Treffer
BGH Beschluss

OWiG-Beschluss bis 200 DM: Keine Rechtsbeschwerde bei Verstoß gg. Verschlechterungsverbot

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat – Senat für Bußgeldsachen
Aktenzeichen
1 StR 13/84
Datum
10.07.1984
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Betroffene legte gegen einen Bußgeldbescheid (20 DM) Einspruch ein und widersprach einer Entscheidung nach § 72 OWiG nicht; das Amtsgericht erhöhte daraufhin im Beschlussverfahren die Geldbuße auf 80 DM. Er rügte mit der Rechtsbeschwerde die Missachtung des Verschlechterungsverbots (§ 72 Abs. 2 S. 2 OWiG). Der BGH verneint die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, wenn die festgesetzte Geldbuße 200 DM nicht übersteigt und der Betroffene dem Beschlussverfahren nicht widersprochen hat. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot eröffnet den Rechtsbeschwerdeweg jedenfalls dann nicht, wenn das Gericht zuvor weder auf dieses Verbot hingewiesen noch seine Beachtung zugesichert hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen einen im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG ergangenen Bußgeldbeschluss mit einer Geldbuße von höchstens 200 DM ist die Rechtsbeschwerde grundsätzlich nur zulässig, wenn der Betroffene dem Beschlussverfahren widersprochen hat (§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG).

2

Das Schweigen des Betroffenen auf den Hinweis nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG hat als prozessuale Erklärung regelmäßig nur den objektiven Erklärungsinhalt, dass kein Widerspruch gegen das Beschlussverfahren eingelegt wird.

3

Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 72 Abs. 2 S. 2 OWiG stellt bei im Übrigen zulässigem Beschlussverfahren keinen Mangel der Verfahrensvoraussetzungen, sondern einen Rechtsfehler innerhalb der Sachentscheidung dar.

4

Die Rechtsmittelbeschränkung des § 79 OWiG darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass Rechtsfehler innerhalb eines zulässigen § 72-OWiG-Beschlussverfahrens als Fallgruppe einer (analogen) Rechtsbeschwerdezulässigkeit behandelt werden.

5

Eine Rechtsbeschwerde wegen Missachtung des Verschlechterungsverbots ist jedenfalls dann nicht eröffnet, wenn das Gericht den Betroffenen vor der Entscheidung weder auf das Verbot hingewiesen noch dessen Einhaltung zugesichert hat.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 13/84 in der Bußgeldsache gegen Hermann P ███ aus ███, geboren am █████ 1928 in ███ wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten

Gegen einen Beschluss, in dem das Amtsgericht ohne Hauptverhandlung auf eine höhere als die im Bußgeldbescheid festgesetzte, aber 200,- DM nicht übersteigende Geldbuße erkannt hat, steht dem Betroffenen jedenfalls dann keine Rechtsbeschwerde zu, wenn er vorher nicht durch das Gericht auf das im Beschlussverfahren zu beachtende Verschlechterungsverbot des § 72 Abs. 2 Satz 2 OWiG hingewiesen worden ist.

Beschluss vom 10. Juli 1984 Der 1. Strafsenat – Senat für Bußgeldsachen – des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Herdegen und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth und Schimansky

Tenor

Gegen einen Beschluss, in dem das Amtsgericht ohne Hauptverhandlung auf eine höhere als die im Bußgeldbescheid festgesetzte, aber 200,- DM nicht übersteigende Geldbuße erkannt hat, steht dem Betroffenen jedenfalls dann keine Rechtsbeschwerde zu, wenn er vorher nicht durch das Gericht auf das im Beschlussverfahren zu beachtende Verschlechterungsverbot des § 72 Abs. 2 Satz 2 OWiG hingewiesen worden ist.

Gründe

I. Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt setzte mit Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 20,- DM fest. Nachdem der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt und einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung nicht widersprochen hatte, hat das Amtsgericht auf eine Geldbuße von 80,- DM erkannt.

Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt Verletzung des § 72 Abs. 2 Satz 2 OWiG (Nichtbeachtung des Verschlechterungsverbots).

Das Bayerische Oberste Landesgericht ist der Auffassung, dass gegen einen das Verschlechterungsverbot des § 72 Abs. 2 Satz 2 OWiG missachtenden Beschluss dem Betroffenen in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG die Rechtsbeschwerde unabhängig davon zustehe, ob er vom Gericht auf das Verschlechterungsverbot hingewiesen worden ist oder nicht. In beiden Fällen sei eine Entscheidung im Beschlussverfahren unzulässig, da ein unter Missachtung des Verschlechterungsverbotes ergehender Beschluss nicht durch das – ausdrücklich erklärte oder in dem Schweigen zu dem nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG erteilten Hinweis liegende – Einverständnis des Betroffenen mit einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung gedeckt sei. Es möchte daher die Rechtsbeschwerde des Betroffenen für zulässig erachten.

An dieser Zulässigkeitsentscheidung sieht sich das vorlegende Gericht durch die in Rechtsbeschwerdeverfahren ergangenen Beschlüsse des Kammergerichts vom 29. April 1970 (VRS 39, 229) und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9. Dezember 1975 (NJW 1976, 1327) gehindert. Das Kammergericht hat entschieden, dass der Verstoß des Amtsgerichts gegen das Verschlechterungsverbot des § 72 Abs. 2 Satz 1 OWiG es nicht rechtfertigt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 zuzulassen (aaO S. 230). Das Oberlandesgericht Frankfurt ist der Auffassung, dass ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot jedenfalls dann nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in (analoger) Anwendung von § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG führt, wenn das Gericht den Betroffenen auf das im Beschlussverfahren geltende Verschlechterungsverbot nicht hingewiesen oder seine Einhaltung zugesichert hat (aaO S. 1328, 1329).

Mit Beschluss vom 13. Dezember 1983 (NStZ 1984, 225 mit Anm. Meurer) hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Sache gem. § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:

„Steht gegen einen Beschluss, in dem das Amtsgericht ohne Hauptverhandlung auf eine höhere als die im Bußgeldbescheid ausgesprochene (aber 200,- DM nicht übersteigende) Geldbuße erkannt hat, dem Betroffenen auch dann die Rechtsbeschwerde zu, wenn er nicht vorher auf das im Rahmen einer solchen Entscheidung zu beachtende Verschlechterungsverbot hingewiesen worden war?“

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Rechtsfrage zu bejahen.

II. Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt, weil das Bayerische Oberste Landesgericht mit der beabsichtigten Entscheidung jedenfalls von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt abweichen würde und die aufgeworfene Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof noch nicht entschieden ist.

Ob die Vorlegungsvoraussetzungen auch aufgrund der Entscheidung des Kammergerichts gegeben sind, ist zweifelhaft, weil das Kammergericht sich nur mit der Frage befasst hat, ob ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot in Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG die Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen kann (aaO S. 230). Soweit die Entscheidung des Kammergerichts Ausführungen über eine entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG enthält, beziehen sie sich auf eine Verfahrensbeschwerde, mit der geltend gemacht worden war, dem Betroffenen sei keine Gelegenheit zu einer Äußerung zur Sache gegeben worden (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 2. Juli 1976 – 2 StR 176/76 – ergangen auf einen Vorlagebeschluss des OLG Köln VRS 50, 380).

Die vorgelegte Rechtsfrage bedarf allerdings einer Klarstellung. Entscheidungserheblich ist nur, ob in einem Fall, in dem das Amtsgericht den Betroffenen nicht auf das Verschlechterungsverbot hingewiesen hat, gegen einen Beschluss, der unter Verstoß gegen dieses Verbot ergeht, die Rechtsbeschwerde zulässig ist. Der Senat braucht nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob in Fällen, in denen das Gericht einen Hinweis erteilt hat, die eine Verletzung des Verschlechterungsverbots rügende Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG zulässig ist.

III. Der Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts; er tritt der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt bei.

1. Gegen einen Beschluss nach § 72 OWiG, in dem lediglich eine Geldbuße bis zu 200,- DM verhängt worden ist, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn der Betroffene dem Beschlussverfahren widersprochen hatte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Antrag kommt nicht in Betracht (§ 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG).

Diese Regelung liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, Entscheidungen ohne Hauptverhandlung, durch die lediglich Geldbußen bis zu 200,- DM festgesetzt worden sind, grundsätzlich von einer Überprüfung durch die Rechtsbeschwerdegerichte auszuschließen und das Verfahren in diesen Fällen – unter Inkaufnahme von fehlerhaften Entscheidungen – auf eine gerichtliche Instanz zu beschränken. Damit wird dem „Bagatellcharakter“ dieser Ordnungswidrigkeiten Rechnung getragen (vgl. hierzu Regierungsentwurf eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, BT-Drucks. V/1269 S. 94 f., 100; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, zu BT-Drucks. V/2600 S. 10 f.; BGHSt 24, 15, 22; Göhler, OWiG 7. Aufl. § 72 Rdn. 68; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG § 72 Rdn. 13; Cramer VOR 1972, 102, 104 f.; Meurer NStZ 1984, 8). Nur ausnahmsweise soll eine solche Entscheidung dann anfechtbar sein, wenn wegen eines Widerspruchs gegen die Verfahrensart eine wesentliche Voraussetzung für ihr Zustandekommen fehlt (vgl. zu BT-Drucks. V/2600 S. 11; OLG Frankfurt aaO S. 1328; Cramer aaO S. 117; Göhler JR 1970, 431; Meurer aaO § 8 und § 227).

Nach allgemeiner Ansicht ist die Rechtsbeschwerde allerdings nicht nur im Falle des Widerspruchs gegen das Beschlussverfahren zulässig, sondern auch, wenn dieses Verfahren aus einem anderen Grunde unzulässig war, weil das Amtsgericht dem Beschwerdeführer nicht oder nicht ordnungsgemäß Gelegenheit zum Widerspruch gegeben oder die Hinweispflicht nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG nur unzulänglich erfüllt hat (BGHSt 24, 15, 19, 25 f.; 24, 293, 295 f.; 25, 252, 254; Göhler, OWiG § 72 Rdn. 70 ff.; Rebmann/Roth/Herrmann aaO § 72 Rdn. 4 c und § 79 Rdn. 12; Meurer aaO S. 10 ff. und § 226, jeweils m.w. Nachw. zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte). Da Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach dieser Auffassung ist, dass das Amtsgericht ohne Hauptverhandlung entschieden hat, obwohl eine der gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Beschlussverfahren (vgl. § 72 Abs. 1 OWiG) nicht gegeben war, besagt sie nichts für die Frage, ob Gesetzesverletzungen, die vom Gericht in einem zulässigen Beschlussverfahren begangen werden, das lediglich zur Festsetzung einer Geldbuße bis zu 200,- DM führt, vom Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden können.

2. Über Einordnung und Tragweite eines Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot gehen die Meinungen in Rechtsprechung und Schrifttum auseinander.

Zum Teil wird die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde jedenfalls dann bejaht, wenn dem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot eine Belehrung des Gerichts über dieses Verbot vorausgegangen oder wenn eine Zusicherung des Inhalts erfolgt ist, das Gericht werde im Beschlussverfahren die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße nicht erhöhen (OLG Hamm VRS 41, 53, 55; OLG Köln VRS 53, 370, 371; OLG Frankfurt aaO S. 1329; Meurer aaO § 5). Begründet wird diese Auffassung damit, dass in einem solchen Fall die gegen das Verschlechterungsverbot verstoßende Entscheidung nicht durch das erklärte oder in dem Schweigen zu dem nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG erteilten Hinweis liegende Einverständnis des Betroffenen mit dem Beschlussverfahren gedeckt sei. Wenn das Amtsgericht gegen die zugesagte Einhaltung des Verbots der Schlechterstellung verstoße, so verletze es den Anspruch des Betroffenen auf ein faires Verfahren (so insbesondere OLG Karlsruhe aaO; OLG Frankfurt aaO). Ein solcher Sachverhalt steht hier jedoch nicht zur Entscheidung an.

Ist der Betroffene nicht vom Gericht auf das im Beschlussverfahren geltende Verschlechterungsverbot hingewiesen worden, so soll nach einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums die Rechtsbeschwerde gegen einen dieses Verbot missachtenden Beschluss nicht zulässig sein (OLG Frankfurt aaO S. 1327, 1328; Göhler aaO § 72 Rdn. 24, anders Rdn. 76; Meurer aaO S. 13, 226, 227). Dieser Auffassung liegt die Überlegung zugrunde, ein unterlassener Hinweis könne bei dem Betroffenen keine Fehlvorstellung hervorrufen und könne deshalb für dessen Entschluss, einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung nicht zu widersprechen, nicht bestimmend gewesen sein. Da die Entscheidung des Amtsgerichts auf einem Rechtsverstoß beruhe, sei für sich allein nicht geeignet, die (entsprechende) Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG zu rechtfertigen.

Eine andere Auffassung schließlich (so das vorlegende Gericht aaO S. 225; Rebmann/Roth/Herrmann aaO § 72 Rdn. 14 und § 79 Rdn. 12 a; Rotberg, OWiG 5. Aufl. § 72 Rdn. 17; Cramer aaO S. 128 f.; möglicherweise auch OLG Schleswig SchlHA 1978, 192 Nr. 129) lässt die Rechtsbeschwerde unabhängig davon zu, ob vom Gericht auf das Verschlechterungsverbot hingewiesen worden ist oder nicht; ein unter Missachtung des Verschlechterungsverbots ergangener Beschluss sei grundsätzlich nicht durch das ausdrücklich erklärte oder in dem Schweigen zu dem nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG erteilten Hinweis liegende Einverständnis des Betroffenen mit einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung gedeckt. Im Übrigen enthalte die Vorschrift des § 72 Abs. 2 Satz 2 OWiG gar nicht eine bei Durchführung des Beschlussverfahrens zu beachtende Verfahrensregelung, sondern eine gesetzliche Zulässigkeitsschranke. Sie mache die Zulässigkeit des Beschlussverfahrens auch davon abhängig, dass der Richter die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße für ausreichend erachte. Eine Entscheidung, die gegen das Verschlechterungsverbot verstoße, sei „hiernach im Beschlussverfahren schlechterdings unzulässig“ (so das vorlegende Gericht aaO S. 226).

3. Der Senat vertritt zur Frage, ob eine Missachtung des Verschlechterungsverbots zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt, folgende Rechtsauffassung: Verstößt das Amtsgericht im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG, dem der Betroffene nicht widersprochen hat, gegen das Verschlechterungsverbot und verhängt es eine höhere als die im Bußgeldbescheid festgesetzte, aber 200,- DM nicht übersteigende Geldbuße, so führt der Verstoß jedenfalls dann nicht zur Anfechtbarkeit dieses rechtsfehlerhaften Beschlusses, wenn das Gericht den Betroffenen vor seiner Entscheidung nicht auf das Verbot hingewiesen oder seine Beachtung zugesichert hat. Weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG ist in einem solchen Fall der Rechtsbeschwerdeweg eröffnet.

a) Eine unmittelbare Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG scheidet aus, weil keine Erklärung des Betroffenen vorliegt, die eine inhaltliche Deutung zuließe. Denn schweigt der Betroffene zu einem Hinweis des Gerichts nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG, so erschöpft sich der Erklärungsinhalt des nach der gesetzlichen Regelung als Erklärungsstatbestand ausgestalteten Schweigens des Betroffenen darin, dass er „nicht widersprochen“ hat.

Angesichts des eindeutigen Erklärungsinhalts, der dem Schweigen des Betroffenen auf den Hinweis des Gerichts zukommt, ist für die vielfältigen Versuche in Rechtsprechung und Schrifttum, bei einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot diesem Schweigen einen anderen, über das Unterlassen eines Widerspruchs hinausgehenden Erklärungswert beizumessen, kein Raum.

Auch im Strafprozessrecht entscheidet über den Inhalt einer prozessualen Erklärung, die verfahrensgestaltende Wirkungen entfaltet, der objektive Erklärungssinn. Er ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist das Gesamtverhalten des Erklärenden einschließlich aller erkennbar hervorgetretenen Nebenumstände zu berücksichtigen. Auf den hinter der Erklärung stehenden verborgenen inneren Willen kommt es nicht an (vgl. Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. Einl. Kap. 10 Rdn. 18; Sax in KMR 7. Aufl. Einl. X Rdn. 25; Henkel, Strafverfahrensrecht 2. Aufl. S. 243; vgl. zum Zivilprozessrecht: Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. vor § 128 Rdn. 192 f.; Rosenberg/Schwab, Zivilprozessrecht 13. Aufl. S. 367 f.).

Gemessen an diesen Grundsätzen für die Auslegung prozessualer Erklärungen kann der Auffassung des vorlegenden Gerichts, bei einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot mangele es stets – also auch bei einem Schweigen des Betroffenen zu dem Hinweis des Gerichts nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG – an einem wirksamen (zumindest stillschweigenden) Einverständnis des Betroffenen mit einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung, nicht gefolgt werden. Weder die Annahme, der Betroffene hätte einem Beschlussverfahren widersprochen, wenn er von der Absicht des Gerichts Kenntnis gehabt hätte, es werde zu seinem Nachteil von der Entscheidung im Bußgeldbescheid abweichen (so Rebmann/Roth/Herrmann aaO § 72 Rdn. 14 e), noch die Deutung, der Betroffene habe sein Einverständnis nur unter der Voraussetzung erteilt, der Bußgeldbescheid werde im Rechtsfolgenausspruch nicht verschärft (so Cramer aaO S. 126 f.; Rotberg aaO § 72 Rdn. 17), kann sich auf etwas stützen, was der Betroffene durch sein Schweigen auf den Hinweis des Gerichts erklärt hat. Das gleiche gilt für den Standpunkt des vorlegenden Gerichts, das Einverständnis des Betroffenen sei ganz allgemein nur dahin zu verstehen, dass es sich nicht auf eine – wegen ihrer eindeutigen Gesetzeswidrigkeit von ihm nicht in Rechnung zu ziehende – Entscheidung beziehe, die unter Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot ergehe (aaO S. 226). Es werden hier in Ausdeutung des Schweigens des Betroffenen Umstände herangezogen, die in keiner Form nach außen erkennbar hervorgetreten sind. Die Motive oder nicht geäußerten Erwartungen des Betroffenen, von denen im Übrigen keineswegs feststeht, dass sie für den Entschluss, dem Beschlussverfahren nicht zu widersprechen, von Bedeutung waren, dürfen bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts seines Schweigens nicht herangezogen werden.

Würde man dem vorlegenden Gericht in seiner Auslegung des Schweigens des Betroffenen zu dem Hinweis des Gerichts für den Fall des Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot folgen, müssten folgerichtig auch andere unausgesprochen gebliebene Erwartungen des Betroffenen als „Bedingung“ für sein „Einverständnis“ mit dem Beschlussverfahren Bedeutung erlangen. Letztlich müsste das ganz allgemeine Vertrauen des Betroffenen, der Amtsrichter werde die verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften richtig, zumindest jedoch nicht zu seinem Nachteil, anwenden, Berücksichtigung finden. Die Folge hiervon wäre eine unüberschaubare Ausuferung des Anwendungsbereiches des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG, die mit der Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Rechtsbeschwerde nur ausnahmsweise gegen Entscheidungen, die im Beschlussverfahren ergangen sind, zu eröffnen, nicht zu vereinbaren wäre.

Der vom Senat vertretenen Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, dass der Fall, in dem der Betroffene – wie hier – nicht auf das im Beschlussverfahren geltende Verschlechterungsverbot hingewiesen worden ist, nicht anders beurteilt werden könne als derjenige, in dem das Amtsgericht den Hinweis auf die Möglichkeit einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung und des Widerspruchs hiergegen mit dem weiteren Hinweis auf das Verschlechterungsverbot verbunden hat (so das vorlegende Gericht aaO S. 225). Das Schweigen des Betroffenen, den das Gericht auch auf das Verschlechterungsverbot hingewiesen hat, kann durchaus einen anderen Erklärungsinhalt haben als das Schweigen des Betroffenen, dem kein solcher Hinweis erteilt worden ist. Denn das Schweigen kann wohl nicht losgelöst vom Inhalt des gerichtlichen Hinweises ausgelegt werden; es stellt die „Antwort“ auf diesen Hinweis dar.

b) Eine entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG scheitert daran, dass ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot dem im Gesetz geregelten Fall des Widerspruchs gegen das Beschlussverfahren nicht gleichgestellt werden kann.

aa) Eine Gleichstellung wäre geboten, wenn die Beachtung des Verschlechterungsverbots ebenso wie der im Gesetz geregelte Fall des Widerspruchs eine Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung ohne Hauptverhandlung bildete. Ist hingegen ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot als Rechtsfehler innerhalb eines nach § 72 Abs. 1 OWiG zulässigen Verfahrens anzusehen, kann der Rechtsbeschwerdeweg nicht eröffnet sein (vgl. BGHSt 24, 293, 294; KG aaO S. 230; OLG Frankfurt aaO S. 1328; Meurer aaO S. 13, 227). Eine Ausdehnung der Anfechtungsmöglichkeit auch auf Fälle, in denen die Verfahrensvoraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlusswege nicht in Frage stehen, findet weder im Wortlaut noch im Zweck des Gesetzes eine Stütze. Sie würde überdies der Absicht des Gesetzgebers, die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen im Beschlussverfahren auf Ausnahmefälle zu beschränken, eindeutig zuwiderlaufen und die im Grundsatz gewollte Unanfechtbarkeit von Beschlussentscheidungen, die lediglich Geldbußen bis zu 200,- DM betreffen, beseitigen.

Die Beachtung des Verschlechterungsverbots ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Verfahrens ohne Hauptverhandlung. § 72 Abs. 2 Satz 2 OWiG enthält vielmehr eine Beschränkung im Rechtsfolgenbereich innerhalb eines zulässigen Beschlussverfahrens (vgl. OLG Frankfurt aaO S. 1328; Meurer aaO S. 227). Dies folgt aus der Systematik des § 72 OWiG. In Absatz 1 dieser Vorschrift sind die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für eine Beschlussentscheidung – fehlender Widerspruch, Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs und rechtliches Gehör zu diesem Hinweis – aufgezeigt; in den nachfolgenden Absätzen ist bestimmt, woran der Richter innerhalb der zulässigen Verfahrensart bei der Sachentscheidung gebunden ist. Hierzu gehört das Verschlechterungsverbot.

bb) Eine entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG auf die Fälle eines Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot lässt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, es gehe hier wegen der eindeutigen Regelung in § 72 Abs. 2 Satz 2 OWiG um eine Gesetzeswidrigkeit von besonderer Tragweite, die nicht hingenommen werden könne.

Gegen eine solche Bewertung spricht bereits, dass es sich hier um Entscheidungen handelt, die Geldbußen nur bis 200,- DM betreffen; bei einer verbotenen Verschlechterung über eine Bußgeldhöhe von 200,- DM hinaus steht dem Betroffenen gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG die Rechtsbeschwerde ohne weiteres offen.

Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, weshalb ein Verstoß gegen § 72 Abs. 2 Satz 2 OWiG schwerer wiegen sollte als beispielsweise ein Rechtsfehler, der zu einer Verurteilung des Betroffenen statt zu seinem Freispruch führt. Wollte man also die Rechtsbeschwerde bei einer Missachtung des Verschlechterungsverbots zulassen, so müsste man sie folgerichtig bei allen Gesetzesverletzungen mindestens „gleicher Tragweite“ eröffnen. Dies würde jedoch wiederum zu einer dem Willen des Gesetzgebers widersprechenden Aushöhlung der Rechtsmittelbeschränkung im Beschlussverfahren führen. Auch hinge die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde dann nicht mehr von eindeutigen Kriterien wie Formen, Fristen, Wertgrenzen u. a. ab, sondern von dem Ergebnis einer Bewertung des jeweiligen Gesetzesverstoßes im Einzelfall. Das hätte nicht zu vertretende Unsicherheiten im Rechtsmittelsystem des Bußgeldverfahrens zur Folge.

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