Treffer
BGH Beschluss

PKH-Ablehnung für Nebenklägerin in Revisionsverfahren wegen Viermonatsgrenze

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 137/97
Datum
15.04.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil nach §115 Abs. 3 ZPO i.V.m. §397a Abs. 1 StPO die voraussichtlichen Kosten der Nebenklagevertretung vier Monatsraten nicht übersteigen. Das einzusetzende Monatseinkommen wurde auf 955,54 DM ermittelt (vier Monatsraten = 1.400 DM). Zudem reduziert die Verwerfung der Revision nach §349 Abs. 2 StPO die zu erwartenden Gebühren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nebenklage in der Revisionsinstanz ist ausgeschlossen, wenn die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung den nach §115 Abs. 3 ZPO i.V.m. §397a Abs. 1 StPO maßgeblichen Schwellenbetrag von vier Monatsraten nicht übersteigen.

2

Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens sind regelmäßige Einkünfte unter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, des allgemeinen Freibetrags sowie angemessener Heiz- und sonstiger Wohnnebenkosten zu berücksichtigen (§115 Abs. 1 ZPO i.V.m. Bekanntmachung).

3

Bei der Schätzung der voraussichtlichen Prozesskosten sind Beschränkungen der Gebühren wegen prozessualer Verfahrensfolgen (z. B. Verwerfung der Revision nach §349 Abs. 2 StPO und daraus folgende Begrenzung der BRAGO-Vergütung) zu berücksichtigen.

4

Übersteigt der aus der Einkommens- und Kostenberechnung resultierende Viermonatsbetrag nicht die zu erwartenden Prozesskosten, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu versagen.

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 137/97 vom 15. April 1997 in der Strafsache gegen kK ██ aus A[REDACTED], geboren am Anatolij ███ 1975 in ███████████ (Kasachstan), wegen Mordes hier: Prozesskostenhilfegesuch der Nebenklägerin

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 1997

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin Karoline ████████, ihr für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Der beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht § 115 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 397a Abs. 1 StPO entgegen, weil die Kosten der Nebenklagevertretung vier nach den Vorschriften über die Prozesskostenhilfe festzusetzenden Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen.

Der Nebenklägerin waren hier monatliche Raten in Höhe von 350 DM nach Maßgabe der Tabelle zu § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO aufzuerlegen gewesen. Sie bezieht zwei monatliche Renten in Höhe von insgesamt 1.999,05 DM. Nach Abzug ihrer Sozialversicherungsbeiträge (93,47 DM), des allgemeinen Freibetrages von 649 DM (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz vom 18. Juni 1996, BGBl. I S. 824), monatlicher Heizkosten von 197,76 DM und sonstiger Wohnnebenkosten von 103,28 DM verbleibt ihr ein einzusetzendes Monatseinkommen von 955,54 DM.

Vier Monatsraten ergeben den Betrag von 1.400 DM. Die Kosten der Prozessführung der Nebenklägerin im Revisionsverfahren übersteigen diesen Betrag nicht. Der Senat hat die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 15. April 1997 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Damit kann der Nebenklagevertreter nach den §§ 95 und 86 Abs. 1 und 3 BRAGO lediglich die Hälfte einer Gebühr zwischen 170 und 2.540 DM (Mittelwert 1.355 DM) beanspruchen.

SchaferMaulBoetticher
UlsamerWahl
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