Revisionsverwerfung in Verfahren wegen falscher uneidlicher Aussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 138/51
- Datum
- 29.05.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge, die lediglich die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift, ist in der Revisionsinstanz unzulässig und kann nicht zur Aufhebung des Urteils führen.
Die erneute Abgabe einer bewusst unwahren Aussage vor einem anderen Gericht begründet eine neue, selbständige strafbare Handlung und ist keine straflose Nachtat.
Für die Anwendung oder Milderung nach §157 StGB ist auf die subjektive Absicht des Erklärenden abzustellen, durch sein Verhalten die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden; das objektive Bestehen einer solchen Gefahr ist nicht entscheidend.
Folgt aus den tatrichterlichen Feststellungen, dass die falsche Aussage ausschließlich der Unterstützung Dritter diente, schließt dies die für §157 StGB erforderliche Absicht, eine Verfolgungsgefahr abzuwenden, aus.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 22. Dezember 1950
Rubrum
In der Strafsache gegen
1. den Landwirt █████████, geboren am ██████ in ██, Kreis ██, 2. den Hilfsarbeiter (ehem. Wirtshausgehilfe), geboren 1927 in ██,
wegen uneidlicher Falschaussage
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Tübingen vom 22. Dezember 1950 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage je zu einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten verurteilt.
Die Angeklagten wurden am 1. Juni 1950 vor dem Landgericht in Tübingen als Zeugen in einem Vaterschaftsprozess uneidlich vernommen. Sie machten dabei nach den Feststellungen des Landgerichts bewusst unwahre Angaben über den Zeitpunkt einer Tanzveranstaltung, bei der der als Kindsvater in Anspruch Genommene den Geschlechtsverkehr, den er nicht bestritt, mit der Kindsmutter ausgeübt hatte. Der Angeklagte ████ stellte auch bewusst wahrheitswidrig in Abrede, dass der Kindsvater nach dem Geschlechtsverkehr mit ihm hierüber gesprochen hatte.
II. Die Revisionen rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.
Soweit sie behaupten, dass die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht den Schluss rechtfertigten, die Angeklagten hätten vorsätzlich die Unwahrheit gesagt, wenden sie sich nur in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung, die Sache des Tatrichters ist. Sie können mit diesem Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht gehört werden.
Die Revision des Angeklagten ████ will die falsche uneidliche Aussage vor dem Landgericht als straflose Nachtat angesehen wissen. Der Angeklagte habe nach den Feststellungen der Strafkammer vor dem Amtsgericht in Calw einen fahrlässigen Falscheid geleistet; hierwegen sei das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Die zweite Tat verletze kein neues Rechtsgut, sondern sichere nur den bereits vollendeten Angriff in das geschützte Rechtsgut.
Die Ansicht der Revision ist irrig. Die erneute Bekundung der Unwahrheit, zumal vor einem anderen, dem Berufungsgericht, war eine neue, selbständige Verletzung des hier geschützten Rechtsguts und schon deshalb keinesfalls eine straflose Nachtat.
Die Revision des Angeklagten ███ rügt ferner die Verletzung des § 157 Abs. 1 StGB.
Sie behauptet zunächst, der vom Landgericht gezogene Schluss, der Angeklagte habe nur deshalb falsch ausgesagt, um den ihm befreundeten Kindsvater zu helfen, entbehre jeder tatsächlichen Grundlage. Damit greift sie nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.
Sie bringt ferner vor, selbst wenn die Unterstützung des Freundes ein Beweggrund für die falsche Aussage gewesen wäre, so sei damit die Möglichkeit, die Strafe nach § 157 StGB zu ermäßigen, nicht ausgeschlossen. Denn die Absicht, die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden, die den Angeklagten gedrängt habe, brauche nicht der alleinige Beweggrund zu sein.
Diese Ausführungen können nicht zum Erfolg führen; ihnen stehen die Feststellungen des Landgerichts entgegen, nach denen der Angeklagte nicht deshalb falsch aussagte, um eine gerichtliche Verfolgung wegen seiner Aussage vor dem Amtsgericht abzuwenden, sondern um seinen Freund zu helfen. Nach der Überzeugung des Landgerichts war das der alleinige Beweggrund für die falsche uneidliche Aussage.
Da es nach der Neufassung des § 157 StGB nicht darauf ankommt, ob die Gefahr der Bestrafung objektiv besteht, sondern entscheidend die Absicht des Aussagenden ist, durch sein Verhalten dieser Gefahr zu entgehen, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum den § 157 StGB nicht angewandt, weil es jene Absicht verneint hat.
Das Urteil, das auf die allgemeine Sachbeschwerde hin im vollen Umfang zu überprüfen war, lässt auch im Übrigen einen die Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum nicht erkennen.
III. Die Revisionen sind somit unbegründet und daher zu verwerfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 StPO).
Dr. Peetz Mantel Richter Dr. Geier Glanzmann mh