BGH: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Totschlagsversuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 13/79
- Datum
- 15.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitteilung wesentlicher Gutachtenergebnisse im Urteil genügt, wenn das Ergebnis und, falls gezeigt, eine nachvollziehbare Demonstration genannt sind; detaillierte Wiedergabe jeder Einzelheit ist nicht erforderlich, wenn die Demonstration im Bereich allgemeiner Erfahrung liegt.
Notwehr ist gegeben, wenn der Angegriffene in lebensbedrohender Weise gewürgt wird und keine andere erfolgversprechende Verteidigung möglich ist; in solchen Fällen ist Rücksichtnahme auf die Vermeidbarkeit lebensgefährlicher Verletzungen dem Angegriffenen nicht zuzumuten.
Eine mehrfache strafzumessende Verwertung desselben Umstands ist unzulässig; das Gericht muss erkennen lassen, ob ihm die wiederholte Berücksichtigung dieses Umstands bewusst ist.
Ein Versuch ist nicht als untauglich zu qualifizieren, wenn die danach vorgenommenen Handlungen noch die Herbeiführung der tötlichen Folge hätten bewirken können; das Gericht hat darzulegen, inwieweit bereits zuvor gesetzte Verletzungen strafmildernd zu berücksichtigen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 2. Mai 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 13/79
in der Strafsache gegen █████ ████, zeitweise in der ███, Arap, 1), geboren am ████ ███ 1953 in Kırşehir ███████, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. C_____ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ████ als ████████████, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 2. Mai 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, begangen im nicht ausschließbaren Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzungen sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, erweist sich jedoch im Übrigen als unbegründet.
Nach den Feststellungen war der angetrunkene Angeklagte von seinem ebenfalls angetrunkenen türkischen Landsmann Derya ███ in dessen Wohnung mit einem Stoß gegen einen festen Gegenstand, einem kräftigen Faustschlag ins Gesicht und durch längeres, möglicherweise bis zu drei Minuten anhaltendes Würgen angegriffen worden. Zur Abwehr stach der Angeklagte mit einem Messer mehrere Male auf ███ ein. Er versetzte ihm mit Tötungswillen noch weitere Stiche, nachdem ███ seinen Angriff bereits aufgegeben hatte. Ein Stich verletzte den Herzbeutel, die Lungenund die große Körperschlagader. Die Verletzungen führten innerhalb weniger Minuten zum Tode des ███. Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte diesen Stich seinem Gegner noch bei der Angriffsabwehr beibrachte. Es hält die gesamten Abwehrhandlungen des Angeklagten für notwehrgeboten und sieht deshalb die Tötung des ███ nicht als rechtswidrig an. Dagegen verneint es das Fortbestehen einer Notwehrlage des Angeklagten, nachdem ███ von ihm abgelassen hatte. Demgemäß wertet es das in Tötungsabsicht vorgenommene weitere Einstechen des Angeklagten auf ████ rechtlich als Totschlagsversuch.
Die Revision bemängelt, die Strafkammer habe nicht hinlänglich dargelegt, dass es dem Angeklagten unter den während des Angriffs auf ihn gegebenen Umständen überhaupt möglich war, seinem Angreifer den tödlichen Stich zu versetzen. Die Rüge ist nicht begründet.
Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte während des Angriffs auf einem Sessel saß, dass er das Messer mit der rechten Hand führte, dass ███ „leicht versetzt zur linken Seite hinter dem Sessel stand“ (UA S. 6) und dass der tödliche Stich im Bereich der linken Brustwarze 131 bis 135 cm oberhalb der Sohlenebene annähernd horizontal in den Körper des █████ eindrang (UA S. 7). Ihre Annahme, dass der Angeklagte im Sitzen den hinter ihm stehenden ████ den tödlichen Stich versetzen konnte, hat sie auf ein Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. ███ ███████████ gestützt. Der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehenden Notwendigkeit, die wesentlichen Darlegungen des Sachverständigen im Urteil mitzuteilen (u.a. BGHSt 7, 238, 240; 8, 113, 118; 12, 311, 314 f.), hat sie entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – wenn auch nur knapp – ausreichend Genüge getan. Zwar hat sie die gedankliche Beweisführung des Sachverständigen nicht wiedergegeben. Sie hat aber ausdrücklich angeführt, dass der Sachverständige die in Frage gestellte Möglichkeit auch durch Demonstration nachgewiesen hat. Die Demonstration rekonstruierte einen einfach zu erfassenden Vorgang. Ihr Ergebnis liegt im Bereich allgemeiner Erfahrung. Bei dieser Sachlage war es nicht unbedingt erforderlich, die Einzelheiten der Demonstration mitzuteilen.
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch, dass die Strafkammer die Abwehrhandlungen des Angeklagten im vollen Umfang für notwehrgeboten ansieht. Nach den Feststellungen war der Angeklagte von seinem Landsmann in lebensbedrohender Weise gewürgt worden und stand ihm eine andere erfolgversprechende Verteidigung nicht zur Verfügung (UA S. 43). Er durfte sich daher mit dem Messer zur Wehr setzen. Hierbei darauf Bedacht zu nehmen, dass er den Angreifer nicht lebensgefährlich verletze, war ihm, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, in solcher Lage nicht zuzumuten. Gegen den Schuldspruch bestehen nach alledem aus Rechtsgründen keine durchgreifenden Bedenken.
Der Revision kann dagegen der Erfolg nicht versagt werden, soweit sie sich gegen die Strafzumessung wendet. Das Landgericht hat den Strafrahmen für die Tat dreimal herabgesetzt, und zwar einmal durch die Anwendung des § 213 StGB (UA S. 44/45), ferner wegen – nicht auszuschließender – erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten (UA S. 47) und schließlich, weil die Tat im Versuch steckengeblieben ist (UA S. 47). Der dreimaligen Strafrahmensverschiebung liegt jeweils der Umstand mit zugrunde, dass der Getötete den Angeklagten angegriffen hat. Ob sich die Strafkammer dieser dreimaligen strafzumessenden Verwertung eines und desselben Umstandes bewusst gewesen ist, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen.
Die weitere Begründung für die Strafmilderung wegen Versuchs, nämlich dass „die Tat letztlich ein untauglicher Versuch war“ (UA S. 47), begegnet ebenfalls rechtlichen Bedenken. Die Tat hatte durchaus den gewollten tödlichen Erfolg erreichen können. Als der Angeklagte nach Beendigung des Angriffs gegen ihn weiterhin auf ████ einstach, lebte ███ noch. Die weiteren Stiche wurden mit großer Wucht ausgeführt (UA S. 8). Sie hätten das Opfer mit sofortiger tödlicher Wirkung treffen können. Inwiefern die Tatsache, dass ██ die zum Tode führende Verletzung schon zuvor zugefügt erhielt, zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden kann, hat die Strafkammer nicht einsichtig gemacht.
Hiernach kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Insoweit war daher das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Pikart | Herdegen | Niepel | |||
| Woesner | Kuhn |