber nicht richtig, dass er sich mit ihr in dieser Gastwirtschaft „verabredet oder verabredet habe“.

Da der Angeklagte nach der auf seinem eigenen Geständnis beruhenden unanfechtbaren Feststellung der Strafkammer auch wusste, dass es dem Gericht darauf ankam, welcher Art sein Verhältnis zu Frau ███ insgesamt war, und demgemäß auch darauf, ob und wie oft er mit ihr zusammengekommen ist, befand er sich auch nicht in einem den Vorsatz ausschließenden Irrtum über den Umfang seiner Aussagepflicht. Unter diesen Umständen begegnet die abschließende Darlegung des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass das, was er verschwiegen hat, unter die Beweisfrage fiel, keinen rechtlichen Bedenken.

Wenn die Revision hierzu rügt, das Landgericht hätte diesen Punkt durch entsprechende Befragung des Angeklagten oder des damaligen Vernehmungsrichters weiter klären müssen, so ist ihr entgegenzuhalten, dass es dem Verteidiger frei stand, seinerseits entsprechende Fragen an den Angeklagten zu richten oder Beweisanträge zu stellen, wenn er glaubte, nach dem Beweisergebnis hierzu Anlass zu haben. Dass sich dem Landgericht die vermisste Befragung des Beschwerdeführers oder die Anhörung des Vernehmungsrichters aufdrängte (§ 244 Abs. 2 StPO), ist durch das Vorbringen der Revision nicht dargetan. Es kann daher auch auf sich beruhen, ob die Verfahrensrüge überhaupt in einer dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Form begründet und mithin zulässig erhoben ist.

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob der Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren eine unwahre Tatsache bekundet und nicht nur eine wahre Tatsache verschwiegen hat, wenn er es so darstellte, als ob er mit Frau ██ nur zufällig zusammengetroffen sei.

2.) Das Landgericht sieht die Aussagen des Angeklagten auch zum zweiten Punkt insofern als falsch an, als er allgemein bekundet hat, zu Frau Z. keine ehewidrigen Beziehungen unterhalten und mit ihr keine Zärtlichkeiten ausgetauscht zu haben (Aussage im ersten Rechtszug) bzw. seine Beziehungen zu Frau ███████ seien über gelegentliche, zufällige Gespräche nicht hinausgegangen (Aussage im zweiten Rechtszug). Es hat hierzu auf Grund der Bekundungen des Zeugen ██ für erwiesen erachtet, dass sich der Angeklagte einmal in der Küche der Frau Z. aufgehalten und dieser beim Kartoffelschälen unter den Rock gegriffen hat, ohne dass sie sich dagegen wehrte; ferner, dass sich der Angeklagte einmal im Anwesen Z. leise in das obere Stockwerk geschlichen und dort längere Zeit allein mit Frau Z., die zu diesem „Stelldichein“ einen Kuchen mitgebracht hatte, aufgehalten hat.

Die Angriffe, die die Revision gegen diese vom Landgericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen richtet, können nicht durchgreifen.

a) Auch über die Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen darf der Tatrichter in der Regel aus eigener Lebenserfahrung und Menschenkenntnis urteilen. Zur Zuziehung eines Sachverständigen ist er grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn der Zeuge aus dem normalen Erscheinungsbild eines Jugendlichen hervorstechende Züge aufweist oder wenn sonstige besondere Umstände dies nahelegen (u. a. BGHSt 3, 52). Solche Gesichtspunkte sind hier nicht erkennbar und von der Revision selbst nicht vorgetragen. Die Strafkammer hat im Übrigen die von der Verteidigung schon in der Hauptverhandlung gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen ███████ vorgetragenen Bedenken geprüft. Sie hat sie für unbegründet erachtet und dieses Ergebnis – entgegen der Behauptung der Revision – nicht nur damit begründet, dass der Zeuge bei der Erstattung seiner Aussagen im gegenwärtigen Strafverfahren dem Reifealter schon längst entwachsen war, sondern auch damit, dass sich nach ihrer Überzeugung die geschilderten Vorgänge nicht etwa früher eingebildet und als vermeintlich Erlebtes in seinem Gedächtnis bewahrt haben.

Sonach hat sich der Tatrichter in ausreichender Weise mit den Bedenken der Verteidigung auseinandergesetzt. Die insoweit erhobene Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ist daher unbegründet.

b) Auch hier lässt die sachlichrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch die Strafkammer keinen Rechtsirrtum erkennen.

aa) Wie das Landgericht ausgeführt hat, fielen die von dem Zeugen ██████ bekundeten Vorgänge nicht mehr in den Rahmen gelegentlicher, zufälliger Gespräche, die der Angeklagte nach seiner Zeugenaussage vom 12. Mai 1954 mit Frau ████ gehabt haben wollte. Dies bedarf keiner näheren Begründung.

bb) Aber auch die Annahme des Landgerichts, die genannten Vorgänge seien mit der vom Beschwerdeführer am 23. Juli 1952 erstatteten Aussage, er habe mit Frau Z. keine ehewidrigen Beziehungen unterhalten und keine Zärtlichkeiten ausgetauscht, nicht vereinbar, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob das Verhalten der Frau Z. gegenüber dem Angeklagten – hierauf kam es im Ehescheidungsrechtsstreit in erster Reihe an – nicht auf das Benehmen des Angeklagten selbst den Vorwurf ehewidriger Beziehungen oder Zärtlichkeiten rechtfertigt, wie das Landgericht offenbar angenommen hat. Denn die geschilderten Begebenheiten standen jedenfalls in engem Zusammenhang mit der Beweisfrage und waren für die Beurteilung des Verhältnisses der Frau ████████ zu dem Angeklagten erheblich. Der Angeklagte war also auch dann, wenn er etwa daran gezweifelt haben sollte, ob die Vorgänge unter den Begriff ehewidriger Beziehungen oder Zärtlichkeiten fielen, zu ihrer Angabe verpflichtet (vgl. oben I b).

Damit erledigt sich der Einwand der Revision, das Alleinsein des Angeklagten mit Frau Z. in einem Zimmer des „oberen Stocks“ könne nicht ohne Weiteres als Ehewidrigkeit angesehen werden.

Nach der Feststellung des Landgerichts war sich der Beschwerdeführer auch hier darüber im Klaren, dass das Ehescheidungsgericht ganz allgemein wissen wollte, wie er zu der Ehefrau ███ stand. Die Strafkammer hat ferner die Überzeugung erlangt, dass er die Vorgänge im Zeitpunkt seiner Vernehmung nicht etwa vergessen hatte. Damit ist ausreichend dargetan, dass der Angeklagte auch insoweit unter Eid falsch ausgesagt hat, als er die Vorfälle in der Küche und im oberen Stockwerk des Anwesens Z. verschwiegen hat.

3.) Abweichend vom Eröffnungsbeschluss hat das Landgericht die in den beiden Rechtszügen geleisteten Meineide als selbständige Verbrechen (§ 74 StGB) angesehen. Die Revision bekämpft die Annahme von Tatmehrheit mit der Behauptung, dass nach der in Rechtslehre und Rechtsprechung einhellig vertretenen Auffassung zwei in verschiedenen Rechtszügen desselben Verfahrens geleistete Meineide grundsätzlich in Fortsetzungszusammenhang miteinander stünden. Dem kann nicht beigetreten werden. Es ist ferner nicht anzuerkennen, dass im Rahmen der Eidesverletzungen Tatmehrheit nur dann angenommen werden könne, wenn die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs „mit Sicherheit“ auszuschließen seien. Die Frage, ob mehrere in verschiedenen Rechtszügen erstattete eidliche oder uneidliche Falschaussagen eine fortgesetzte Tat oder mehrere selbständige Straftaten darstellen, ist vielmehr, wie bei anderen strafbaren Handlungen, nach den für das Rechtsgebilde des Fortsetzungszusammenhangs allgemein entwickelten Grundsätzen zu beurteilen (vgl. BGHSt 8, 301, 313 f. und BGHSt 1, 313, 315; BGH LM Nr. 26 zu § 73 StGB). Diese Gesichtspunkte hat die Strafkammer zutreffend erkannt und beachtet. Für ihre Ansicht, dass die von dem Angeklagten geleisteten Meineide selbständige Straftaten seien, spricht im Übrigen schon der erhebliche zeitliche Abstand zwischen den beiden Verbrechen (23. Juli 1952 und 12. Mai 1954).

B. Zum Strafausspruch

Lässt nach dem vorstehend Ausgeführten der Schuldspruch des angefochtenen Urteils keinen Rechtsirrtum erkennen, so kann doch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

a) Das Landgericht hat dem Angeklagten für den ersten Meineid den Strafmilderungsgrund des § 157 StGB versagt, weil er sich bei wahrheitsgemäßer Aussage keiner strafbaren Handlung hätte bezichtigen müssen. Das begegnet insofern rechtlichen Bedenken, als nicht ersichtlich ist, ob der Tatrichter die wenn auch nicht naheliegende Möglichkeit bedacht hat, dass der Beschwerdeführer bei beiden Vernehmungen gleichwohl befürchtet haben kann, das Bekanntwerden seiner Zusammenkünfte mit Frau ████, insbesondere des heimlichen Treffens im oberen Stockwerk des Hauses Z., werde ihn dem Verdacht des Ehebruchs und insofern der Gefahr eines Strafverfahrens, gegebenenfalls auch einer Strafverfolgung wegen Beleidigung des Ehemanns ██████, aussetzen. Mit Recht hat das Landgericht bei der Erörterung der Frage, ob der Angeklagte beim zweiten Meineid im Notstand des § 157 StGB im Hinblick auf den vorausgegangenen ersten Meineid gehandelt hat, berücksichtigt, dass er durch die Art seiner Verteidigung daran gehindert war, sich hierauf zu berufen. Entsprechendes gilt bei beiden Meineiden für die erwähnten weiteren Gesichtspunkte (§§ 172, 185 StGB).

b) Zur Strafzumessung enthält das angefochtene Urteil den Hinweis, dass im Einzelnen „die bereits oben erörterten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu berücksichtigen“ seien und dass die Kammer „unter Abwägung aller dieser Umstände“ für den ersten Meineid eine Gefängnisstrafe von einem Jahr zwei Monaten und für den zweiten Meineid eine solche von zehn Monaten für schuldangemessen halte.

An der in Bezug genommenen Stelle der Gründe sind indes im Wesentlichen nur Umstände angeführt, die für den Angeklagten sprechen, so besonders die Tatsache, dass er trotz seiner 60 Lebensjahre nur einmal wegen Wirtschaftsvergehens mit Geldstrafe vorbestraft ist und einen guten Leumund genießt. Bei der Höhe der gegen ihn ausgesprochenen Einzelstrafen und der daraus gebildeten Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis hätte es nach Lage des Falles der ausdrücklichen Angabe der Gründe bedurft, die gegen den Angeklagten ins Gewicht fielen. Die Revision hat zwar insoweit keine Verfahrensrüge gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO erhoben; die Nichtanführung der bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigten Umstände stellt jedoch auch sachlichrechtlich eine Lücke in den Strafzumessungsgründen dar, die das Revisionsgericht außerstande setzt, die Erwägungen des Tatrichters auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen.

Die bezeichneten Mängel führen zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an das Landgericht.

Bundesrichter Dr. Peetz Dr. Hörchner Martin ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hibner
Dr. Hengsberger
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